Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 26.05.2010, Az.: 11 A 5040/09

Rechtmäßigkeit einer Quarantäneanordnung sowie einer tierärztlichen Behandlung; Verbringungsvoraussetzungen bei Heimtieren ohne ausreichende Kennzeichnung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
26.05.2010
Aktenzeichen
11 A 5040/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 17536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2010:0526.11A5040.09.0A

Amtlicher Leitsatz

Ein Heimtier erfüllt nur dann die Verbringungsvoraussetzungen, wenn die Kenntzeichnung des Tieres vor seiner Impfung erfolgt.

Nur wenn die Impfung eines Tieres erfolgt, dessen Identität durch einen Transponder oder eine Tätowierung eindeutig feststeht, lässt die Impfbescheinigung den zwingenden Schluss zu, dass das konkrete gekennzeichnete Tier über den notwendigen Impfschutz verfügt.

Wird ein Hund ohne eine ausreichende Kennzeichnung im dargestellten Sinne in die Bundesrepublik verbracht, muss der Eigentümer die Kosten der Unterbringung des Tieres und der erforderlichen tierärztlichen Leistungen tragen.

Tenor:

Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenbescheid über die Unterbringung und tierärztliche Behandlung zweier Hunde.

2

Die Klägerin reiste am 24.08.2009 in Begleitung der Hunde D. und E. über den Flughafen Hannover in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beide Hunde verfügten über einen Heimtierpass. Der Hund D. wurde am 30.7.2009, der Hund E. am 10.08.2009 mit einem Mikrochip gekennzeichnet. Der Hund D. wurde am 24.06.2009, der Hund E. am 30.06.2009 gegen Tollwut geimpft.

3

Für beide Hunde ordnete die Beklagte bei der Einreise unter Anordnung des Sofortvollzuges durch http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05200200900504011+A&... 17.06.2010 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - Rechtsprechungsdatenbank Seite 2 von 5 ihre Veterinärin Quarantäne an, weil sich aus der Reihenfolge von eindeutiger Kennzeichnung und Impfung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ergäbe, dass die eingereisten Hunde tatsächlich die geimpften Tiere seien. Beide Hunden wurden vorsorglich unverzüglich geimpft und eine Blutuntersuchung zur Bestimmung des Tollwut-Antikörper-Titers vorgenommen. Die zunächst mündlich erteilte Anordnung wurde mit Bescheid vom 25.08.2009 schriftlich bestätigt. Am 26.08 2009 reiste die Klägerin ohne Mitnahme der Hunde in ihr Heimatland zurück.

4

Das untersuchende Labor teilte der Beklagten per Fax am 02.09.2009 mit, dass sich bei dem Hund D. ein Tollwut-Antikörper-Titer in Höhe von 0,14, und bei dem Hund E. ein Titer in Höhe von 1,00 ergeben habe. Daraufhin wurde der Hund E. an einen Beauftragten der Klägerin herausgegeben, der Hund D. musste bis zum 16.09.2009 in Quarantäne verbleiben.

5

Am 07.09.2009 hat die Klägerin gegen die Quarantäneanordnung Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 14.09.2009 - 11 B 3622/09 -trennte die Kammer das Eilverfahren hinsichtlich des Hundes E. ab, weil sich die Quarantäneanordnung für diesen bereits erledigt hatte, und lehnte den Antrag im Übrigen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Reihenfolge von zweifelsfreier Kennzeichnung und Impfung ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Einreiseregelungen für Heimtiere der Europäischen Union. Nur wenn bei Impfung bereits eine eindeutige Kennzeichnung vorhanden sei, stehe die Identität von geimpften und gekennzeichneten Tier in der erforderlichen Sicherheit fest. Diese Klage hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 26.05.2010 zurückgenommen.

6

Für die Untersuchung, Impfung und Unterbringung der Hunde zog die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 16.09.2009 zu deren Kosten in Höhe von 1.056,02 EUR heran. Hiergegen hat die Klägerin am 19.10.2009 Klage erhoben.

