Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 02.09.2004, Az.: 3 A 236/03
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 02.09.2004
- Aktenzeichen
- 3 A 236/03
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 43302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGLUENE:2004:0902.3A236.03.0A
In der Verwaltungsrechtssache
der Bürgerinitiative Umweltschutz ... e.V.;
vertreten durch den Vorstand, ...
...
gegen
die Bezirksregierung Lüneburg,
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg, - 301.5-12205 -
Streitgegenstand: Versammlungsrecht,
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg - 3. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2004 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts Siebert, die Richterin am Verwaltungsgericht Sandgaard, den Richter am Verwaltungsgericht Malinowski sowie die ehrenamtlichen Richter Frau Grimm und Herr Meyer für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 25. Oktober 2003 und gegen ein Versammlungsverbot der Beklagten vom 7. November 2003.
Die Beklagte erließ am 25. Oktober 2003 eine sofort vollziehbare Allgemeinverfügung über eine räumliche und zeitliche Beschränkung des Versammlungsrechts innerhalb eines Korridors von 50 Metern beidseits der Castortransportstrecke von ...nach ... und zwar für alle öffentlichen Versammlungen während des eigentlichen Transportzeitraums und für unangemeldete Versammlungen zwei Tage vorher beginnend.
Die Klägerin hatte zunächst mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 auf dem Marktplatz in ... eine Kundgebung angemeldet, die eine Stunde nach der Einfahrt des Castorzuges beginnen sollte. Diese Veranstaltung hatte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 bestätigt. Mit einem am 5. November 2003 bei der Beklagten eingegangenen weiteren Schreiben meldete die Klägerin eine Kundgebung unter dem Motto "Castor-Protest" auf der "Grünbrache bei ... Gemarkung ... an, die ebenfalls eine Stunde nach dem Eintreffen des Castorzuges beginnen sollte; die Veranstaltung in ... sollte entfallen. Zu dieser Kundgebung erwartete die Klägerin 1000 Teilnehmer und wollte hierfür 10 Ordner einsetzen. Der von der Klägerin ausgewählte Veranstaltungsort befand sich auf den Flurstücken ... und teilweise innerhalb des oben beschriebenen, vom räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfassten Transportkorridors. Auf dieser Fläche hatte bereits die Auftaktkundgebung der Castorproteste in diesem Jahr stattgefunden. Die Beklagte untersagte die für diesen Ort angemeldete Versammlung mit Bescheid vom 7. November 2003 unter Anordnung des Sofortvollzuges. Den dagegen gerichteten Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit Beschluss vom 10. November 2003 in dem Verfahren 3 B 84/03 ab.
Die Versammlung fand dann auf der Fläche ... außerhalb der 50 Meter-Zone statt; diese Veranstaltung war von der Beklagten mit Bescheid vom 10. November 2003 bestätigt worden.
Über den Widerspruch der Klägerin gegen die Allgemeinverfügung und gegen den Bescheid vom 7. November 2003 entschied die Beklagte wegen der inzwischen eingetretenen Erledigung der Verfahren durch Zeitablauf nicht mehr.
Die Klägerin hat am 24. November 2003 Klage erhoben. Sie hält die Allgemeinverfügung vom 25. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 7. November 2003 mit den in den Entscheidungsgründen im Einzelnen wiedergegebenen Argumenten für rechtswidrig.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 25. Oktober 2003 und das Versammlungsverbot der Beklagten vom 7. November 2003 auf der Straße sowie darüber hinausgehend auf den Flurstücken ... rechtswidrig sind,
hilfsweise Beweis zu erheben gemäß dem bereits gestellten und beschiedenen Beweisantrag Nr. 2, der inzwischen konkretisiert worden ist, und gemäß dem Beweisantrag Nr. 6, der schriftlich zu den Gerichtsakten gegeben worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
Das gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Allgemeinverfügung und des Bescheides der Beklagten vom 7. November 2003 ergibt sich aus einer Beeinträchtigung der durch Art. 8 GG geschützten Versammlungsfreiheit der Klägerin durch das auf die Allgemeinverfügung gestützte Versammlungsverbot der Beklagten in dem Bescheid vom 7. November 2003 und aus dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, da die Klägerin immer wieder bei Castortransporten Protestaktionen plant und durchführt, die möglichst auf oder in der Nähe der Transportstrecke stattfinden sollen.
II. Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die Allgemeinverfügung der Beklagten vom 25. Oktober 2003 (1.) und das Versammlungsverbot der Beklagten vom 7. November 2003 (2.) sind rechtmäßig und haben die Rechte der Klägerin nicht verletzt (§113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Den Hilfsbeweisanträgen der Klägerin ist nicht nachzugehen gewesen (siehe die diesbezüglichen Ausführungen unter 1. b)).
1. Hinsichtlich der Allgemeinverfügung der Beklagten vom 25. Oktober 2003 hat die Kammer bereits in dem Beschluss vom 10. November 2003 in dem Verfahren 3 B 84/03 aufgrund einer umfassenden, über die in Eilverfahren übliche summarische Prüfung hinausgehenden Prüfung und Beurteilung des Sachverhalts festgestellt:
"Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2003 ist rechtmäßig.
Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist. Durch diese Vorschrift wird das Grundrecht des Art. 8 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, eingeschränkt.
Die von der Antragsgegnerin geregelte räumliche und zeitliche Beschränkung des Versammlungsrechts innerhalb des Korridors für den Castor-Transport lässt sich auf § 15 Abs. 1 VersG stützen.
Die Antragsgegnerin ist für den Erlass der Allgemeinverfügung zuständig, da sie sich gemäß § 102 Abs. 1 NGefAG zur zuständigen Versammlungsbehörde erklärt hat.
Der Erlass einer Allgemeinverfügung und ihre öffentliche Bekanntmachung gemäß §§ 35 Satz 2, 41 Abs. 3 VwVfG sind gerechtfertigt. Grundsätzlich hat die Versammlungsbehörde nur die Befugnis, Verbote im Einzelfall auszusprechen, da nach dem Gesetz die zuständige Behörde nur "die" Versammlung oder "den" Aufzug verbieten kann. Da bei dem Castor-Transport jedoch mit einer Mehrzahl nur lose verbundener Veranstalter und einzelner Demonstrantengruppen ohne besondere eigene innere Struktur gerechnet werden muss, ist es nicht möglich, jedem einzelnen Teilnehmer oder Veranstalter gegenüber zuvor eine Einzelverfügung bekannt zu geben. Dies rechtfertigt ein allgemeines Versammlungsverbot in Form einer Allgemeinverfügung.
Die Allgemeinverfügung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Es sind erkennbare Umstände, d.h. Tatsachen, Sachverhalte und sonstige Einzelheiten gegeben, die eine unmittelbare Gefährdung begründen. Die Antragsgegnerin hat in der angefochtenen Allgemeinverfügung zu Recht angenommen, dass die Erfahrungen aus den Castor-Transporten 2001 und 2002 die Annahme rechtfertigen, dass auch bei dem bevorstehenden Castor-Transport eine hohe Gefahr der Verletzung elementarer Rechtsgüter - Blockaden von Abschnitten der Transportstrecke, Eingriffe in den Bahn- und Straßenverkehr, Sachbeschädigungen und Körperverletzungen - besteht. Hinsichtlich der Castor-Transporte vom März und November 2001 sowie November 2002 werden eine Vielzahl von Rechtsgüterverletzungen aufgezählt, die hier im Einzelnen nicht wiederholt zu werden brauchen. Ferner werden zahlreiche Indizien aufgeführt, die auch bei dem nunmehr bevorstehenden Transport für mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Rechtsgüterverletzungen sprechen:
Es ist schon immer eine wesentliche Strategie eines Teils der Castor-Gegner gewesen, die Transportstrecke durch Straßenbesetzungen und Schienenbesetzungen über einen möglichst langen Zeitraum zu blockieren. Die von der Antragsgegnerin angeführten zahlreichen Erfahrungen in der Vergangenheit belegen dies deutlich. So kam es etwa im März 2001 zu einer Aktion, bei der sich mehrere Demonstranten an die Schienen angekettet hatten, so dass der Transport für ca. 16 Stunden unterbrochen werden musste. Im November 2002 kam es u.a. zu einer Unterhöhlung der Kreisstraße zwischen ... und immer wieder zu Versuchen der Demonstranten, auf die Gleise zu gelangen.
