Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 22.09.2004, Az.: 1 A 190/02

Alimentation; Bedürftigkeit; Ermessen; Ermessensreduzierung auf Null; Ruhegehalt; Unterhaltsbeitrag; Unterhaltssicherung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
22.09.2004
Aktenzeichen
1 A 190/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OVG - 12.02.2008 - AZ: 5 LA 326/04

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Weitergewährung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages in Höhe von 1.440,27 EUR.

2

Der am 16. Juni 1957 geborene Kläger trat am 1. April 1973 in den Dienst der Deutschen Bundesbahn. In der Zeit vom 1. April 1974 bis zum 30. Juni 1982 war er dort Beamter. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 30. Juni 1982 erfolgte wegen Dienstunfähigkeit.

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Seit dem 1. November 1982 gewährte die Deutsche Bundesbahn bzw. später das Bundeseisenbahnvermögen dem Kläger einen Unterhaltsbeitrag gemäß § 15 Abs. 2 BeamtVG, und zwar jeweils für einen begrenzten Zeitraum befristet. Der Unterhaltsbeitrag wurde zuletzt befristet bis zum 28. Februar 2002 in Höhe von monatlich1.440,27 EUR gewährt.

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Nachdem der Kläger am 31. Januar 2002 eine Umschulung zum Bürokaufmann erfolgreich abgeschlossen hatte und dem Bundeseisenbahnvermögen bekannt geworden war, dass der Vater des Klägers Anfang Januar verstorben war, gewährte es mit Bescheid vom 12. Februar 2002 dem Kläger für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2002 nur noch einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 570,02 EUR. Zur Begründung war sinngemäß angegeben, im Hinblick auf die ungeklärte Erbschaftsangelegenheit nach dem Tod des Vaters, aus der sich Ansprüche für den Kläger ergäben, werde der Unterhaltsbeitrag zur Vermeidung von Überzahlungen nur noch in Höhe des erdienten Ruhegehaltes gewährt.

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Der Kläger legte dagegen mit der Begründung Widerspruch ein, er sei nicht Erbe nach seinem Vater, sondern dies sei seine Mutter. Der ihm rechtlich zustehende Pflichtteilsanspruch sei wirtschaftlich nichts wert, da das Erbe sich nur auf die Hälfte eines kleinen Einfamilienhauses beziehe und bei der Berechnung des Pflichtteils er, seine zwei Schwestern sowie seine Mutter zu berücksichtigen seien. Seine Mutter sei wirtschaftlich auch nicht in der Lage, ihn auszubezahlen. Einen Pflichtteilsanspruch werde er ihr gegenüber darüber hinaus deshalb nicht geltend machen, da er bei ihr noch Schulden habe. Schließlich würde ein eventueller Pflichtteilsanspruch seine monatlichen Verpflichtungen nur zum geringen Teil abdecken.

6

Den Widerspruch wies das Bundeseisenbahnvermögen mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2002 zurück. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kürzung des Unterhaltsbeitrages gerechtfertigt sei, da der Kläger nicht dargelegt habe, welche Höhe das Gesamterbe nach dem Tod des Vaters habe, so dass auch der Wert des Pflichtteilsanspruchs nicht bestimmt werden könne.

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Am 3. Juni 2002 hat der Kläger die vorliegende Klage (1 A 190/02) erhoben.

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Nachdem das Bundeseisenbahnvermögen erfahren hatte, der Kläger hätte die Ablehnung einer aussichtsreichen Bewerbung provoziert, lehnte es die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages unter Hinweis auf diesen Vorfall und der bislang nicht erteilten Auskunft über den Umfang des Erbes mit Bescheid vom 27. Mai 2002 für die Zeit ab 1. Juni 2002 gänzlich ab.

