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  • ab 02.11.2022 (aktuelle Fassung)

Anlage RL IENGSGRdErl - Empfehlungen für den erfolgreichen Betrieb von Informationseinrichtungen für Großschutzgebiete

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Informations- und Bildungsarbeit in den Nationalparken und Biosphärenreservaten in Niedersachsen (Richtlinien "Informationseinrichtungen der niedersächsischen Großschutzgebiete")
Redaktionelle Abkürzung
RL IENGSGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

Informationsblatt

Die nachfolgenden Empfehlungen beruhen auf Praxiserfahrungen und haben sich beim Betrieb von Informationseinrichtungen für Großschutzgebiete bewährt. Sie entfalten keine Wirkung in Bezug auf mögliche Sanktionen.

Aufgabe der Informationseinrichtungen ist die Kommunikation der Ziele und Aufgaben des betreffenden Nationalparks oder Biosphärenreservats. Die Informationseinrichtungen sind die Aushängeschilder der Großschutzgebiete. Corporate Identity und Corporate Design des Schutzgebietes sowie eine Abstimmung mit der Schutzgebietsverwaltung und den anderen Informationseinrichtungen über Inhalte, Termine, Publikationen u. a. werden empfohlen, damit Besucherinnen und Besucher die Einrichtungen entsprechend einordnen und die Informationseinrichtungen ihren Zweck erfüllen können.

Außendarstellung, Inhalte und Gestaltung von Ausstellungen, Veranstaltungen, Vermittlungstechniken und Publikationen sollen in Grundzügen mit der Schutzgebietsverwaltung abgestimmt werden.

Jede Einrichtung stellt neben den allgemeinen Informationen über das Großschutzgebiet einen für die jeweilige Einrichtung oder die jeweilige Region charakteristischen Themenschwerpunkt in Abstimmung mit der Schutzgebietsverwaltung heraus. Die in den Informationszentren erarbeiteten Erkenntnisse zu ihrem Schwerpunktthema sollten allen anderen Informationseinrichtungen des jeweiligen Schutzgebietes aktiv weitervermittelt werden.

Die Außendarstellung der Informationseinrichtung erfolgt im Corporate Design der Nationalen Naturlandschaften, bei einem UNESCO-Weltnaturerbe Wattenmeer-Besucherzentrum zusätzlich auf der Grundlage des Leitfadens zur Nutzung des Namens, Akronyms und Logos der UNESCO und des Welterbe-Emblems durch die Welterbestätten in Deutschland der Deutschen UNESCO-Kommission vom 22.10.2021 und möglichst nach den Vorgaben der Schutzgebietsverwaltung sowie ggf. unter Verwendung weiterer erforderlicher Logos. Die entsprechenden Vorgaben dazu sind im aktuellen Manual für das Corporate Design der Nationalen Naturlandschaften enthalten. Der Name der Einrichtung enthält das Logo des Schutzgebietes. Das jeweilige Großschutzgebietslogo sollte auf allen Schildern, der Webseite und den Informationsmaterialien gut sichtbar angebracht werden. Im Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" wird zusätzlich das Weltnaturerbe Wattenmeer-Logo empfohlen.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Informationseinrichtung sollten durch einheitliche Kleidung oder durch das Tragen von verbindlichen Abzeichen eindeutig als solche erkennbar sein.

Die Verwendung des Logos des Trägers/der Träger der Einrichtung am Gebäude und/oder an der Kleidung wird nur nach Absprache mit der Schutzgebietsverwaltung empfohlen.

Die Informationseinrichtung ist Forum und regionale Ansprechstelle für die ortsansässige Bevölkerung und Gäste. Sie ist erste Anlaufstelle für die Nationalpark- und Biosphärenreservat-Partner, -Schulen und -Führer, für kommunale Vertreter mit Fragen zur nachhaltigen Regionalentwicklung sowie für andere Nachhaltigkeitsakteure in der Region.

Die Informationseinrichtung sollte offensiv auf Beherbergungsbetriebe, auf Tourismuseinrichtungen und Kurverwaltungen zugehen und mit Ihnen kooperieren, um für sich und das Schutzgebiet zu werben.

Die Öffnungszeiten der Einrichtung sollten angemessen ausgestaltet werden. Eine Abstimmung der Ruhetage, eingeschränkte Öffnungszeiten und eventuelle Schließungen während der besucherarmen Monate im Grundsatz mit der Schutzgebietsverwaltung haben sich bewährt.

Eintrittsgelder sollten keine zu hohen Hürden für den Besuch der Informationseinrichtungen darstellen.

Die in den Einrichtungen zum Verkauf oder zur sonstigen Weitergabe angebotenen Waren sollen zunehmend, perspektivisch weitestgehend dem den Großschutzgebieten zugeordneten Prinzip der Nachhaltigkeit Rechnung tragen (bio, regional, aus fairem Handel usw.).

Die Barrierefreiheit der Informationseinrichtung ist anzustreben.

Es wird empfohlen, die Anfahrtswege zur Informationseinrichtung ausreichend zu beschildern und die Informationseinrichtung gut sichtbar zu kennzeichnen. Auch die Gestaltung des Eingangsbereichs im direkten Umfeld vor dem Haus sollte dem Charakter der Informationseinrichtung entsprechen. Durch das zur Verfügung gestellte und am Eingangsbereich angebrachte Schild sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der Betrieb der Einrichtung mit Mitteln des Landes gefördert wird.

Es wird empfohlen, die Informationseinrichtung in angemessenem Rahmen auf Wunsch der Bewilligungsbehörde nach vorheriger Absprache für Veranstaltungen auch außerhalb der Öffnungszeiten kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die angemessene Beteiligung der Einrichtung an schutzgebietsweiten Veranstaltungen und Projekten der Bewilligungsbehörde bei rechtzeitiger Ankündigung ist wünschenswert. Auch die Teilnahme an gemeinsamen Treffen mit den Leitungen der Informationseinrichtungen zur engeren Zusammenarbeit hat sich bewährt.

Eine regelmäßige Aktualisierung der gemeinsamen Internetseite des Schutzgebietes, des gemeinsamen Veranstaltungskalenders sowie ggf. die Vereinheitlichung der E-Mail-Adresse nach einheitlichem Muster haben sich bewährt. Es wird empfohlen, die Veranstaltungen spätestens mit dem Saisonstart (Osterferien) zumindest für das Frühjahr im Veranstaltungskalender anzukündigen; im Sommer, Herbst und Winter jeweils zum Jahreszeitenbeginn.

Auf dem mindestens einmal pro Kalenderjahr stattfindenden Trägerschaftstreffen unter Beteiligung der Schutzgebietsverwaltung sollen der Jahresbericht des vorausgehenden Jahres durch den Träger oder die Hausleitung präsentiert sowie die Planungen und notwendigen Maßnahmen für den Betrieb der Informationseinrichtung erörtert werden. Die Beschlüsse der jährlichen Trägerschaftstreffen sollten schriftlich dokumentiert und als Zielvereinbarung von den Trägern der Informationseinrichtungen sowie der Schutzgebietsverwaltung unterzeichnet werden. In der Zielvereinbarung werden die zu erwartenden Kosten benannt und die vorgesehenen Wege der Finanzierung festgelegt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1426)