Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 10.05.2010, Az.: 13 A 649/09

Fremdenpass; Reisepass; Staatenlose; Türkei; Wiedereinbürgerung

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
10.05.2010
Aktenzeichen
13 A 649/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 41081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2010:0510.13A649.09.0A

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Verlängerung seines Reiseausweises.

2

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Staatenlosen, der 1994 wegen Nichtableistung seines Wehrdienstes aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen wurde.

3

Einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25.10.2005 ab. Der Beklagte holte eine Auskunft des türkischen Konsulats ein. Danach ist ein Antrag auf Wiedereinbürgerung grundsätzlich möglich; ein Antragsteller müsste sich aber bereit erklären, den Wehrdienst abzuleisten.

4

Mitte Dezember 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung seines Staatenlosenausweises. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 26.01.2005 ab, eine Klage hiergegen blieb vor dem Verwaltungsgericht Hannover in erster Instanz erfolglos, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg lies allerdings die Berufung hiergegen zu, weil es einen Ermessensausfall seitens des Beklagten annahm. Zu einer endgültigen Entscheidung über die Berufung kam es nicht; nachdem die Beteiligten sich vergleichsweise geeinigt hatten und der Beklagte eine Neuentscheidung ankündigte, erklärten die Beteiligten die Hauptsache für erledigt.

5

Mit Bescheid vom 20.03.2008, laut Eingangsstempel am 01.04.2008 bei den Bevollmächtigten des Klägers eingegangen, lehnte der Beklagte den Antrag auf Verlängerung des Reiseausweises erneut ab.

6

Der Kläger hat am 28.04.2008 Klage erhoben.

7

Er trägt vor, ihm sei nicht zumutbar, die türkische Staatsangehörigkeit wieder zu erwerben. Die Wiedereinbürgerung scheitere an den vom Konsulat gestellten unerfüllbaren Anforderungen.

8

Seinem Schriftsatz vom 25.02.2010 fügte er die Kopien zweier Schreiben des Rechtsanwalts Halil Tasli vom 12.12.2009 und vom 01.02.2010 bei. Im Schreiben vom 12.12.2009 bestätigte der Rechtsanwalt, dass er, der Rechtsanwalt, wiederholt, zuletzt am 03.12.2008, beim türkischen Generalkonsulat in Hannover wegen der "Nachregistrierung/Wiedereinbürgerung" des Klägers vorgesprochen habe. Der Anwalt macht dann weitere Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Nachregistrierung. Auch im Schreiben vom 01.02.2010 heißt es weiter "Nachregistrierung/Wiedereinbürgerung" und dass das Konsulat den Antrag nicht angenommen habe.

9

Der Kläger beantragt,

  1. unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20.03.2008 diesen zu verpflichten, ihm den Reiseausweis zu verlängern.

10

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen

11

Er tritt der Klage entgegen. Ein Anspruch nach Art. 28 Satz 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.09.1954 (zukünftig StaatenlÜbk) bestehe nicht, weil der Kläger derzeit nicht im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sei und es deshalb an einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fehle. Satz 2 der genannten Regelung ermögliche zwar die Erteilung eines Reiseausweises im Ermessenswege an Staatenlose, bei denen es an einem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet fehlt. Im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens habe er aber entschieden, den Antrag abzulehnen. Dem Kläger sei es möglich und zumutbar, seine Wiedereinbürgerung in der Türkei zu beantragen. Der Umstand, dass der Kläger vorgebe, keinerlei Beziehungen zur Türkei zu haben, stehe dem nicht entgegen. Darauf komme es nicht entscheidend an. Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Türkei tatsächlich keinen Wehrdienst abzuleisten habe. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er alles getan habe, um einen Widereinbürgerungsantrag zu stellen.

12

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

13

Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.

14

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und nach § 101 Abs. 2 VwGO weiterhin ohne mündliche Verhandlung.

16

Die 13. Kammer ist nach § 5 Nr. 13 Lit d) des Geschäftsverteilungsplanes des Gerichts für das Jahr 2009 zur Entscheidung über die vorliegende Klage berufen. Die Kammer hat u.a. ausländerrechtliche Verfahren von Staatenlosen aus der Türkei zu entscheiden, die ihren Wohnsitz nicht in der Region Hannover einschließlich der Stadt Hannover haben. Bei dem Kläger handelt es sich um einen staatenlosen Ausländer aus der Türkei. Er wurde 1953 in Ückavak als Seyfeddin Egi geboren und verlor 1994 die türkische Staatsbürgerschaft durch Ausbürgerung, weil er den Wehrdienst nicht abgeleistet hatte. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 StaatenlÜbk. Diese Frage ist in erster Linie dem Ausländerrecht zugehörig und nicht dem Pass- und Ausweisrecht nach § 5 Nr. 10 Lit. n des Geschäftsverteilungsplanes. Es geht nicht um "normale" Ausweise und Pässe, sondern um die Ausstellung eines besonderen Ausweises an einen staatenlosen Ausländer. Die Zuweisung des Ausländerrechts stellt hier die speziellere Regelung dar, zumal auch der Reiseausweis die Feststellung zu enthalten hat, dass sein Inhaber Staatenloser ist (§ 1 Anhang zum Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.04.1954).

