Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 29.09.2004, Az.: 1 A 754/03

Auskunft; Bindungswirkung; Dienststätte; Einheit; Einzugsgebiet; Mitteilung; räumlicher Zusammenhang; Umzugskostenvergütung; Umzugskostenvergütungszusage; Unzuständigkeit; verbindliche Zusage; Vertrauen; Zusage; Zuständigkeitsordnung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
29.09.2004
Aktenzeichen
1 A 754/03
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger erstrebt die Gewährung von Umzugskostenvergütung.

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Er wurde im Juli 2003 aus dienstlichen Gründen von seiner Einheit in F.. zu seiner neuen Einheit in G. unter Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt. Im Hinblick hierauf kündigte der Kläger seine Wohnung in H. und zog am 28. Juli 2003 mit seiner Familie nach I., wo er zum 1. August 2003 eine Wohnung angemietet hatte. Mit Antrag vom 1. August 2003 erstrebte er die Gewährung von Umzugskostenvergütung, was durch angefochtenen Bescheid vom 2. September 2003 mit der Begründung abgelehnt wurde, die bezogene Wohnung liege 120 km vom neuen Dienstort entfernt und damit nicht einmal in dessen Einzugsgebiet. Ein Antrag auf Feststellung des räumlichen Zusammenhanges wurde ebenfalls abgelehnt.

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Zur Begründung seiner - nach erfolgloser Beschwerde - am 8. Dezember 2003 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, er habe von der Truppenverwaltung J. im Juli 2003 eine Zusage erhalten, dass er der Speditionsfirma den Umzugsauftrag erteilen könne, wobei der Sachbearbeiter gewusst habe, wohin er versetzt werde. Auf dieser Zusage basiere die Klage. Wenn der Sachbearbeiter jetzt im Prozess behaupte, ihm sei vom Kläger ohne Vorlage des Versetzungsfernschreibens mitgeteilt worden, es gehe um eine Versetzung an den alten Dienstort K., so sei das „schlicht und einfach falsch“. Seine Ehefrau könne bestätigen, dass es anders war. Auf die gegebene Zusage habe er sich verlassen können.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides der Truppenverwaltung Panzergrenadierbataillon 332 L. vom 2.09.2003 in Gestalt des Beschwerdebescheides der 1. Panzerdivision vom 11.11.2003 Umzugskostenvergütung nach § 2 Bundesumzugskostengesetz in Höhe von 8.975,67 EUR zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie tritt der Klage unter Hinweis darauf entgegen, dass die bezogene Wohnung 120 km vom neuen Dienst entfernt - ohne räumlichen Zusammenhang mit diesem - liege und die gen. Zusage - da sie von einer unzuständigen Behörde stamme - unwirksam sei. Soweit der Kläger Schadensersatz beanspruche, ergebe sich - von Zuständigkeitsfragen abgesehen - aus der Stellungnahme der Truppenverwaltung J. im Übrigen, dass der Kläger auf eine rechtsverbindliche Prüfung der Unterlagen nicht habe vertrauen dürfen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist sachlich nicht begründet.

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Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Vorsitzenden (§ 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO) entschieden werden.

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Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 11. November 2003 Bezug genommen, denen zu folgen ist, § 117 Abs. 5 VwGO.

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1. Soweit der Kläger sich im vorliegenden Verfahren auf eine Zusage des Sachbearbeiters der Truppenverwaltung J. zu berufen versucht (vgl. insoweit das vorgelegte Schreiben vom 7. Juli 2003), ist mit der Beklagten zunächst zu unterstreichen, dass es hier um die Erfüllung des Anspruchs auf Umzugskostenvergütung geht, die sich nach den einschlägigen Bestimmungen richtet. Dem Kläger geht es, wie sein Antrag zeigt, um die Gewährung von Umzugskostenvergütung nach § 2 BUKG. Daran ist sein Anspruch zu messen. Die entsprechenden Bestimmungen (vgl. BMVg. v. 30.9.1998 / VMBl. 1999, 2) sehen jedoch einschränkend vor, dass in dem Falle, dass die bezogene neue Wohnung „nicht am Dienstort und nicht im Einzugsgebiet (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c)“ liegt, eine Umzugskostenvergütung nur noch dann gewährt werden kann, „wenn der räumliche Zusammenhang zur neuen Dienststätte gegeben ist“ (2.2.2 der Durchführungsbestimmungen, aaO.). Da die Voraussetzung eines räumlichen Zusammenhangs hier verneint worden ist, fehlt die gesetzliche Grundlage für den eingeklagten Anspruch. Das sieht offenbar auch der Kläger selbst so.

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2. Die Berufung auf eine Zusicherung bzw. Zusage jedoch geht im vorliegenden Verfahren fehl, wobei die Frage des Rechtsweges (§§ 126 Abs. 1 BRRG, 59 SoldG, 40 Abs. 2 S. 2 VwGO) ebenso dahingestellt bleiben mag wie die behauptete Vorrangigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Schreiben der WBV Süd v. 12. Dezember 2003). Jedenfalls ist eine verbindliche Zusage derzeit angesichts der Stellungnahme vom 3. Dezember 2003 nicht bewiesen, im Übrigen aber auch - wenn überhaupt - offensichtlich von der unzuständigen Einheit abgegeben worden (§ 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG). Durch Zusagen kann die behördliche Zuständigkeitsordnung jedoch nicht unterlaufen werden. Darüber hinaus könnte es sich hier um eine bloße Auskunft, Erklärung bzw. Hinweise gehandelt haben (Kopp/ Ramsauer, VwVfG-Kommentar, 8. Auflage, § 38 Rdn. 10), die im Bereich des öffentlichen Rechts - anders als im zivilen Vertragsrecht mit seiner Ausformung von Nebenpflichten, die zur Haftung führen können - keine Bindungswirkung mit entsprechenden Rechtsfolgen entfalten. So stellt die bloße Mitteilung, dass gegen ein bestimmtes Vorhaben oder Verhalten keine Bedenken bestünden, noch keine öffentlich-rechtlich bindende Zusage dar (OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 1993, 452 [OLG Düsseldorf 21.01.1993 - 18 U 129/92]). Auch das Wecken von Erwartungen hinsichtlich eines künftigen Verhaltens einer Behörde reicht für eine öffentlich-rechtliche Zusage nicht aus - auch dann nicht, wenn damit ein berechtigtes Vertrauen geschaffen wird (OVG Münster, NVwZ-RR 1990, 435 [OVG Nordrhein-Westfalen 12.04.1989 - 3 A 1637/88]).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.