RL IENGSGRdErl,NI - Richtlinien "Informationseinrichtungen der niedersächsischen Großschutzgebiete"-Runderlass

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Informations- und Bildungsarbeit in den Nationalparken und Biosphärenreservaten in Niedersachsen
(Richtlinien "Informationseinrichtungen der niedersächsischen Großschutzgebiete")

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Informations- und Bildungsarbeit in den Nationalparken und Biosphärenreservaten in Niedersachsen (Richtlinien "Informationseinrichtungen der niedersächsischen Großschutzgebiete")
Redaktionelle Abkürzung
RL IENGSGRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

RdErl. d. MU v. 21. 10. 2022 - RefN1-04011/05/100 -

Vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

- VORIS 28100 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8
Empfehlungen für den erfolgreichen Betrieb von Informationseinrichtungen für GroßschutzgebieteAnlage 1

Abschnitt 1 RL IENGSGRdErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Informations- und Bildungsarbeit in den Nationalparken und Biosphärenreservaten in Niedersachsen (Richtlinien "Informationseinrichtungen der niedersächsischen Großschutzgebiete")
Redaktionelle Abkürzung
RL IENGSGRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Einrichtungen, die Informations- und Bildungsarbeit für den Naturschutz in den Großschutzgebieten (Nationalparke nach § 24 und Biosphärenreservate nach § 25 BNatSchG) im Rahmen des in den Gesetzen der Großschutzgebiete verankerten Informations- und Bildungsauftrags gemeinsam mit Kommunen, Verbänden und sonstigen Einrichtungen leisten. Zu den Großschutzgebieten i. S. dieser Richtlinien zählen auch UNESCO-Weltnaturerbegebiete und UNESCO-Biosphärenreservate.

Zweck der Förderung ist es, die Informations- und Bildungsarbeit in den Großschutzgebieten in Niedersachsen über die vom Land selbst entsprechend seines gesetzlichen Auftrags wahrgenommenen naturschutzbezogenen Informations- und Bildungsaufgaben hinaus weiter zu verstärken, die darauf abzielt,

  • Verständnis für den Schutzzweck des Großschutzgebietes, für die ökologischen Zusammenhänge und die Bedeutung der biologischen Vielfalt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Natur, zu schaffen,

  • die Werte und die Funktionen des Großschutzgebietes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit bewusst zu machen,

  • die Naturschutzarbeit im Großschutzgebiet einschließlich der wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben zu erläutern,

  • die internationale Bedeutung des Großschutzgebietes aufzuzeigen,

  • die Identifikation mit dem Großschutzgebiet bei der ortsansässigen Bevölkerung und Kompetenz zu deren Mitgestaltung zu fördern,

  • der ortsansässigen Bevölkerung und den Gästen der Region die Möglichkeiten des Naturerlebnisses und der Erholung im Einklang mit den Schutzzielen in den Großschutzgebieten aufzuzeigen,

  • die am Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Regionalentwicklung im Schutzgebiet und seinem Umfeld zu veranschaulichen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

Abschnitt 2 RL IENGSGRdErl - Gegenstand der Förderung

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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

2.1 Gefördert werden folgende Kategorien von Informations- und Bildungseinrichtungen (Informationseinrichtungen):

2.1.1
Informationsstellen für Großschutzgebiete, die ohne ständige personelle Betreuung die Informations- und Bildungsarbeit in Form von Ausstellungen, visuellen und akustischen Informationen sowie die Verteilung von Druckmedien leisten,

2.1.2
Informationshäuser für Großschutzgebiete (Nationalpark-/Biosphärenreservatshäuser), die Informations- und Bildungsarbeit in Form von Naturerlebnis- und Umweltbildungsveranstaltungen, Führungen und anderen Formaten durch qualifiziertes Fachpersonal leisten,

2.1.3
Informationszentren für Großschutzgebiete (Nationalpark-/Biosphärenreservatszentren), die an typischerweise stärker frequentierten Standorten die Informations- und Bildungsarbeit im Hinblick auf Nummer 2.1.2 mit erweiterter Personalausstattung und umfassenderen, insbesondere in Form von zielgruppenorientierten qualifizierten Bildungsangeboten wahrnehmen. Zusätzlich übernehmen Informationszentren übergeordnete (einrichtungsübergreifende) Aufgaben im Netzwerk der Informationseinrichtungen.

2.2 Informations- und Bildungsarbeit, die thematisch über die in Nummer 1.1 beschriebenen Zwecke hinausgeht und sich auf Themenfelder erstreckt, die im engen Zusammenhang mit dem Naturschutz stehen und mit einem besonderen und herausgehobenen Zusatzthema vermittelt werden sollen (z. B. Meeresschutz, Küsten- und Hochwasserschutz, erneuerbare Energien, Klimaanpassungen).