17

Die zulässige Klage selbst ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung eines Staatenlosenausweises. Die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbare Ermessensentscheidung des Beklagten, § 114 VwGO, ist nicht zu beanstanden.

18

Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers kann nur das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 12.04.1976 (BGBl II 1976, 473) iVm. Art. 28 StaatenlÜbk sein.

19

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass ein Anspruch nach Satz 1 dieser Vorschrift nicht besteht, weil sich der Kläger derzeit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,

20

Nach Satz 2 des Art. 28 StaatenlÜbk können die Vertragsstaaten auch jeden anderen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen einen Reiseausweis ausstellen. Hieraus folgt kein zwingender Anspruch des Klägers auf Erteilung bzw. Verlängerung seines Reisepasses.

21

Das durch Art. 28 Satz 2 StaatenlÜk dem Beklagten eingeräumte Ermessen hat dieser in der angefochtenen Verfügung rechtsfehlerfrei ausgeübt. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Ausführungen des Klägers legen nicht dar, dass er einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Abs. 2 StlÜbk hat.

22

Eine Ermessensreduzierung auf Null würde das Vorliegen besonderer konkreter Umstände voraussetzen, die zugunsten des Staatenlosen vom Normalfall abweichen und eine für ihn positive Entscheidung zwingend erfordern. Solche Umstände hat der Kläger in seinem Fall nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht zu erkennen.

23

Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung durch den Beklagten. Das durch Satz 2 der genannten Regelung dem Beklagten eingeräumte Ermessen hat dieser in der angefochtenen Verfügung aber auch rechtsfehlerfrei ausgeübt.

24

Der Beklagte hat hier seine Ablehnung darauf gestützt, das es dem Kläger zuzumuten sei, einen Antrag auf Wiedereinbürgerung zu stellen. Dies ist nicht zu beanstanden. Bei ihrer Entscheidung über die Erteilung eines Reiseausweises nach Art 28 S 2 StaatenlÜbk darf die Behörde ermessensfehlerfrei berücksichtigen, dass der abgelehnte ausreisepflichtige Asylbewerber seine Staatenlosigkeit selbst herbeigeführt hat und sie auch wieder beseitigen könnte ( OVG Lüneburg, Urt. v. 30.09.1998 - 13 L 458/96 -, zit. n. juris).

25

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Rechtsfrage ausgeführt:

"Die vom Verwaltungsgerichtshof gebilligte Erwägung des Beklagten, denjenigen Staatenlosen keine Reiseausweise auszustellen, denen es möglich und zumutbar ist, sich in ihren Heimatstaat wieder einbürgern zu lassen oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Landes ihrer Volkszugehörigkeit anzustreben, steht mit dem Zweck der Ermächtigung des Art. 28 Satz 2 1. Halbsatz StlÜbk in Einklang (Art. 40 BayVwVfG). Wie der Senat bereits ausgesprochen hat, kann die Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigen, daß Bemühungen um Rücknahme des Staatenlosen durch seinen (ehemaligen) Heimatstaat noch Erfolg haben könnten und daß sich die Bereitschaft dieses Staates, den Staatenlosen zurückzunehmen, im Falle der Erteilung eines Reiseausweises verringern könnte (vgl. Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 1 B 141.94 - Buchholz 402.27 Art. 28 StlÜbk Nr. 3 = InfAuslR 1995, 4). Die Erwägungen des Beklagten im vorliegenden Fall gehen in die gleiche Richtung. Sie zielen darauf ab, die Kläger zu veranlassen, alle möglichen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Konsequenzen der Auflösung der Sowjetunion durch Erwerb der ihrer Volkszugehörigkeit entsprechenden Staatsangehörigkeit und nicht durch Verfestigung ihrer Stellung als Staatenlose im Bundesgebiet zu bewältigen. Diese Erwägungen sind nicht sachwidrig und - nach Maßgabe der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. Beschluß vom 10. August 1994 - BVerwG 1 B 141.94 - a.a.O.) - geeignet, die Versagung des Reiseausweises nach Art. 28 Satz 2 1. Halbsatz StlÜbk zu rechtfertigen" (Beschl. v. 30.12.1997 - 1 B 223/97 - zit. n. juris).