Auch beim jetzt bevorstehenden Castor-Transport ist mit Stör- und Blockadeaktionen einzelner Demonstranten konkret zu rechnen. Dies hat die Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung im Einzelnen dargelegt. So sind etwa auf der Bahntransportstrecke Betonklötze mit Ankettvorrichtungen gefunden worden sowie eine Wasserleitung unter der Bahnstrecke. Es gibt Blockadeaufrufe im Internet. Die Aktionsgruppe "Wider-Setzen" plant konkret die Besetzung der Schienen. In einem Zeitungsartikel prophezeit eine Aktivistin dieser Gruppe: "Wir sind beim letzten Mal auf die Schienen gekommen, und das wird auch dieses Jahr nicht anders sein". Ein maßgebliches Mitglied der Gruppe ... hat in dem Zeitungsartikel
"Unterstützung" für Blockaden auf Straße und Schienen angekündigt. Auf einem Flugblatt einer weiteren Gruppe heißt es: "Züge können wir aufhalten und auch zurück schicken - da gibt es ganz verschiedene Möglichkeiten".
Aus der Gesamtheit der hier angeführten und von der Antragsgegnerin in der Allgemeinverfügung aufgeführten Indizien ergibt sich die konkrete Erwartung, dass durch verschiedene Aktionen die Transportstrecke blockiert werden soll.
Damit liegen erkennbare Umstände vor, nach denen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung von Versammlungen direkt auf der Straße oder Schiene unmittelbar gefährdet ist (§ 15 Abs. 1 VersG).
Soweit mit Blockadeaktionen die Schienenstrecke betroffen ist, sind sie von vornherein nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt und stellen sie eine nicht hinzunehmende Verletzung der öffentlichen Sicherheit dar. Denn eine Sitzblockade auf den Schienen einer dem öffentlichen Eisenbahnverkehr dienenden Schienenstrecke stellt zumindest einen Verstoß gegen die Eisenbahnbau- und Betriebsordnung - EBBO - dar und kann darüber hinaus auch als Transportgefährdung gemäß § 315 StGB strafbar sein (vgl. hierzu den Beschluss der 7. Kammer des erkennenden Gerichts v. 22.3.2001, - 7 B 11/01 -, bestätigt durch den Beschl. des Nds. OVG v. 23.3.2001 -11 MA 1128/01 -; Urteil der Kammer v. 10.7.2003 - 3 A 265/01; Beschl. des BVerfG v. 26.3.2001 -1 BvQ 15/01 - a.a.O.). Der Verstoß gegen die EBBO und gegen § 315 StGB durch derartige Blockaden ist nicht durch das Versammlungsrecht gerechtfertigt (BVerfG, Beschl. v. 12.3.1998 -1 BvR 2165/96 -).
Aber auch eine dauerhafte Blockade von Straßen ist rechtswidrig und nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt (Beschl. d. Kammer v. 11.11.2002 - 3 B 76/02 -; VGH Mannheim, B. v. 19.2.2000 -1 S 414/00 -, NVwZ 2000,1201; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., § 15 Rdnrn. 117 ff m. w. N.). Eine dauerhafte Blockade kann zudem einen unzulässigen Eingriff in die Grundrechte Dritter aus Art. 2,12 und 14 GG darstellen. Denn das Recht der die Castorbehälter im Rahmen ihrer Gewerbebetriebe befördernden Unternehmen, der DB-Cargo sowie der DB AG, kann in gleicher Weise Schutz beanspruchen, wie das der Antragstellerin. Ein Vorrang des Versammlungsrechts vor deren Rechten ist grundsätzlich nicht statuiert, vielmehr wird der Bereich der verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit dort verlassen, wo nicht mehr geistige Auseinandersetzung, die Artikulierung gegensätzlicher Standpunkte im Meinungskampf und Kundbarmachung des Protestes als solche durchgeführt werden sollen, sondern wo die Aktionen darauf angelegt sind, dass durch zielgerichtete Ausübung von Zwang Dritte in rechtlich erheblicher Weise daran gehindert werden sollen, ihre geschützten Rechtsgüter zu nutzen, ihnen vielmehr der eigene Wille aufgezwungen werden soll (BGH, Urt. v. 4.11.1997 - VI ZR 348/96-, NJW 1998, 377).
Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Antragstellerin selbst die Rechtsverletzungen in der Vergangenheit zu verantworten hat oder nicht. Es ist auch nicht entscheidend, ob sich die Demonstranten der Bürgerinitiative bei dem bevorstehenden Castor-Transport in den nächsten Tagen friedlich verhalten. Denn die Allgemeinverfügung betrifft nicht nur die Antragstellerin, sondern alle Demonstrationsteilnehmer, d.h. eine unbestimmte Vielzahl potentieller Adressaten / Versammlungsteilnehmer. Es kommt deshalb auf eine Gesamtbetrachtung an, d.h. ob aus dem Kreis aller Teilnehmer von Demonstrationen und sonstigen "Aktionen" entlang der Transportstrecke eine unmittelbare Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu erwarten ist.
Aufgrund der erkennbaren Umstände muss auch in diesem Jahr aber damit gerechnet werden, dass sich aus zunächst friedlichen Versammlungen rechtswidrige Blockadeaktionen entwickeln, Nötigungen, Körperverletzungen und Gefährdungen des Schienen- und Straßenverkehrs begangen werden.
Es ist zulässig, dass die Antragsgegnerin als Versammlungsbehörde ihre Verfügung nicht nur aus Situationen begründet, in denen Rechtsgütergefährdungen von Versammlungen selbst ausgehen, sondern auch aus solchen Situationen begründet, in denen Dritte aus Anlass der Versammlung zu Störern werden. Eine Behörde hat zwar zunächst gegen jene vorzugehen, die sich unfriedlich verhalten und Rechtsgüter Dritter verletzen wollen. Das Gebot, Kräfte gegen die Störer direkt einzusetzen, steht jedoch unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit solcher Kräfte. Die tatsächlichen Verhältnisse anlässlich der letzten Castor-Transporte haben gezeigt, dass ein eingegrenztes punktuelles Vorgehen gegen Störer, insbesondere auch ihre Trennung von friedfertigen Demonstranten häufig nicht wirksam möglich war. Zudem stellt die Begleitung eines Castor-Transports angesichts der langen Transportstrecke und der großen Zahl angemeldeter und unangemeldeter Versammlungen und sonstiger "Aktionsformen" mit zum Teil vielen, aber teilweise auch wenigen Teilnehmern, die gerade deshalb (bei ungemeldeten Veranstaltungen) entlang der langen Strecke schwer zu "orten" und polizeilich zu begleiten sind, eine außergewöhnlich komplexe polizeiliche Aufgabe dar. Diese Aufgabe ist nur durch die Hinzuziehung des Bundesgrenzschutzes und einer großen Zahl von Polizeikräften anderer Bundesländer (beim bevorstehenden Transport ca. 13.000 Einsatzkräfte) zu bewältigen, die jedoch nicht in unbegrenzter weiterer Zahl zur Verfügung stehen. Es kommt - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (Beschl. v. 26.3.2001 -1 BvQ 15/01 -, NJW 2001, S. 1411) - zu einem "polizeilichen Notstand", der es rechtfertigt, einschränkend auf die Modalitäten der Versammlungsdurchführung einzuwirken, um den polizeilichen Schutzauftrag umfassend und wirksam erfüllen zu können. Auch wenn in diesem Jahr möglicherweise mit weniger Demonstranten zu rechnen ist als bei den vergangenen Transporten, so haben sich doch die geschilderten Schwierigkeiten, die mit der Transportstrecke selbst und der Vielzahl möglicher Veranstaltungen entlang dieser Strecke verbunden sind, nicht grundlegend geändert. Auch aus den von der Antragsgegnerin in der Verfügung angeführten "derzeitigen Indizien" ergibt sich, dass sich die Schwierigkeit der Aufgabenstellung für die Polizei nicht in einem Maße geändert hat, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines polizeilichen Notstandes entfallen wären. In diesem Zusammenhang ist auf die Besonderheit hinzuweisen, dass die Transportstrecke zum Teil schwer zu kontrollieren ist.