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

Abschnitt 3 RL IENGSGRdErl - Zuwendungsempfänger

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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

3.1 Zuwendungsempfänger sind Kommunen, juristische Personen des privaten Rechts, Verbände oder Vereine, die Träger von Informationseinrichtungen i. S. von Nummer 2.1 in Niedersachsen sind.

3.2 Der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) kann mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde mit einem Dritten eine Gemeinschaft für den Betrieb der Informationseinrichtung bilden oder diesem den laufenden Betrieb vertraglich übertragen. Der Erstempfänger kann die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO ganz oder teilweise an die Betriebsgemeinschaft oder den Betreiber i. S. des Satzes 1 (Letztempfänger) weiterleiten. Dabei bleibt der Erstempfänger für die Einhaltung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Zuwendungsbescheid allein verantwortlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1426)

Abschnitt 4 RL IENGSGRdErl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Niedersachsen
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28100

4.1 Alle Informationseinrichtungen sind jeweils mit einer Dauerausstellung ausgestattet, die in Abstimmung mit der jeweiligen Schutzgebietsverwaltung über das Großschutzgebiet in seiner Gesamtheit und über jeweils einen bestimmten Themenschwerpunkt informiert.

4.2 Voraussetzung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist eine bewilligte Förderung nach Nummer 2.1.

4.3 Die Informationshäuser und -zentren werden von fachlich qualifiziertem Personal im erforderlichen Umfang betreut. Eine qualifizierte fachliche Betreuung ist als erfüllt anzusehen, sofern mindestens

4.3.1
in einem Informationshaus Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einem Umfang von eineinhalb Vollzeitbeschäftigten tätig sind, von denen mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter (die Hausleitung) über einen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss verfügt,

4.3.2
in einem Informationszentrum Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in einem Umfang von vier Vollzeitbeschäftigten tätig sind, von denen mindestens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter (die Hausleitung) über einen Master- oder gleichwertigen Abschluss verfügt.

Bei der Neueinstellung von Leitungspersonal ist die Bewilligungsbehörde zu beteiligen und ihr Einvernehmen herzustellen. Bei der Neueinstellung von anderem Fachpersonal ist die Bewilligungsbehörde zu beteiligen.

4.4 Der Antragsteller legt ein Konzept mit den Eckpunkten für den erfolgreichen Betrieb der Informationseinrichtung vor (u. a. Aussagen zu den Inhalten und der Gestaltung der Ausstellung, den Themenschwerpunkten und den didaktischen Ansätzen der Informations- und Bildungsarbeit, orientiert an den Empfehlungen für den erfolgreichen Betrieb von Informationseinrichtungen für Großschutzgebiete - Anlage).

4.5 Von den Großschutzgebietsverwaltungen und weiteren niedersächsischen Naturschutzbehörden unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Informationsmaterial (Broschüren, Faltblätter usw.) wird gut zugänglich präsentiert und nur unentgeltlich abgegeben.

4.6 Die Informationshäuser und -zentren geben in Abstimmung mit der jeweiligen Großschutzgebietsverwaltung auch Publikationen heraus und/oder wirken daran mit und stellen Informationen in elektronischen Medien bereit (Internet, ggf. Social Media).

4.7 Der Zuwendungsempfänger hat die Finanzierung der Informationseinrichtung sicherzustellen. Neben der Zuwendung und ggf. Eintrittsgeldern kann er

  1. a)

    Spenden, Sponsorenmittel und Mittel von Stiftungen in Anspruch nehmen. Sind hierdurch in irgendeiner Weise Gegenleistungen mit Bezug zum Großschutzgebiet verbunden, ist die jeweilige Vereinbarung mit der Bewilligungsbehörde abzustimmen;

  2. b)

    durch Warenverkäufe Einnahmen erwirtschaften. Die angebotenen Waren müssen überwiegend dem den Großschutzgebieten zugeordneten Prinzip der Nachhaltigkeit Rechnung tragen (bio, regional, aus fairem Handel usw.). Spezifische Produkte aus den Schutzgebieten werden prominent beworben und ausgestellt. Die Bildungs- und Informationsarbeit darf durch den Warenverkauf nicht beeinträchtigt werden;

  3. c)

    Entgelte im Rahmen der ortsüblichen Tarife für Führungen, Exkursionen, Bildungsveranstaltungen oder sonstige schutzgebietsrelevante Dienstleistungen erheben.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 21. Oktober 2022 (Nds. MBl. S. 1426)