26

Dem schließt sich das erkennende Gericht an.

27

Dem Kläger ist ein Wiedereinbürgerungsantrag zuzumuten. Gründe, die einen Wiedereinbürgerungsantrag für den Kläger unzumutbar machen würden, sind nicht ersichtlich. Es ist insbesondere zumutbar, dass sich der Kläger grundsätzlich zur Ableistung des Wehrdienstes bereit erklärt. Dies gehört zur staatsbürgerlichen Pflicht eines jeden männlichen Staatsangehörigen. Auch in der Türkei gibt es Vorschriften über die Tauglichkeit. Erfüllt der Kläger wegen Alters oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen diese Anforderungen nicht, braucht er auch keinen Militärdienst abzuleisten.

28

Auch der Vortrag, der Kläger habe keine Beziehung mehr zur Türkei, greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hat hierzu ausgeführt:

"Auch der Einwand der Kläger, sie hätten noch nie in Rußland gelebt und deshalb sei es ihnen nicht zumutbar, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen, führt nicht auf einen Ermessensfehler oder eine Rechtsfrage, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte. Die Kläger sind russischer bzw. ukrainischer Volkszugehörigkeit und haben sich im Rahmen des Asylverfahrens auf ihre Zugehörigkeit zur russischen Minderheit in Litauen berufen. Wie erwähnt, halten sich die Kläger im Bundesgebiet nicht rechtmäßig auf. Es ist daher sachgerecht, die Kläger auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes ihrer Volkszugehörigkeit, hier der Russischen Föderation, zu verweisen."

29

Dies gilt entsprechend für Staatenlose türkischer Herkunft.

30

Es ist nicht ersichtlich, dass ein Antrag des Klägers auf Wiedereinbürgerung von vornherein aussichtslos ist. Zwar trägt der Kläger vor, er habe ernsthaft alles ihm zumutbare getan, um eine Widereinbürgerung zu erreichen, letztendlich hätten die türkischen Behörden jedoch eine Widereinbürgerung des Klägers abgelehnt. Dies hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen.

31

Im Schreiben vom 12.12.2009 fällt auf, dass sich der Anwalt zwar auch einen Wiedereinbürgerungsantrag erwähnt, sich ansonsten aber nur mit dem Problem einer Nachregistrierung auseinandersetzt.

32

Da der Kläger aber bereits einmal türkischer Staatsbürger war und dies zumindest durch seine Ausbürgerung belegen kann (nur ein Staatsbürger kann ausgebürgert werden), dürfte insoweit es nicht auf die Frage der Nachregistrierung entscheidend ankommen.

33

Der Kläger hat nicht dargetan, welchen Antrag (auf Nachregistrierung oder auf Wiedereinbürgerung) er denn nun eigentlich beim Generalkonsulat gestellt hat bzw. gestellt haben will. Sollte das Konsulat zur Bearbeitung des Antrages weitere Unterlagen fordern, so hätte er darlegen und nachweisen müssen, welche Unterlagen dies denn im Einzelnen sein sollen. Es mag durchaus sein, dass zum Antrag auch die Vorlage einer Geburtsurkunde gefordert wird. Weshalb eine libanesische Geburtsurkunde aber grundsätzlich nicht ausreichend sein soll, hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt. Liegt es möglicherweise daran, dass dort der Name "B" steht, wäre dies zwar zunächst einmal nachvollziehbar, es muss jedoch auch andere Möglichkeiten zur Identitätsfeststellung geben (zumal, wenn wie hier, der Kläger ja darlegen kann, dass er schon einmal türkischer Staatsbürger war). Dazu macht der Kläger keine Ausführungen. Ggf. ist es ihm auch zuzumuten, gegen etwaiges rechtswidriges Handeln des türkischen Generalkonsulats, welches nicht durch die Wiedereinbürgerungsvorschriften gedeckt ist, rechtliche Schritte einzuleiten und bei türkischen Gerichten um entsprechenden Rechtsschutz nachzusuchen.

34

Es ist jedenfalls aus dem bisherigen Vortrag des Klägers nicht ersichtlich geworden, dass er wirklich alles Zumutbare unternommen hat und sich tatsächlich ernsthaft um eine Wiedereinbürgerung bemüht hat. Der reine Vortrag, das Konsulat habe den Antrag nicht angenommen, reicht jedenfalls nicht aus.

35

Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.