Eisenbahn und Straßen führen durch Wälder, über Brücken und stellenweise - z.B. bei ... - auch durch grabenförmige Täler.
Ohne den Erlass der Allgemeinverfügung kann der konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht hinreichend begegnet werden. Denn dann hätte die Antragsgegnerin als Versammlungsbehörde oder im Falle von Spontanversammlungen die Polizei vor Ort in jedem Einzelfall eine individuelle Gefahrenprognose für jede angemeldete Versammlung und vor allem auch für jede unangemeldete Spontanversammlung treffen müssen, und zwar auch dann, wenn sie kurz vor Eintreffen des Castor-Transportes stattfinden sollten. Dies könnten die Antragsgegnerin und die Polizei personalmäßig nicht gewährleisten, ohne ihren Schutzauftrag im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit zu vernachlässigen.
Die Regelungen der Allgemeinverfügung sind auch verhältnismäßig. Denn die Allgemeinverfügung verbietet nicht die Durchführung von Versammlungen anlässlich des Castor-Transports insgesamt, sondern beschränkt die Versammlungen für einen bestimmten Zeitraum in örtlicher Hinsicht. Die Allgemeinverfügung nimmt einen die Transportstrecke auf Schiene und Straße und den Verladebahnhof umrahmenden Korridor vom ansonsten unbeschränkt bleibenden Versammlungsrecht aus. Auf diese Weise wird das Recht zur Bestimmung des Ortes einer Versammlung beschränkt. Die Grenzen, die durch Bedeutung und Gewicht der verfassungsrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit gezogen sind, werden hinreichend beachtet. Die Symbolkraft der Veranstaltungen und die durch sie erregte öffentliche Aufmerksamkeit werden nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn die Demonstranten ihr Anliegen gegen die Atomkraft außerhalb des Transportkorridors zum Ausdruck bringen.
An dieser Gesamteinschätzung der Sach- und Rechtslage vermag das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung vom 9. November 2003 nichts zu ändern. Die Gefahrenlage hat sich nicht grundlegend geändert. Auch wenn die Polizei routinierter ist und die Protestszene ganz überwiegend gewaltfrei eingestellt ist, ist es für den Erlass der Allgemeinverfügung nicht erforderlich, dass die Versammlungen insgesamt einen kollektiven unfriedlichen Verlauf nehmen.
Es genügt die Unfriedlichkeit von einzelnen Gruppen, die wegen des bestehenden polizeilichen Notstandes nicht individuell wirksam verhindert werden können. Auch wenn die Antragstellerin zu friedlichem gewaltfreien Handeln aufruft, kann sie es nicht verhindern, dass aus der Menge der Demonstranten Blockadeaktionen oder Straftaten begangen werden. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Taten von "geringer Gefahrenintensität" handelt, sondern darum, ob ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vorliegt, was aber - wie ausgeführt - anzunehmen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob das Betreten von Gleisanlagen als "Gewalttätigkeit" angesehen werden kann, da auch insoweit ausreichend ist, dass hierin ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit liegt. Eine Gewalttätigkeit gegen Personen oder Sachen ist nicht Voraussetzung für die Einschränkung des Versammlungsrechtes durch die Allgemeinverfügung. Die Rechtsgüter, welche geschützt werden sollen, sind in der Allgemeinverfügung ausreichend genannt: Es geht um die Verhinderung von Straftaten gemäß §§ 240, 223, 224, 315, 315 b, 316 b StGB und um die Verhinderung von Schienen- und Straßenblockaden, Auch wenn eine bloße "Wortradikalität" zu einer Einschränkung des Versammlungsrechtes nicht ausreicht, so gibt es doch Hinweise und konkrete Erwartungen, dass auch in diesem Jahr wieder Straftaten und Schienen- und Straßenblockaden konkret zu erwarten sind - gleich, von wem sie ausgehen.
Ein öffentliches Interesse für die sofortige Vollziehbarkeit der Allgemeinverfügung ist gegeben, es ist auch hinreichend begründet worden (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO)."
Die Kammer beurteilt die Sach- und Rechtslage nach nochmaliger eingehender Prüfung im vorliegenden Verfahren in gleicher Weise.
a) Hervorzuheben und zu betonen ist zunächst, dass die angefochtene Allgemeinverfügung bei einer Gesamtwürdigung der Erfahrungen auf Grund der vorangegangenen Castortransporte und der beim Erlass der Allgemeinverfügung vorhandenen Indizien für mögliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit beim damals bevorstehenden Castortransport im November 2003 von einer zutreffenden Gefahrenprognose ausgeht.
Insofern ist es unerheblich, dass die Beklagte die große Zahl friedlicher Demonstrationen bei den vorangegangenen Castortransporten und die wieder zu erwarten gewesene Friedlichkeit einer Vielzahl von Demonstrationen beim damals bevorstehenden Castortransport nicht ausdrücklich und im einzelnen in der Allgemeinverfügung berücksichtigt hat. Denn für die Frage, ob eine Situation vorliegt, die ausnahmsweise den Erlass einer Allgemeinverfügung rechtfertigt, kommt es nicht auf die Zahl der zu erwartenden friedlichen Demonstrationen an. Entscheidend ist vielmehr, ob genügend Indizien für die Annahme vorliegen, dass es - wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (Beschl. v. 26.3.2001 -1 BvQ 15/01 -, NJW 2001,1411) - zu einem "polizeilichen Notstand" kommt, der es rechtfertigt, einschränkend auf die Modalitäten der Versammlungsdurchführung einzuwirken, um den polizeilichen Schutzauftrag umfassend und wirksam erfüllen zu können.
Für die Castortransporte der vergangenen Jahre und auch für den Castortransport im November 2003 sind drei "Besonderheiten" maßgebend, die zusammen die Annahme eines solchen (vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung so bezeichneten) "polizeilichen Notstandes" rechtfertigen:
- Eine lange und schwer zu kontrollierende (Eisenbahn- und Straßenstrecke durch Wälder, über Brücken und stellenweise - z. B. bei ... - auch durch grabenförmige Täler) Transportstrecke, die den Castorgegnern im gesamten Bereich von ... bis ... als "Ziel" ihrer Proteste dient.
- Hinreichend aussagekräftige Indizien, die sich auf die Erfahrungen vorangegangener Castortransporte und Erkenntnisse über den bevorstehenden Castortransport stützen und erwarten lassen, dass es auch bei dem bevorstehenden Castortransport zu einer großen Zahl angemeldeter und unangemeldeter Versammlungen und sonstiger "Aktionsformen" entlang der langen Transportstrecke kommen wird, und die bei einer Gesamtbetrachtung aller zu erwartenden Demonstrationen und sonstigen "Aktionen" eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründen, der ohne Erlass einer solchen Allgemeinverfügung mit den verfügbaren Polizeikräften nicht begegnet werden kann.
- Eine letztlich begrenzte Zahl von Polizeikräften, die der Beklagten auch bei Berücksichtigung der Hinzuziehung von Polizeikräften anderer Bundesländer zur Verfügung steht.
Hier hat die Beklagte in der Allgemeinverfügung vom 25. Oktober 2003 eine Vielzahl von hinreichend aussagekräftigen Indizien aufgeführt, die die Annahme einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung begründet haben, der ohne Erlass der Allgemeinverfügung mit den verfügbaren Polizeikräften entlang der langen Transportstrecke nicht wirksam hätte begegnet werden können. Denn dann hätte sie nach dem oben Gesagten (Beschluss der Kammer vom 10. November 2003) als Versammlungsbehörde oder im Falle von Spontanversammlungen die Polizei vor Ort in jedem Einzelfall eine individuelle Gefahrenprognose für jede angemeldete Versammlung und vor allem auch für jede unangemeldete Spontanversammlung treffen müssen, und zwar auch dann, wenn diese unmittelbar neben den Gleisen (auf den Gleisen gilt das Betretensverbot nach § 62 EBBO) oder kurz vor Eintreffen des Castortransports hätte stattfinden sollen.
