Abschnitt 5 RL IENGSGRdErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Informations- und Bildungsarbeit in den Nationalparken und Biosphärenreservaten in Niedersachsen (Richtlinien "Informationseinrichtungen der niedersächsischen Großschutzgebiete")
- Redaktionelle Abkürzung
- RL IENGSGRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich für Informations- und Bildungsarbeit nach Nummer 1.1:
5.2.1
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 bis zur Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 10 000 EUR,
5.2.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 bis zur Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 70 000 EUR,
5.2.3
für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 bis zur Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 168 000 EUR. In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann der ausgewiesene Höchstbetrag bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 mit Zustimmung des MU überschritten werden,
5.2.4
für Maßnahmen nach Nummer 2.2 bis zur Höhe von 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens bis zu 50 % des bewilligten Zuwendungsbetrages für die Bezugsmaßnahme nach Nummer 2.1.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
5.3.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.2, die auf Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 aufbauen, Ausgaben, die der Einrichtung, Ergänzung, Erhaltung und Betreuung der Ausstellung dienen,
5.3.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2, 2.1.3 und 2.2, die auf Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 und 2.1.3 aufbauen, Personalausgaben für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Informationseinrichtung einschließlich der Saison- und Aushilfskräfte sowie Freiwilligendienstleistenden,
5.3.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2, 2.1.3 und 2.2, die auf Maßnahmen nach Nummer 2.1.2 und 2.1.3 aufbauen, eine Sachkostenpauschale von 5 % bezogen auf die Personalausgaben nach Nummer 5.3.2.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1426)