7

Die Inanspruchnahme hinsichtlich der Kosten der Unterbringung und der tierärztlichen Behandlung sei rechtswidrig, weil die Maßnahmen selbst rechtswidrig seien. Die Hunde E. und D. erfüllten die Einreisevoraussetzungen für Heimtiere der Europäischen Union.

8

Aus den Heimtierausweisen ergäben sich zweifelsfrei die Identität und die vorschriftsmäßige Impfung der Hunde. Eine Reihenfolge von Impfung und eindeutiger Kennzeichnung sei in den von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlagen nicht vorgesehen und daher auch nicht von ihr zu fordern. Sie legte schriftliche Bestätigungen von Tierärzten vor, die bekundeten, dass die gekennzeichneten Tiere mit den geimpften Tieren identisch seien. Die Blutuntersuchung habe auch belegt, dass der Hund E. komplett durchgeimpft gewesen sei. Der niedrige Tollwut-Antikörper-Titer des Hundes D. sei nicht auf eine fehlende Impfung, sondern auf eine nicht ungewöhnliche schwächere Immunantwort unkastrierter Hunde zurückzuführen. Dies sei rechtlich unschädlich, weil die Vorschriften der Tollwut-Verordnung - anders als bei der Einreise nach England oder Schweden - keinen Mindesttiter verlangten. Die Tatsache der Impfung mit einem anerkannten Impfstoff reiche aus.

9

Im Übrigen beanstandet sie den Bescheid auch hinsichtlich seiner Höhe. Die Reiseaufwendungen und die Versandkosten seien für fünf in Quarantäne genommene Hunde entstanden, aber allein der Klägerin aufgebürdet worden.

10

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16.09.2009 in der Fassung vom 03.11.2009 aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Gestützt auf den Beschluss der Kammer im Eilverfahren hält sie an ihrer Auffassung fest, dass nur bei einer dokumentierten Impfung nach Kennzeichnung die gemeinschaftsrechtlichen Einreisebestimmungen erfüllt seien. Die Klägerin habe die Kosten zu tragen, die wegen der fehlenden Einreisevorschriften entstandenen seien. Zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen seien die Tiere unverzüglich zu impfen gewesen. Nach den Bestimmungen der TollwutVO sei von einem ausreichenden Impfschutz 21 Tage nach der Impfung auszugehen. Hinsichtlich der Wege und Versandkosten hat die Beklagte mit Bescheid vom 03.11.2009 eine Abhilfeentscheidung getroffen und darin diese Kosten nur noch in Höhe von zwei Fünfteln bei der Klägerin geltend gemacht. Der festgesetzte Betrag reduzierte sich dadurch auf 1004,40 EUR.

13

Insoweit haben die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache erklärt.

14

Wegen des weiteren Sachverhalts im Einzelnen und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagen verwiesen, der beigezogen wurde und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe

15

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO durch Beschluss einzustellen, soweit die Parteien übereinstimmend die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt haben. Im Übrigen ist die Klage zulässig aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzen daher die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

16

Die Klägerin kann dem Bescheid nicht die Rechtswidrigkeit der Quarantäneanordnung sowie der tierärztlichen Behandlung entgegenhalten. Die von der Klägerin am 24.08.2009 über die Grenzkontrollstelle am Flughafen Hannover von Griechenland nach Deutschland verbrachten Hunde D. und E. erfüllten die Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Einreise nach Deutschland nicht.

17

Nach Art. 14 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 S. 1) - im Weiteren: VO (EG) Nr. 998/2003 - beschließt die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Amtstierarzt, das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden oder es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentümers oder der verantwortlichen natürlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren oder als äußerstes Mittel - sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist - das Tier zu töten, ohne dass dafür ein finanzieller Ausgleich gewährt wird, wenn sich bei den Kontrollen herausstellt, dass das Tier die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt. Dabei muss der Eigentümer oder die für das Heimtier verantwortliche natürliche Person bei jeder Verbringung eines Heimtieres in der Lage sein, den zuständigen Kontrollbehörden einen Ausweis oder die Bescheinigung gemäß Art. 8 Absatz 2 VO (EG) Nr. 998/2003 vorzulegen, aus dem/der hervorgeht, dass das Tier die Bedingungen für die betreffende Verbringung erfüllt.