Angesichts der oben dargestellten erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit wäre dies unter Berücksichtigung der langen und schwer zu kontrollierenden Transportstrecke und der großen Zahl angemeldeter und unangemeldeter Versammlungen und sonstiger "Aktionsformen" mit zum Teil vielen, aber teilweise auch wenigen Teilnehmern, die gerade deshalb (bei unangemeldeten Veranstaltungen) entlang der langen Strecke schwer zu "orten" und polizeilich zu begleiten sind, trotz des Einsatzes einer sehr großen Zahl von Polizeikräften, die jedoch letztlich nicht in unbegrenzter Zahl zur Verfügung stehen, nicht zu leisten gewesen, ohne den polizeilichen Schutzauftrag zu vernachlässigen. Auch im November 2003 ist eine auch unter Berücksichtigung der - aus Sicht der Castorgegner - großen Bedeutung der "Castorproteste" sehr hohe Zahl von Polizeikräften eingesetzt worden. Da aber ohne Erlass der Allgemeinverfügung auch diese Zahl von Polizeikräften aus den genannten Gründen nicht ausreichend gewesen wäre, um den polizeilichen Schutzauftrag zu erfüllen, ist der Erlass der Allgemeinverfügung vom 25. Oktober 2003 gerechtfertigt gewesen.
Soweit die Klägerin auch im Klageverfahren rügt, dass durch diese Allgemeinverfügung ohne konkrete Gefahrenprognose im Einzelfall alle öffentlichen Versammlungen und mithin auch die von ihr im November 2003 geplanten Veranstaltungen verboten worden seien, obwohl ihre Veranstaltungen friedlich verliefen, verkennt die Klägerin, dass eine Allgemeinverfügung ihrer Natur nach nicht eine für jeden einzelnen Versammlungsanmelder und für jede einzelne Veranstaltung individuell "zurecht geschnittene" Gefahrenprognose treffen kann. Wegen der besonderen Situation, die den Erlass einer Allgemeinverfügung rechtfertigt, stützt sich die Allgemeinverfügung zu Recht auf eine umfassende Gefahrenprognose. Denn eine Allgemeinverfügung hat nicht nur einen bestimmten Versammlungsanmelder zum Adressaten, sondern alle Demonstrationsteilnehmer, d. h. eine unbestimmte Vielzahl potentieller Adressaten. Es kommt auf eine Gesamtbetrachtung an, d. h. ob aus dem Kreis aller Teilnehmer von Demonstrationen und sonstigen "Aktionen" entlang der Transportstrecke eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist. Diese Gefahr ist von der Beklagten beim Erlass der Allgemeinverfügung vom 25. Oktober 2003 - wie oben ausgeführt - zu Recht bejaht worden.
Bei dieser Gefahrenprognose hat die Beklagte als Versammlungsbehörde ihre Verfügung zu Recht nicht nur aus Situationen begründet, in denen Rechtsgütergefährdungen von Versammlungen selbst ausgehen, sondern auch aus solchen Situationen begründet, in. denen Dritte aus Anlass der Versammlung zu Störern werden. Die Polizei hat zwar zunächst gegen jene vorzugehen, die sich nicht im Rahmen der angemeldeten friedlichen Versammlung bewegen, sondern Rechtsgüter Dritter verletzen wollen. Das Gebot, Kräfte gegen die Störer direkt einzusetzen, steht jedoch unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit solcher Kräfte, die trotz der - immer wieder - sehr hohen Zahl eingesetzter Polizei- und Bundesgrenzschutzbeamten nicht ausreichend sind, um bei den zahlreichen Protesten entlang der langen Transportstrecke immer zielgerichtet gegen gewalttätige Demonstranten vorgehen und Straftaten verhindern zu können. Auch haben die tatsächlichen Verhältnisse anlässlich der Castortransporte der vergangenen Jahre gezeigt, dass eine Trennung der Störer von den friedfertigen Demonstranten häufig nicht wirksam möglich war.
Allerdings weist die Klägerin zu Recht daraufhin, dass die Castorproteste im Laufe der Jahre insgesamt friedlicher geworden sind. Es haben jedoch auch für den Transport im November 2003 zahlreiche - von der Beklagten in der Allgemeinverfügung im Einzelnen dargelegte - Indizien dafür vorgelegen, dass es zu Blockaden und Beschädigungen der Transportstrecke und zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei kommen werde. Hinzuweisen ist insofern beispielsweise auf die u. a. von den zahlenmäßig starken Anti-Castor-Gruppen ... geplanten Straßen- und Schienenblockaden (Nummern 5. und 6. in dem Abschnitt Herbst 2003 - konkrete Anhaltspunkte), die zeigen, dass es nach wie vor das Ziel eines großen Teils der Castorgegner gewesen ist, den Castortransport durch möglichst große Blockadeaktionen möglichst lange aufzuhalten und zu erschweren, die auf der Schienenstrecke vorgefundenen Betonklötze mit Ankettvorrichtungen (Nummer 1. in dem Abschnitt Herbst 2003 - konkrete Anhaltspunkte), die ferner vorgefundene Wasserleitung unter der Bahnstrecke (Nummer 2. in dem Abschnitt Herbst 2003 - konkrete Anhaltspunkte) und die Anzeichen für eine auch bei diesem Transport wieder zu erwarten gewesene Gewaltbereitschaft (siehe hierzu beispielsweise die unter den Nummern 3. und 4. in dem Abschnitt
"Gewaltbereitschaft" aufgeführten Auszüge aus einer Zeitschrift und einem Flugblatt). Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang ferner die Aussagekraft von Internetmeldungen kritisiert, so stellt dies jedenfalls nicht die Aussagekraft der auf den eigenen Internetseiten beispielsweise der Anti-Castor-Gruppen ... angekündigten und von der Beklagten bei der Gefahrenprognose berücksichtigten Blockadeaktionen in Frage.
Insgesamt haben daher auch bei dem Castortransport im November 2003 in Verbindung mit den oben dargestellten Schwierigkeiten auf Grund Länge und Verlauf der Transportstrecke und der begrenzten Zahl von Polizeikräften genügend Indizien vorgelegen, die den Erlass der Allgemeinverfügung vom 25. Oktober 2003 gerechtfertigt haben.
Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass auch die Polizei des öfteren ihre Grenzen überschritten habe, so handelt es sich dabei um Fehler bei der Gesetzesanwendung und der Umsetzung der Allgemeinverfügung. Derartige Fehler sind in den die einzelnen Polizeieinsätze betreffenden (Gerichts-)Verfahren zu prüfen. Dies ist auch bereits in mehreren Verfahren vor der erkennenden Kammer geschehen und hat teilweise zu der Feststellung der Rechtswidrigkeit einzelner polizeilicher Maßnahmen geführt (Urteil vom 6. Juli 2004 - 3 A 28/02 - und Urteil vom 25. März 2004 - 3 A 80/02 -). Derartige bei einem polizeilichen Großeinsatz - wie der Begleitung des Castortransports - immer wieder auftretende Fehler stellen jedoch die Grundlagen der Allgemeinverfügung nicht in Frage. Eine solche bei ihrem Erlass rechtmäßige und eine Vielzahl von möglichen Einzelfällen entlang der langen Castortransportstrecke zwischen ... regelnde Allgemeinverfügung wird nicht dadurch rechtswidrig, dass bei ihrer späteren Umsetzung Fehler auftreten (siehe hierzu auch die Ausführungen unter 1. b)).
Es nicht auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte - wie die Klägerin meint - das Tatsachenmaterial beim Erlass der Allgemeinverfügung - insgesamt gesehen - nicht hinreichend ermittelt, nicht richtig bewertet und insbesondere die Rolle der Klägerin nicht zutreffend gewürdigt habe. Es hat hier deshalb auch kein Anlass bestanden, den Sachverhalt von Amts wegen im Wege der Beweiserhebung weiter aufzuklären.