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Der Kläger legte hiergegen ebenfalls Widerspruch ein und führte im Wesentlichen aus: Er habe sich jahrelang intensiv, aber ohne Erfolg um einen Arbeitsplatz bemüht. Er habe in den bisherigen 20 Jahren seit seiner Entlassung ca. 2000 Bewerbungen geschrieben und zum Teil auch stundenweise gearbeitet. Bei dem angeführten Bewerbungsgespräch habe er die Ablehnung nicht provoziert, sondern nur auf Fragen wahrheitsgemäß geantwortet. Zu seiner wirtschaftlichen Lage sei auszuführen, dass er seinen Pflichtteilsanspruch nicht geltend mache, weil seine Mutter, die Erbin sei, nur eine kleine Rente (650 EUR) beziehe und ihn nicht auszahlen könne. Darüber hinaus habe er bei ihr Schulden in Höhe von 12.636,08 EUR, die dem Pflichtteilsanspruch entgegenständen und ihn durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht hätten.

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Den Widerspruch wies das Bundeseisenbahnvermögen mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2002 zurück. Darin wurde dargelegt, der Kläger habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf den ihm zustehenden Pflichtteilsanspruch, unzureichend und widersprüchlich dargelegt. Den Arbeitsvertrag über seine am 15. Juli 2002 begonnene Erwerbstätigkeit als Hausmeister/Küsterhelfer habe er bislang nicht vorgelegt. Darüber hinaus habe er die Ablehnung seiner aussichtsreichen Bewerbung um einen Arbeitsplatz nach Auskunft der Arbeitsamt-Mitarbeiterin, die ihn begleitet habe, provoziert. Angesichts dieses Gesamtverhaltens sei die gänzliche Ablehnung eines weiteren Unterhaltsbeitrages, der schon seit 1. November 1982 gezahlt werde, nicht ermessenswidrig.

11

Am 26. September 2002 hat der Kläger wegen der völligen Versagung eines Unterhaltsbeitrages ebenfalls Klage (früher 1 A 268/02) erhoben.

12

Während beider Klageverfahren ist ein Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der er die vorläufige Gewährung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von monatlich 1.440,27 EUR begehrt hat, vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2002 (1 B 39/02) abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. November 2002 (5 ME 232/02) zurückgewiesen worden.

13

Zur Begründung der aufrechterhaltenen und unter dem Aktenzeichen 1 A 190/02 verbundenen Klagen trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse - auch den Wert seines Pflichtteilsanspruchs - inzwischen ausreichend dargelegt. Aus der Nachlassakte des Amtsgerichts ergebe sich ein Wert der Erbmasse von 150.000,-- DM, so dass ihm formal ein Pflichtteil in Höhe von 25.000,-- DM zustehe. Eine Schätzung des Erbteils, nämlich des Hauses, sei nicht erforderlich. Bei der geringen Größe des Objektes (ca. 90 m²) sowie des schlechten Zustandes sei dies unverhältnismäßig. Man könne einen Neupreis von „1000 EUR“ zugrundelegen. Im Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz.

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Der Kläger beantragt,

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sämtliche Bescheide der Beklagten aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 1. März 2002 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von monatlich 1.440,27 EUR zu gewähren,

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hilfsweise, ebenfalls ab 1. März 2002 einen Betrag von 570,02 EUR zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden und die Begründungen der im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz ergangenen Beschlüsse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte, den der Gerichtsakten 1 A 268/02 und 1 B 39/02 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die angefochtenen Bescheide des Bundeseisenbahnvermögens vom 12. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002 und vom 27. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende Gewährung eines Unterhaltsbeitrages gemäß § 15 Abs. 2 BeamtVG (§ 113 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO).

23

Rechtsgrundlage für den vom Kläger begehrten Unterhaltsbeitrag ist § 15 Abs. 2 BeamtVG. Danach kann einem Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit entlassen ist, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden.

