Abschnitt 6 RL IENGSGRdErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Informations- und Bildungsarbeit in den Nationalparken und Biosphärenreservaten in Niedersachsen (Richtlinien "Informationseinrichtungen der niedersächsischen Großschutzgebiete")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL IENGSGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
6.1 Die ANBest-P/ANBest-Gk sind unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen von den Regelungen aus der ANBest-P/ANBest-Gk sind in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.
6.2 Die Informationseinrichtungen werden entsprechend ihrem Angebot als "Informationsstelle", "Informationshaus" oder "Informationszentrum" des jeweiligen Nationalparks oder Biosphärenreservats gekennzeichnet und sind über eine abgestimmte Außendarstellung (Corporate Identity/Corporate Design) und inhaltliche Ausrichtung als Informationseinrichtungen des jeweiligen Großschutzgebietes erkennbar.
6.3 Ein Besucherzentrum für das UNESCO-Weltnaturerbe Wattenmeer ist "Informationszentrum" i. S. dieser Richtlinien und führt die Bezeichnungen "UNESCO-Weltnaturerbe Wattenmeer-Besucherzentrum (Ortsname)" und "UNESCO Wadden Sea World Heritage Visitor Centre (locality)". Alternativ können bei Gestaltungsproblemen, z. B. zum Erhalt der guten Lesbarkeit auf Printmedien, Bannern, Eingängen, auch die Bezeichnungen "Wattenmeer-Besucherzentrum (Ortsname)" und "Wadden Sea Visitor Centre (locality)" genutzt werden.
6.4 Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde jährlich einen Bericht über die erfolgte Arbeit der Informationseinrichtung vor. Der Projektbericht stellt den Sachbericht nach Nummer 6.2 ff. ANBest-P oder Nummer 5.1 ff. ANBest-Gk dar. Er führt mindestens einmal pro Kalenderjahr ein Trägerschaftstreffen unter Beteiligung der Großschutzgebietsverwaltung durch.
6.5 Der Zuwendungsempfänger hat die Informationseinrichtung jährlich zu evaluieren. Ziel der Evaluierung ist eine Optimierung des Betriebes und der Leistungsfähigkeit der Informationseinrichtung.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1426)