Hinsichtlich der von der Klägerin angeführten einzelnen Punkte - soweit sie überhaupt für die Entscheidung erheblich sind - ist anzumerken:
Unter dem Punkt "bisherige Erfahrungen" der Gefahrenprognose hat die Beklagte geschildert, wie im Anschluss an eine Veranstaltung der Klägerin - Kundgebung auf dem Marktplatz in ... mit anschließendem Aufzug von der ...straße zur ...wiese" - am 27. März 2001 es in örtlicher und zeitlicher Nähe zu dieser Veranstaltung zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei unweit der "Essowiese" gekommen ist. Die Klägerin hat nichts dafür vorgetragen, dass die Wiedergabe der tatsächlichen Geschehnisse durch die Beklagte unzutreffend ist. Die Beklagte hat nach dem oben Gesagten dieses Geschehen, wie auch zahlreiche andere Vorfälle dieser Art, bei der Gefahrenprognose (zusätzlich zu den aktuellen Indizien) berücksichtigen dürfen. Dass die Klägerin selbst in dieser Situation sich um eine Deeskalation bemüht haben will, ist nach dem oben Gesagten für die Beurteilung der Allgemeinverfügung nicht entscheidend.
Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr Verhalten anlässlich des Geschehens am Morgen des 28. März 2001 in der Nähe der ...wiese" (sie habe dafür gesorgt, dass die Polizeikräfte die Straße an der "Essowiese" hätten passieren können) zeige, dass sie in der Lage sei, auch aufgebrachte Menschenmengen zu besänftigen, mit der Polizei zu kooperieren und aufgeheizte Situationen zu entschärfen und daher ihr gewalttätige Ausschreitungen gegen Polizeibeamte in keinem Falle zugerechnet werden könnten, ist dies nach dem oben Gesagten ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bei einer Veranstaltung in ... deeskalierend auf die Versammlungsteilnehmer eingewirkt hat, da es nicht darauf ankommt, ob ein einzelner Veranstalter sich in der Vergangenheit in einer bestimmten Situation kooperationsbereit gezeigt hat. Die "Fähigkeiten" der Klägerin wären für die Beurteilung der Allgemeinverfügung nur dann von Bedeutung, wenn sie in der Lage wäre, die Castor-Proteste insgesamt in der Weise "in den Griff" zu bekommen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht oder nur mehr in einem solchen Umfang auftreten würden, dass der Erlass einer Allgemeinverfügung nicht mehr gerechtfertigt wäre. Dass die Klägerin die "Protestszene" insgesamt zu lenken vermag und mit ihr "ein Kooperationspartner mit Einfluss auf die Masse der Demonstranten" zur Verfügung steht, ist nicht ersichtlich. Es fehlen insofern jegliche Anhaltspunkte. Die Erfahrungen bei sämtlichen bisher stattgefundenen Castortransporten zeigen vielmehr, dass kein einzelner Veranstalter in der Lage war, dass gesamte Protestgeschehen maßgeblich zu beeinflussen oder gar zu lenken.
Das - ferner von der Klägerin angesprochene - Geschehen anlässlich des von ihr veranstalteten "Karnevalsumzuges" am 11. November 2002 zeigt beispielsweise, dass die Klägerin - ebenso wie andere Veranstalter - selbst bei ihren eigenen Veranstaltungen nicht gewährleisten kann, dass die Teilnehmer sich an die mit der Versammlungsbehörde vereinbarten Bedingungen halten und es nicht zu Ausschreitungen kommt. Die Beklagte hat daher dieses Geschehen zu Recht im Rahmen ihrer Gefahrenprognose - "bisherige Erfahrungen" - berücksichtigt. Es ergibt sich aus der Schilderung dieses Geschehens in der Begründung der Allgemeinverfügung nicht, dass die Beklagte diesen von der Klägerin veranstalteten Umzug selbst als unfriedlich angesehen hat. Es wird jedoch auch von der Klägerin nicht bestritten, dass bis zu 400 Personen den vorgeschriebenen Versammlungsweg verließen und versuchten, in Richtung der Umladestation in ... vorzudringen, auf der B 191 dann auf eine zwischenzeitlich gebildete Polizeikette trafen und dass es dabei zu Auseinandersetzungen einzelner Demonstranten/Demonstrantengruppen mit der Polizei kam. Auch dieses Geschehen zeigt, dass es aus dem Teilnehmerkreis genehmigter und an sich friedlicher Demonstrationen heraus oder zumindest in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit solchen Demonstrationen zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen kann.
Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte eine "Ankettaktion" mehrerer Demonstranten am 27. März 2001, die zu einer 16stündigen Verzögerung des Castortransports führte, nicht soll berücksichtigen dürfen. Denn gerade dies ist ein - weiteres - aussagekräftiges Indiz dafür, dass die lange Schienen- und Straßenstrecke für den Castortransport auch beim Einsatz einer großen Zahl von Polizeibeamten nur schwer zu kontrollieren ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dieser "Aktion" um ein einmaliges, sich nicht wiederholendes Ereignis gehandelt hat. Vielmehr hatte es auch bei den folgenden Castortransporten immer wieder Versuche gegeben, zur Schienenstrecke zu gelangen, sich dort anzuketten oder die Schienen zu beschädigen.
Dass die Klägerin das Camp ... im März 2001 als "insgesamt friedlich" bezeichnet, ist nicht nachvollziehbar. Aus diesem Camp heraus sind Schienenbeschädigungen und das Errichten von Barrikaden auf den Schienen durchgeführt worden. Ferner ist ein Polizeihubschrauber mit Signalmunition beschossen und ein Polizeifahrzeug beschädigt worden. Dies ist im Einzelnen in der Gefahrenprognose - "bisherige Erfahrungen" - von der Beklagten beschrieben worden und wird belegt durch die in der Beiakte C von der Beklagten vorgelegten Materialien. Auf Grund der vorhandenen Indizien für einen unfriedlichen Verlauf dieses Camps hatte die 7. Kammer des erkennenden Gerichts in ihrem Beschluss vom 24. März 2001 in dem Verfahren 7 B 20/01 (bestätigt durch den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2001 -11 MA 1138/01 -) die Auflagen des Landkreises Lüneburg für diese Veranstaltung als rechtmäßig angesehen. Die Klägerin führt in ihrer Klagebegründung keine konkreten Anhaltspunkte auf, die gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung in der Begründung der Allgemeinverfügung sprechen könnten.
Entgegen der Meinung der Klägerin zeigen gerade die in der Vergangenheit tatsächlich durchgeführten und zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung vom 25. Oktober 2003 geplanten "Aktionen" der Anti-Castor-Gruppen ... , die im Einzelnen in der Begründung der Gefahrenprognose der Allgemeinverfügung aufgeführt sind, dass es das Ziel eines großen Teils der Castorgegner ist, den Castortransport durch möglichst große Blockadeaktionen möglichst lange aufzuhalten und zu erschweren (siehe u. a. die unter "bisherige Erfahrungen" aufgeführte Blockadeaktion von ... auf der Schienenstrecke bei ... im März 2001, an der bis zu 500 Personen teilnahmen - nach den Berichten der Landeszeitung v. 27. und 28.3.2001 sogar bis zu ca. 600 Demonstranten -, und die unter "derzeitige Indizien" aufgeführten, für November 2003 geplant gewesenen großen Blockadeaktionen "mit möglichst vielen Menschen aus Nah und Fern auf der Castor-Straßenstrecke" von "Widersetzen"). Die darin liegenden Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit sind deshalb von der Beklagten zu Recht bei der Gefahrenprognose berücksichtigt worden.
Sofern die Klägerin die unter der Nummer 3. in dem Abschnitt - Ereignisse im Vorfeld und während des Castortransports im November 2001 - und unter der Nummer 8. der Materialsammlung der Beklagten (Beiakte C) aufgeführten
"Vorfälle in ..." anspricht und behauptet, dass die Beklagte sich hier auf "dubiose Erkenntnisquellen" beziehe, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte den Sachverhalt insofern in jeder Hinsicht - beispielsweise hinsichtlich der behaupteten Hinweise auf Verstöße gegen das Waffengesetz - vollständig und richtig ermittelt hat, da es sich insoweit "nur" um Indizien für geplant gewesene Schienenbeschädigungen bei dem Transport im November 2001 handelt, denen bei der Gesamtwürdigung des der Gefahrenprognose für die Allgemeinverfügung zu Grunde gelegten Sachverhalts von der Beklagten ersichtlich keine maßgebliche Rolle beigemessen worden ist. Soweit die Beklagte das Motto des Camps " ... Besuch bei Muttern" als Indiz für geplant gewesene "Schienenaktionen" gewertet hat, ist dies nicht zu beanstanden, da es sich bei einer Veranstaltung unter diesem Motto unter Berücksichtigung des Zeitpunkts dieser Veranstaltung (12. November 2001) wohl kaum - wie die Klägerin meint - um eine "Frühstücksverabredung" gehandelt hat.