24

Der nach dieser Vorschrift mögliche Unterhaltsbeitrag dient nicht der amtsangemessenen Unterhaltssicherung im Sinne der Alimentierung, sondern er soll lediglich einen Beitrag zum Lebensunterhalt des Beamten darstellen. Er soll diesen nur sichern helfen und Härten ausgleichen. In erster Linie ist der betroffene Beamte selbst verpflichtet, für die Sicherung seines Lebensunterhaltes zu sorgen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 2.5.1994 - 4 S 1333/92 -, NVwZ-RR 1995, 211/212 m. w. N.). Gesetzlich begrenzt ist das der Behörde zustehende Ermessen lediglich bezüglich der Höhe des Unterhaltsbeitrages dadurch, dass ein Unterhaltsbeitrag nur bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden darf. Innerhalb dieser Grenze kann die Behörde unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter Beachtung der ermessensbindenden Vorgaben der Verwaltungsvorschrift zu § 15 BeamtVG darüber entscheiden, ob der Unterhaltsbeitrag dem Grunde nach bewilligt wird und inwieweit der (frühere) Beamte eines Unterhaltsbeitrages bedürftig ist (vgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Loseblatt-Kommentar zum BBG mit BeamtVG, § 15 BeamtVG Rdnr. 10). Zur Prüfung, ob und wieweit ein Unterhaltsbeitrag noch geboten ist, hat die Behörde zu ermitteln, ob beim früheren Beamten Bedürftigkeit vorliegt. Der frühere Beamte hat hierbei mitzuwirken. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse des Einzelfalles. Bei der Prüfung, ob Bedürftigkeit vorliegt, kann sich die Behörde nicht darauf beschränken, lediglich die tatsächlichen Einkünfte festzustellen. Sie wird nicht außer Betracht lassen können, dass der frühere Beamte verpflichtet ist, sich im Rahmen der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit um jede ihm wenigstens körperlich zumutbare Beschäftigung zu bemühen. Unterlässt der frühere Beamte solche Bemühungen oder sind diese nicht ausreichend, kann die Behörde daraus ableiten, dass der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht wurde (vgl. Kümmel/Ritter, BeamtVG, Loseblatt-Kommentar, § 15 Rdnr. 3.21). Ebenso darf die Behörde berücksichtigen, dass der frühere Beamte vorhandenes Vermögen angemessen für seinen Lebensunterhalt einzusetzen hat und dass er ihm zustehende geldwerte Ansprüche realisieren muss und ebenfalls angemessen für seinen Unterhalt einzusetzen hat. Unterlässt der frühere Beamte dies ohne zwingenden Grund, kann hieraus ebenfalls abgeleitet werden, dass eine Bedürftigkeit nicht vorliegt.

25

Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze kann das Gericht nicht feststellen, dass für das Bundeseisenbahnvermögen eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null vorliegt bzw. vorgelegen hat und nur die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages und zwar in der vom Kläger begehrten Höhe in Betracht kommt bzw. kam, mit der Folge, dass der Kläger hierauf einen Anspruch hätte. Die Entscheidung des Bundeseisenbahnvermögens, dem Kläger für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2002 nur noch einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 570,02 EUR und für die Zeit ab 1. Juni 2002 überhaupt keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu bewilligen, ist vielmehr ermessenfehlerfrei. Hierzu ist auszuführen:

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Der Kläger hat bis heute nicht ausreichend dargelegt und insbesondere durch Unterlagen belegt, welchen Wert das Erbe und insbesondere das Haus hat, das sein verstorbener Vater hinterlassen hat. Eine genaue Berechnung des ihm zustehenden Pflichtteilsanspruchs ist daher nicht möglich. So hat er in der Klageschrift zum Verfahren 1 A 190/02 zwar angegeben, der Wert des Nachlasses betrage 150.000,-- DM. Nachweise oder Belege hinsichtlich der Richtigkeit dieser Angabe hat er aber, obwohl das Bundeseisenbahnvermögen die bloße Angabe als nicht ausreichend bewertete, nicht vorgelegt. Eine mögliche Schätzung des Wertes des Hauses hält er nicht für erforderlich. Die Forderung des Bundeseisenbahnvermögens nach Nachweisen und Belegen ist auch nicht etwa sachwidrig. Denn der Kläger hat selber unterschiedliche Angaben zur Größe sowie zur Art und damit indirekt zum Wert des Hauses gemacht. So hat er zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 12. Februar 2002 im Anwaltsschreiben vom 15. März 2002 ausführen lassen, es handele sich um ein kleines Einfamilienhaus. In der Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2002 ließ der Kläger ausführen, es handele sich um eine Doppelhaushälfte von 180 m² Größe, die 1957 gebaut worden sei. Im Anwaltsschriftsatz zum Klageverfahren vom 4. Februar 2003 ließ der Kläger schließlich vortragen, das zu schätzende Objekt habe eine Größe von ca. 90 m². Des Weiteren hat der Kläger zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sich widersprechende Angaben gemacht. So hat er einerseits vortragen lassen, er wohne in dem Haus seiner Mutter mietfrei. Andererseits hat er in der Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2002 darlegen lassen, dass er 500 DM an Miete sowie 250 DM an Nebenkosten zu tragen habe. In der mündlichen Verhandlung hat er schließlich angegeben, dass der von ihm auf seinen Bausparvertrag zu leistende Abtrag in Höhe von 360 DM quasi als Miete gezahlt werde und er nur die Nebenkosten tatsächlich zahle. Seine Kreditverpflichtungen hat der Kläger ebenfalls zumindest unklar dargelegt. So hat er in der Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2002 noch angegeben, er habe vom BHW ein Darlehen über 18.000 DM erhalten. Tatsächlich soll es so sein, dass er bei dem BHW einen Bausparvertrag über 60.000 DM abgeschlossen hatte. Von diesem Geld habe er 50.000 DM für die Auszahlung seiner Schwester Liane (1996) und 10.000 DM für einen Anbau an das Haus seiner Eltern verwandt. Der Bausparvertrag sei damals zu 40 % angespart gewesen. Ebenso hat der Kläger nicht glaubhaft dargelegt und insbesondere belegt, dass eine Geltendmachung seines Pflichtteils auch unter Berücksichtigung der Belange des früheren Dienstherrens und der Allgemeinheit ihm wirtschaftlich unzumutbar war oder ist. Zwar sind die beiden Schwestern ausgezahlt und haben daraufhin auf ihr Erbteil sowie ihren Pflichtteil verzichtet. Offen ist aber, ob und in welcher Höhe dem Pflichtteilsanspruch Forderungen der Mutter gegenüberstehen und ob vertraglich sichergestellt ist, dass der Kläger tatsächlich Erbe nach seiner Mutter wird. Es fehlen hierzu weiterhin jegliche schriftliche Belege oder das Erbe sichernde Verträge. Im Übrigen ist der Vortrag hinsichtlich der Gegenforderungen der Mutter widersprüchlich, wie die Angaben zur Miete belegen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger ab 15. Juli 2002 für ein Jahr in einem Beschäftigungsverhältnis stand, aus dem er Einkünfte in Höhe von 1.120 EUR brutto monatlich bezog, und dass er nach Ablauf dieses Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld und später Arbeitslosenhilfe hat. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger in dem Formblatt für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages vom 4. Januar 2002 Schulden in Höhe von 21.000 DM erwähnt, die im Jahre 2001 aufgrund von Aktienkauf und Verlusten durch Kurseinbruch entstanden sein sollen.

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Angesichts dieser Gesamtumstände und bei Berücksichtigung der geringen Dienstzeit des Klägers als Beamter auf Probe von nur acht Jahren (einschließlich Bundeswehrzeit) ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Bundeseisenbahnvermögen nach der letzten Umschulungsmaßnahme die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen nach fast 20 Jahren zunächst für drei Monate auf 570,02 EUR reduziert und dann gänzlich einstellt. Bei dem vom Kläger gezeigten Verhalten durfte das Bundeseisenbahnvermögen davon ausgehen, dass ein Unterhaltsbeitrag nicht mehr geboten und wegen der verschleierten wirtschaftlichen Lage auch nicht mehr erforderlich ist.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, sind nicht gegeben.