18

Einen solchen Nachweis hat die Klägerin bei der Einreise nicht vorlegen können.

19

Die Hunde D. und E. waren zwar bei ihrem Eintreffen auf dem Flughafen Hannover nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) und Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 998/2003 ordnungsgemäß gekennzeichnet. Sie verfügten über lesbare elektronische Kennzeichen (Transponder), die ausweislich der Heimtierpässe am 30.07.2009 bzw. am 10.08.2009 implantiert wurden. Die Klägerin hat auch die nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 998/2003 geforderten Bescheinigungen darüber vorgelegt, dass ein Hund "D. " am 24.06.2009 und ein Hund "E." am 30.06.2009 gegen Tollwut geimpft wurden.

20

Dies reicht indessen nicht aus, um die Verbringungsvoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 998/2003 zu erfüllen. Bereits der Wortlaut der Bestimmung beinhaltet in der Abfolge von a), der Kennzeichnung, und b), der Impfung eine Reihenfolge. Sie normiert dabei nicht nur eine Aufzählung enumerativ nebeneinander zu stellenden Anforderungen, sondern setzt diese in eine konsekutive Reihenfolge. Diese Abfolge der Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) wird durch den Zweck der Vorschrift bestätigt. Dieser setzt - soll er sich erfüllen - zwingend voraus, dass die durch den Transponder (Chip) gewährleistete Identität des einreisenden Tieres zugleich die Identität mit dem geimpften Tier dokumentiert. Die Identität von einreisendem und geimpftem Tier ist der Kern der Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 998/2003, denn nur dann kann sicher der Zweck der Norm erreicht werden, das Einschleppen der Tollwut durch die Einreise erkrankter Tiere auszuschließen.

21

Diese Identität wird durch die vorgelegten Heimtierpässe nicht dokumentiert. Nur wenn die Impfung eines Tieres erfolgt, dessen Identität durch einen Transponder oder eine Tätowierung eindeutig feststeht, lässt die Impfbescheinigung den zwingenden Schluss zu, dass das konkrete gechipte Tier über den notwendigen Impfschutz verfügt. Es handelt sich bei der Kennzeichnung und dem auf dieses Tier bezogenen Impfnachweis um formale Anforderungen, die im Interesse einer eindeutigen Zuordnung bei der Verbringung von Tieren ohne weiteren Ermittlungsaufwand kein Abweichen von den normierten Voraussetzungen und keine Ausnahmen zulassen (vgl. auch VG Hannover, Beschluss vom 31.07.2009 - 11 B 2919/09 -). Bei der Einreisesituation auf dem Flughafen kann den Behörden eine weitere Ermittlung der Identität nicht überbürdet werden. Die Maßnahmen des Art. 14 VO (EG) Nr. 998/2003 werden daher nicht erst dann ergriffen, wenn objektiv feststeht, dass das entsprechende Tier nicht gekennzeichnet und/oder nicht geimpft ist, sondern bereits dann, wenn der Eigentümer oder die verantwortliche Person nicht die in der Verordnung geregelten Ausweis vorlegen kann. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Erklärungen der die Impfungen durchführenden Ärzte lassen daher die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Beklagten hinsichtlich der Unterbringung der Hunde in der Isolierstation des Flughafens nicht entfallen, denn der Impfschutz den Tieres muss bei seiner "Verbringung", das heißt bei seiner Einreise, nachgewiesen sein. Das Nachweisrisiko trägt insofern der Eigentümer des Heimtieres oder die für das Tier bei seiner Verbringung verantwortliche natürliche Person (Art. Abs. 1 VO (EG) Nr. 998/2003).