Soweit die Klägerin die Darstellung der Ereignisse am 13. November 2001 unter der Nummer 5. in dem Abschnitt "November 2001" (Nummer 10. der Materialsammlung) rügt, so hat die Beklagte die dort aufgeführten fünf Sitzblockaden durch 800 Personen zwar durchaus berücksichtigen dürfen. Denn gerade derartige Vorfälle zeigen, dass es entlang der langen Castortransportstrecke trotz eines großen Polizeiaufgebots immer wieder zu Blockaden der Transportstrecke kommen kann. Bereits mit der Allgemeinverfügung hat die Polizei demnach erhebliche Schwierigkeiten, die Transportstrecke vor derartigen Übergriffen zu schützen. Ohne die Allgemeinverfügung müsste die Polizei jede einzelne Versammlung von Personen auf und/oder entlang der Transportstrecke prüfen und in jedem Einzelfall eine (anfechtbare) Entscheidung treffen, ob die betreffende Versammlung im Hinblick auf Gefahren für die öffentliche Sicherheit verboten werden soll. Dies würde die Bewältigung des polizeilichen Schutzauftrags daher noch erheblich erschweren oder gar ganz unmöglich machen. Soweit jedoch unter diesem Punkt ferner aufgeführt ist, dass seitens der Demonstranten eine Straßensperre aus Baumstämmen auf der L ... zwischen ... errichtet worden sei, fehlen hierfür - wie die Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung und die Prüfung der von der Beklagten vorgelegten Materialsammlung (Beiakte C) ergeben haben - nachprüfbare Anhaltspunkte. Daran zeigt sich, dass die Beklagte gehalten ist, die zur Begründung der Allgemeinverfügung herangezogenen Indizien ständig zu aktualisieren und zu "pflegen". Die Prüfung der übrigen von der Beklagten berücksichtigten Indizien und der hierzu vorgelegten Materialien hat jedoch ergeben, dass die Beklagte insgesamt sorgfältig gearbeitet und ganz überwiegend nur "standfeste" Indizien bei der Gefahrenprognose berücksichtigt hat, so dass die Gefahrenprognose der Beklagten insgesamt zutreffend ist.
Bei dem Vorfall unter der Nummer 3. in dem Abschnitt "November 2002" (Nummer 13. der Materialsammlung) kann es dahin stehen, ob es sich so verhalten hat, wie es die Klägerin darstellt - ein Polizeifahrzeug sei über den Fuß eines Demonstranten gefahren - oder ob - wie in der Allgemeinverfügung dargestellt - ein Demonstrant Verletzungen nur vorgetäuscht hat, da dies nichts daran ändert, dass 60 bis 70 Störer am 10. November 2002 Polizeibeamte massiv angegriffen haben, und die Beklagte daher diesen Vorfall zu Recht als weiteres Indiz bei der Gefahrenprognose berücksichtigt hat.
Die Beklagte hat auch zu Recht die - in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Castortransport ini November 2002 stehenden - Blockaden in der ... Innenstadt am 11. und 12. November 2002 als - wenn auch nicht besonders aussagekräftiges -Indiz für das Verhalten der Castorgegner beim bevorstehenden Castortransport im November 2003 berücksichtigt.
Soweit die Klägerin die unter der Nummer 8. (Nummer 17. der Materialsammlung) in dem Abschnitt - Ereignisse im Vorfeld und während des Castortransports im November 2002 -aufgeführte Notbremsung eines Intercity am 13. November 2002 anspricht, kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte diesen Sachverhalt zutreffend dargestellt hat, da sie jedenfalls dieses Ereignis in der Gefahrenprognose (im Vergleich zu den anderen dort aufgeführten Indizien) nur kurz angesprochen und ihm ersichtlich keine maßgebliche Bedeutung beigemessen hat.
b) Die Allgemeinverfügung genügt auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
aa) Sie ist - wie oben bereits mehrfach ausgeführt - geeignet, die aufgrund der genannten "Besonderheiten" beim Castortransport bestehende notstandsähnliche Situation wesentlich zu entschärfen.
bb) Ein milderes, aber ebenso geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Ohne die Allgemeinverfügung bliebe keine andere Alternative, als dass die Beklagte als Versammlungsbehörde und - sofern die Beklagte im Eilfall nicht rechtzeitig erreichbar wäre - die Polizeikräfte vor Ort für jede (Spontan-) Versammlung auf oder in unmittelbarer Nähe der Transportstrecke - unabhängig davon, ob es sich hierbei um eine große Veranstaltung oder um eine Versammlung von nur wenigen Castorgegnern handelt - in jedem Einzelfall eine Gefahrenprognose und die Entscheidung treffen müssten, ob die jeweilige Versammlung zulässig ist. Dies wäre angesichts der Länge und (teilweise) Unübersichtlichkeit der Transportstrecke - wie bereits mehrfach ausgeführt - nicht zu leisten, ohne dass die Polizei ihren Schutzauftrag vernachlässigen würde.
Dem steht nicht entgegen, dass Führungskräfte der Polizei wiederholt erklärt haben, dass der Großteil der Castorgegner "friedlich" ist. Diese Einschätzung stimmt mit den von der Beklagten ermittelten Indizien überein. Danach ist nur ein kleiner Teil der Castorgegner gewaltbereit im Sinne der Bereitschaft zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei. Diese Auseinandersetzungen stehen jedoch - wie sich aus den von der Beklagten zusammengetragenen Materialien ebenfalls ergibt - oft in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Versammlungen, die an sich friedlich sind. Auch hat sich immer wieder gezeigt, dass die Trennung von friedlichen und gewalttätigen Demonstranten erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Auch ist der Übergang von beispielsweise "friedlichen" Blockadeaktionen zu Beschädigungen der Schienen- oder der Straßentransportstrecke oder anderen gewalttätigen " Aktionsformen" oft "fließend", wobei auch die "großen" Anti-Castor-Initiativen sich nicht immer deutlich von derartigen "Aktionsformen" distanziert haben. Vor allem aber ist es das - erklärte - Ziel eines großen Teils der Castorgegner, und zwar auch von "großen" Anti-Castor-Initiativen wie ... und (neuerdings) "Widersetzen", bei allen Castortransporten (gewesen), durch große, nicht nur symbolische Blockaden der Schienen- und Straßentransportstrecke den Castortransport aufzuhalten oder ihn zumindest möglichst zu erschweren (ein Beispiel für eine solche - erfolgreiche -Blockadeaktion ist die große Sitzblockade der Schienenstrecke ... im März 2001).
Ohne die Allgemeinverfügung würde deshalb die konkrete und erhebliche Gefahr bestehen, dass überall auf der langen Transportstrecke sich aus angemeldeten oder spontanen Versammlungen derartige Blockadeaktionen entwickeln. Damit einhergehend würde sich auch die Gefahr erheblich erhöhen, dass es im Zusammenhang mit solchen Versammlungen / Blockadeaktionen auch zu Beschädigungen der Transportstrecke und zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei kommt. Dass auch die Polizeiführungskräfte die Begleitung eines Castortransports keineswegs als leichte Aufgabe ansehen, zeigt im übrigen die (kostenintensive) Präsenz von vielen Tausend Polizei- und Bundesgrenzschutzbeamten aus dem ganzen Bundesgebiet während jeder der bisher durchgeführten Gastortransporte.
Aus diesen Gründen hat hier auch kein Anlass bestanden, dem bereits in der mündlichen Verhandlung beschiedenen und danach von der Klägerin hinsichtlich der Bezeichnung der Protestszene als örtliche konkretisierten Hilfsbeweisantrag Nummer 2 der Klägerin - die örtliche Protestszene sei auch aus Sicht der Polizei überwiegend friedlich - nachzugehen. Darüber hinaus ist die mit diesem Beweisantrag unter Beweis gestellte "Friedlichkeit" der "örtlichen Protestszene" eine rechtliche Wertungsfrage und keine Tatsache, die einer Beweiserhebung zugänglich wäre, und ist die Beweisfrage, soweit sie sich auf die Bezeichnung "örtliche Protestszene" bezieht, nach wie vor zu unbestimmt.
Als milderes Mittel kommt auch nicht eine Allgemeinverfügung in Betracht, die beispielsweise die Klägerin - wie von ihr gefordert - aus ihrem Geltungsbereich ausnimmt. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass eine Allgemeinverfügung, die sich - wie sich aus ihrem Wesen zwingend ergibt - an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet, nicht zwischen angeblich friedlichen und unfriedlichen Demonstranten/Demonstrantengruppen unterscheiden kann. Eine solche Unterscheidung kann nur vor Ort im Einzelfall getroffen werden, was aber aus den genannten Gründen im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung von der Polizei nicht geleistet werden kann, ohne dass sie ihren Schutzauftrag vernachlässigt. Die Allgemeinverfügung ist daher erforderlich zur Abwehr der beschriebenen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
cc) Schließlich verstößt die Allgemeinverfügung auch nicht gegen das Übermaßverbot. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Versammlungen durch die Allgemeinverfügung nur in einem genau eingegrenzten und relativ kleinen örtlichen Bereich verboten sind. Denn betroffen von diesem Versammlungsverbot ist lediglich die Transportstrecke und ein Bereich von jeweils 50 Metern auf beiden Seiten der Transportstrecke. Den Castorgegnern bleibt es nach dem Inhalt der Allgemeinverfügung unbenommen, ihre Proteste gegen den Castortransport an anderen Orten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten - auch in der Nähe zur Transportstrecke - zum Ausdruck zu bringen. Von dieser Möglichkeit haben sie bei den bisherigen Transporten auch zahlreich Gebrauch gemacht; nach den Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung sind beim Castortransport 2003 60 Versammlungen angemeldet worden, von denen nur eine oder zwei nicht bestätigt werden konnten.
Dass die Polizei - wie von der Klägerin zu Recht gerügt - über den örtlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung hinaus ohne eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, hinreichende Begründung (wobei eine solche Begründung durchaus Inhalte der Allgemeinverfügung im Rahmen der Einzelfallprüfung aufnehmen kann) und teilweise nur unter pauschalen Hinweis auf die Begründung der Allgemeinverfügung Maßnahmen - wie beispielsweise großräumige Platzverweise - ergriffen hat, ist aber rechtswidrig. Dies ist von der Kammer auch bereits in mehreren Verfahren (Urteil vom 6. Juli 2004 - 3 A 28/02 - und Urteil vom 25. März 2004 - 3 A 80/02 -) festgestellt worden. Derartige polizeiliche Übergriffe sind jedoch in eigenen gerichtlichen Verfahren zu prüfen und können unter keinem Gesichtspunkt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Auch wenn - wie die Klägerin behauptet - hinter diesen polizeilichen Maßnahmen eine besondere polizeiliche Strategie stehen sollte, so wäre diese - allenfalls - zusammen mit der jeweiligen polizeilichen Maßnahme im Rahmen eines Verfahrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme Gegenstand der Prüfung.
Aus diesem Grunde ist der Hilfsbeweisantrag Nr. 6 der Klägerin entscheidungsunerheblich, soweit darin ein solches "strategisches Einsatzkonzept" der Polizeieinsatzleitung unter Beweis gestellt wird. Soweit mit diesem Beweisantrag ferner unter Beweis gestellt wird, dass die Polizei durch ihre Medienarbeit die Proteste behindere, ist von vornherein nicht ersichtlich, in welchen Zusammenhang dieser Beweisantrag mit der hier verfahrensgegenständlichen Allgemeinverfügung stehen soll, und ist daher auch insofern die Beweisfrage für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Daher ist auch diesem Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen gewesen.
Dass die Allgemeinverfügung unzulässigerweise zur Begründung solcher Maßnahmen herangezogen worden ist, stellt diese selbst nicht in Frage, auch nicht unter dem Gesichtspunkt ihrer Verhältnismäßigkeit. Im übrigen wäre mit solchen unzulässigen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit und anderer Grundrechte bei einem derartigen polizeilichen "Großeinsatz" wie der Begleitung des Castortransports auch ohne den Erlass der Allgemeinverfügung zu rechnen gewesen. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Allgemeinverfügung eine bloße Scheinverfügung darstellt und letztlich lediglich zur Begründung von weit darüber hinaus gehenden Maßnahmen hat "herhalten " sollen.
Im Rahmen der Güterabwägung soll allerdings nicht verkannt werden, dass Proteste auf der Transportstrecke für die Castorgegner eine symbolische Bedeutung haben. Dem hat die Beklagte Rechnung getragen, indem sie angemeldete Versammlungen bis kurz vor dem eigentlichen Castortransport zugelassen hat. Das Versammlungsverbot während des Transports findet seine Rechtfertigung darin, dass in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Transport (nach den Erfahrungen aus den bisherigen Transporten) eine sehr große Gefahr besteht, dass sich auch aus angemeldeten Versammlungen heraus Blockadeaktionen, die nach dem oben Gesagten zum erklärten Ziel eines großen Teils der Castorgegner gehören, einhergehend mit Beschädigungen der Transportstrecke und (von einem, kleinen Teil der Castorgegner ausgehend) gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei entwickeln.
Sofern jedoch die Bedeutung von Protesten auf der Transportstrecke darin liegen sollte, dass nur auf dieser selbst - nicht nur symbolische - Blockadeaktionen durchgeführt werden können, so sind derartige Ziele nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt und von vornherein nicht im Rahmen der Güterabwägung zu berücksichtigen. Zwar dürfen Proteste - wie der Vertreter der Initiative ... (Klägerin in dem Verfahren 3 A 286/02) in der mündlichen Verhandlung betont hat - zwar durchaus "unbequem" sein, um die Politik aus geschäftsmäßiger Routine "herauszuholen". Doch können solche Proteste - wie bereits in dem oben wiedergegebenen Beschluss der Kammer vom 10. November 2003 ausgeführt - dann nicht den Schutz der Versammlungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen, wenn sie darauf angelegt sind, Straßen auf möglichst lange Dauer - also nicht nur symbolisch für kurze Zeit - und/oder Eisenbahnenstrecken - unabhängig von der Dauer - zu blockieren. Derartige Blockaden sind jedoch nach dem oben Gesagten das Ziel eines großen Teils der Castorgegner - beispielsweise auch der zahlenmäßig starken Initiativen ... bisher bei jedem Castortransport gewesen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass diese rechtswidrigen Blockaden in der Regel nach relativ kurzer Zeit durch (massiven) Polizeieinsatz beendet werden konnten. Denn es kann angesichts der wiederholten Erklärungen der Castorgegner - beispielsweise der Initiativen ... und ... - kein Zweifel daran bestehen, dass diese Blockaden auf unbestimmte Zeit mit dem Ziel der Verhinderung des Castortransports fortgesetzt würden, wenn den Castorgegner dies ermöglicht würde (siehe beispielsweise die mehrere Tage dauernde und zu erheblichen Beschädigungen der Straßentransportstrecke führende Blockade im März 1997 in ... . In diesem Fall würde der - wie es vom Vertreter der Initiative ... in der mündlichen Verhandlung formuliert worden ist - "Traum" der Castorgegner in Erfüllung gehen, den Castortransport verhindern zu können. Derartige Proteste können jedoch ebenso wenig den Schutz der Versammlungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen wie Beschädigungen der Schienen- und Straßenstrecken und gewalttätige Auseinandersetzungen mit der Polizei, die ebenfalls bei allen Castortransporten festzustellen waren. Denn solche nach dem oben Gesagten rechtswidrige "Aktionen" und Protestformen, die darauf angelegt sind, dass durch zielgerichtete Ausübung von Zwang - etwa in Form einer "friedlichen" Blockade - Dritte in rechtlich erheblicher Weise daran gehindert werden sollen, ihre geschützten Rechtsgüter zu nutzen - hier zum Beispiel die Deutsche Bahn im Rahmen ihres Gewerbebetriebs den Castortransport durchzuführen -, verlassen den Bereich geistiger Auseinandersetzung, der Artikulierung gegensätzlicher Standpunkt im Meinungskampf und der Kundbarmachung des Protestes als solchen (BGH, Urt. v. 4.11.1997 - VI ZR 348/96 -, NJW 1998, 377).