22

Die Beklagte hat Unterbringung der Hunde in einer zugelassenen Quarantänestation für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit zutreffend auf Art. 14 Satz 3 Buchstabe b) der VO (EG) Nr. 998/2003 gestützt und das ihr bei der Auswahl der Mittel zur Schaffung der Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes Verbringen zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt und alles Erforderliche getan, um den Verbleib der Tiere in Quarantäne so kurz wie erforderlich zu halten. Zu diesem Zweck hat sie beide Hunde zügig vorsorglich geimpft und durch eine Blutuntersuchung den Tollwut-Antikörper-Titer der Hunde festgestellt und den Hund E. entlassen, sobald ein ausreichender Impfschutz sicher feststand. Die notwendige Höhe des Tollwut-Antikörper-Titers von 0,5 für einen ausreichenden Impfschutznachweis erreichte der Hund D. mit nur 0,14 nicht. Auch hinsichtlich dieses Hundes liegt keine überlange Quarantänezeit vor. Gem. § 1 Nr. 3 a der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut -Tollwut-Verordnung - in der Neufassung vom 11.04.2001 (BGBl. I 2001, 598) ist eine Wartezeit bis zur Annahme einer Immunisierung von 21 Tagen mindestens erforderlich.

23

Die Klägerin war gem. Art. 14 VO (EG) Nr. 998/2003 verpflichtet, die Kosten der Unterbringung der Tiere in der Quarantänestation zu tragen, denn die nach dieser Bestimmung möglichen Maßnahmen erfolgen "auf Kosten des Eigentümers". Die Klägerin hat stets behauptet, selbst Eigentümerin der Tiere zu sein.

24

Auch die Höhe der Inanspruchnahme ist hinsichtlich der Unterbringungskosten nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat sich um den Nachweis ausreichenden Impfschutzes durch sofortige Prüfung des Tollwut-Antikörper-Titers bemüht und - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - die Tiere zum frühest möglichen Zeitpunkt herausgegeben.

25

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Kostenpflicht der Klägerin für die Unterbringung der Hunde gem. Art. 14 VO (EG) Nr. 998/2003 auch auf die damit notwendig verbundenen tierärztlichen Handlungen erstreckt. In jedem Fall trifft die Kostenlast insoweit die Klägerin aufgrund der §§ 1, 5, 13 des Niedersächsisches Verwaltungskostengesetzes - NVwKostG - in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. 2007, 172).

26

Die Klägerin ist grundsätzlich Kostenschuldnerin, denn gem. § 5 NVwKostG ist Kostenschuldner derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Dies ist die Klägerin, denn sie hat die Hunde, die den Kostenaufwand bei der Beklagten haben entstehen lassen, in die Bundesrepublik Deutschland verbracht.

27

Gem. § 13 NVwKostG hat der Kostenschuldner die bei der Amtshandlung entstehenden Kosten zu erstatten. Dies sind hier neben den Unterbringungskosten die Kosten der Tierärztlichen Behandlung und die damit verbundenen Laboruntersuchungen und Medikamente. Diese Kosten waren erforderlich, um die Einreisefähigkeit der Tiere herzustellen und die Dauer der Quarantäne zum Schutz der untergebrachten Tiere, für die die mit der Quarantäne verbundene Isolierung von Artgenossen stets eine besondere Belastung darstellt, und zur Minimierung der Unterbringungskosten gerade auch im finanziellen Interesse der Klägerin erforderlich und angemessen. Soweit die Kostenfestsetzung hinsichtlich der Wegestreckenentschädigung und der Kosten des Postversandes im ursprünglichen Bescheid übersetzt war, hat die Beklagte eine Abhilfeentscheidung getroffen.

28

Da die Klägerin im Verfahren unterlegen ist, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, trifft die Kostenlast die Beklagte, denn es entspricht gem. § 161 Abs. 2 VwGO billigem Ermessen die Kosten demjenigen aufzuerlegen, der im Verfahren voraussichtlich unterlegen wäre ( vgl. Kopp, VwGO, 16. Aufl. § 161 Rdnr. 16 m.w.Nachw. ). Dies ist hier die Beklagte, da der Bescheid voraussichtlich insoweit keinen Bestand gehabt hätte. Die Klägerin hat gleichwohl die Kosten des Verfahrens gem. § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO insgesamt zu tragen, weil die die Kostenlast der Beklagten betreffende Hauptsachenerledigung nur einen geringen Umfang hat.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.