Derartige "Aktionen" stellen selbst Verletzungen der öffentlichen Sicherheit dar und sind daher zu Recht von der Beklagten bei der Begründung der Allgemeinverfügung als gewichtige Indizien bei der Gefahrenprognose berücksichtigt worden. Die Klägerin als weiterer maßgeblicher Veranstalter der gegen den Castortransport gerichteten Proteste ruft zwar selbst nicht ausdrücklich zu derartigen Blockaden auf, distanziert sich andererseits aber auch nicht hiervon, äußert vielmehr durchaus Verständnis für solche Protestformen (so beispielsweise der Sprecher der Bürgerinitiative in einem Artikel der Lüneburger Landeszeitung vom 5. November 2003). Auch hat sich nach dem oben Gesagten (Beispiel
"Karnevalsumzug" am 11. November 2003) gezeigt, dass selbst bei den eigenen Veranstaltungen der Klägerin sie nicht in der Lage ist, "ihre" Veranstaltungsteilnehmer derart "im Griff' zu haben, dass es nicht zu Störungen der öffentlichen Sicherheit kommt. Es wäre auch unrealistisch anzunehmen, dass die Teilnehmer an den verschiedenen Protestveranstaltungen je nach Veranstalter völlig verschieden wären, vielmehr zeigt die "Vernetzung" und Koordination der einzelnen Protestaktionen der verschiedenen Protestinitiativen, dass die einzelnen Veranstaltungen sich insofern nicht erheblich unterscheiden.
Angesichts der oben dargestellten erheblichen und konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit - wozu auch und gerade die genannten Blockadeaktionen gehören - sind die mit der Allgemeinverfügung als solcher verbundenen (bloßen) Einschränkungen der Versammlungsfreiheit in einem in räumlicher und zeitlicher Hinsicht klar umgrenzten Bereich daher auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung dieses Grundrechts nach allem hinnehmbar.
2. Auch der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2003 ist rechtmäßig gewesen.
Hinsichtlich dieses Bescheides hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 10. November 2003 in dem Verfahren 3 B 84/03 ausgeführt:
"Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin eine Versammlung in ... untersagt, die von der Antragsstellerin eine Stunde nach dem Eintreffen des Gastor-Zuges beginnen sollte.
Angesichts des Umstandes, dass durch die Allgemeinverfügung alle Versammlungen und Aufzüge im Transportkorridor untersagt worden sind, bedurfte es nicht noch einer zusätzlichen individuellen Begründung, ob von der konkreten Versammlung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 15 Abs.1 VersG ausgeht. Der Erlass der Allgemeinverfügung macht eine individuelle Gefahrenprognose von vornherein entbehrlich. Auf die Frage, ob auch individuelle Versagungsgründe für die angemeldete Versammlung vorliegen, kommt es deshalb nicht an. Aus dem Wesen der Allgemeinverfügung und ihrer Zielsetzung folgt, dass einzelne Versammlungsanmelder für einzelne Veranstaltungen nicht durch Hinweis darauf, dass diese allgemeine und umfassende Gefahrenprognose für sie individuell nicht gelte, eine Ausnahme vom Regelungsbereich der Allgemeinverfügung beanspruchen können. Denn dann liefe die Allgemeinverfügung leer, sie könnte ihre oben dargestellten und wegen des polizeilichen Notstandes gerechtfertigten Ziele nicht mehr erreichen. Die Bezirksregierung als Versammlungsbehörde hätte in jedem Einzelfall erneut eine individuelle Gefahrenprognose zu treffen, was gerade durch den Erlass einer Allgemeinverfügung ausgeschlossen werden soll.
Die Untersagungsverfügung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil die Flurstücke, auf denen die Versammlung stattfinden soll, nicht in vollem Umfang im Transportkorridor liegen, sondern nur zum Teil. Die Antragsstellerin ist im Hinblick auf die Gesamtfläche in den Gesprächen, die der angefochtenen Verfügung vorausgegangen sind, nicht kooperationsbereit gewesen, dies hat sie nach dem Vermerk der Antragsgegnerin über das Ergebnis des Kooperationsgespräches vom 6. November 2003 ausdrücklich eingeräumt. In dem Vermerk heißt es: "Man wolle an der Fläche festhalten, die zum Teil innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Allgemeinverfügung liege. Eine außerhalb dieses Bereiches gelegene Alternativfläche käme daher nicht in Betracht". Die Antragstellerin hat die Fläche damit als "unteilbare Einheit" angesehen. Angesichts der festen Vorstellungen der Antragstellerin war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Versammlung auf den Teilflächen zuzulassen, die außerhalb des Korridors liegen. Dies hätte dem Interesse der Antragstellerin nicht entsprochen, die die Fläche als Einheit gesehen hat und der es gerade darum geht, innerhalb des Korridors eine Versammlung abzuhalten. Denn nur bei Anzeige einer Versammlung innerhalb des Korridors kann sie ein Rechtsschutzbedürfnis begründen, auch gegen die Allgemeinverfügung vorzugehen. Gerade dies ist nach den Medienberichten erklärtes Ziel der Antragstellerin. Dieses Ziel könnte nicht erreicht werden und die von der Antragstellerin angezeigte Versammlung wäre in ihrem Wesen grundsätzlich verändert worden, wenn die Antragsgegnerin die Versammlung auf Teilflächen außerhalb des Korridors zugelassen hätte. Im Ergebnis ist deshalb die vollständige Untersagung gerechtfertigt gewesen.
Auch die Anordnung des Sofortvollzuges dieser Verfügung ist gerechtfertigt; insoweit wird auf die Begründung des Vollzuges im angefochtenen Bescheid verwiesen."
Die Kammer beurteilt die Sach- und Rechtslage nach nochmaliger eingehender Prüfung im vorliegenden Verfahren in gleicher Weise.
Da nach dem Ergebnis des Kooperationsgesprächs am 6. November 2003 die Klägerin den Ort der von ihr geplanten Veranstaltung offenbar bewusst so gewählt hatte, dass eine Teilfläche dieses Ortes - Flurstücke ... der Flur 1 der Gemarkung Spieltau in der Gemeinde Dannenberg - in den örtlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung fiel, hat die Beklagte von vornherein keinen Anlass gehabt zu prüfen, ob die Versammlung auf dieser Fläche, aber außerhalb des Transportkorridors hätte durchgeführt werden können. Es ist deshalb unerheblich, dass nach dem Vorbringen der Klägerin sich dieses Grundstück überwiegend außerhalb der so genannten 50 Meter - Zone befinden soll. Es ist nach dem Ergebnis des Kooperationsgespräches vom 6. November 2003 auch nicht zutreffend, dass die Klägerin der Beklagten angeboten haben soll, sich hilfsweise auf ein angrenzendes Gebiet außerhalb der 50 Meter-Zone zu beschränken. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht von der Klägerin vorgetragen worden, dass der im Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte B) enthaltene Vermerk über dieses Gespräch den Gesprächsverlauf nicht zutreffend wiedergegeben haben könnte. Die von der Klägerin geplante Veranstaltung hat daher den gleichen Einschränkungen unterlegen wie andere in der Nähe der Strecke des Castortransportes geplante Versammlungen (vgl. BverfG, Beschluss vom 26. März 2001 -1 BvQ 16/01 - hinsichtlich einer von der von der Landtagsfraktion "Bündnis 90/Die Grünen" geplanten Veranstaltung).
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob auch aus den von der Beklagten im Bescheid vom 7. November 2003 aufgeführten weiteren individuellen Gründen ein Verbot der von der Klägerin geplanten Veranstaltung gerechtfertigt gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000 EUR festgesetzt.