Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 28.09.2004, Az.: 1 B 61/04
Behandlung; Dienstunfähigkeit; Entlassung; faktische Vollziehung; Prognose; Psychotherapie; Referendar; Sofortvollzug; therapeutische Behandlung; Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 28.09.2004
- Aktenzeichen
- 1 B 61/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 51051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 12 GG
- § 37 Abs 1 Nr 3 BG ND
- § 40 Abs 2 BG ND
- § 54 Abs 1 S 1 BG ND
- § 54 Abs 1 S 2 BG ND
- § 67 Abs 1 BG ND
- § 5 Abs 2 S 1 JAG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Im Fall der Entlassung eines Referendars im juristischen Vorbereitungsdienst dürfen im Hinblick auf den bloßen Ausbildungscharakter des Vorbereitungsdienstes an das tatsächliche Fundament prognostischer Einschätzungen hinsichtlich der Dienstunfähigkeit nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. "Berechtigte Zweifel" an der gesundheitlichen Eignung für einen erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes sind daher nicht ausreichend, um den Referendar zu entlassen.
2. Zur Frage, ob die für den Referendar negative prognostische Einschätzung des amtsärztlichen Gutachtens gerechtfertigt ist (hier: verneint).
3. Bei dem von der Ausbildungsstelle verfügten Verbot der Fortsetzung der Ausbildung handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Widerspruch und Klage hiergegen haben mithin gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.
Gründe
I.
Der am ... geborene Antragsteller, ein Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst, bestand ausweislich des Bescheides des Landesjustizprüfungsamtes vom 13. Januar 2003 die zweite juristische Staatsprüfung nicht, so dass er ab dem 1. Februar 2003 die 1. Pflichtstation mit vier Monaten und die 2. Pflichtstation mit drei Monaten zu wiederholen hatte.
Seit dem 31. Januar 2003 war er ununterbrochen dienstunfähig erkrankt. Das daraufhin im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte amtsärztliche Gutachten der Med.-Dr.’in Dr. A. des Gesundheitsamtes des Landkreises B. vom 17. Juli 2003 kam zum Ergebnis, dass dieser an einer depressiven Störung sowie einer Funktionsstörung, bei der psychischer Stress in körperliche Krankheitszeichen umgesetzt werde, leide. Diese krankheitsbedingte Fehlsteuerung bewirke eine derzeitige Dienstunfähigkeit, da der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in der Lage sei, den Anforderungen der Referendarausbildung nachzukommen; mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei bei Fortsetzung der therapeutischen Maßnahmen innerhalb der nächsten zehn Monate aber zu rechnen. Grundlage für dieses amtsärztliche Gutachten waren neben der persönlichen Untersuchung des Antragstellers durch die Amtsärztin verschiedene ärztliche Befundberichte aus den Jahren 2002 und 2003, u. a. der Bericht des den Antragsteller behandelnden Psychiaters Dr. C. vom 3. Juni 2003 sowie ein nervenfachärztliches Zusatzgutachten von Dr. D. vom 26. Juni 2003. Letzterer führte aus, der Antragsteller leide an einer psychischen Erkrankung, in der die psychischen Störungen als körperliche Symptome in Erscheinung träten, eine sog. somatoforme autonome Funktionsstörung, im Fall des Antragstellers des Herz-Kreislauf-Systems, des Atemtraktes und des Magen-Darm-System.
Auf die Nachfrage der Antragsgegnerin vom 5. Februar 2004 nach dem Gesundheitszustand des Antragstellers teilte dieser der Antragsgegnerin mit undatiertem Schreiben - bei der Antragsgegnerin am 20. Februar 2004 eingegangen - mit, nach Einschätzung seines ihn behandelnden Arztes sei zum 1. Mai 2004 mit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu rechnen.
Daraufhin untersuchte die Amtsärztin den Antragsteller auf Anordnung der Antragsgegnerin am 16. März 2004 erneut und kam in ihrem Gutachten vom 1. Juni 2004 zu dem Schluss, dass der Antragsteller dienstunfähig und nach dem bisherigen Krankheitsverlauf davon auszugehen sei, dass dieser innerhalb der nächsten zehn Monate nicht wieder voll dienstfähig werde. Trotz regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung habe seine Dienstfähigkeit noch nicht wieder erreicht werden können. Bei dem zugrunde liegenden Krankheitsbild sei er als nicht leistungsfähig im Ausbildungsbereich anzusehen. Zur Behandlung der Krankheit befinde er sich in regelmäßiger nervenärztlicher Behandlung, die bisher nicht zu einer Wiederherstellung der Ausbildungsfähigkeit habe führen können. Zum jetzigen Zeitpunkt seien über die bisherige Therapie hinausgehende Behandlungsmaßnahmen nicht erfolgversprechend. An dieser Einschätzung hielt die Amtsärztin in ihrer weiteren Stellungnahme vom 13. Juli 2004 fest.
In der Zeit vom 3. Mai bis zum 24. Juni 2004 leistete der Antragsteller seinen Dienst bei der Staatsanwaltschaft E. Im Hinblick darauf untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Verfügung vom 23. Juni 2004 die Fortsetzung der Ausbildung, da er nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 1. Juni 2004 dienstunfähig sei. Auf den Widerspruch des Antragstellers hiergegen teilte die Antragsgegnerin ihm mit Schreiben vom 19. Juli 2004 mit, es verbleibe bei dem Verbot der Fortsetzung der Ausbildung.
Mit Verfügung vom 4. August 2004 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften der §§ 37 Abs. 1 Nr. 3, 41 Abs. 5, 54 NBG mit Ablauf des 30. September 2004 aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Niedersachsen. Den Widerspruch des Antragstellers hiergegen wies sie mit Bescheid vom 20. August 2004 als unbegründet zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 3. September 2004 Klage erhoben; bereits zuvor hat er am 19. August 2004 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
II.
Sowohl der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 A 333/04 gegen die Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004 wiederherzustellen ( dazu 1.), als auch der weitere Antrag auf Feststellung, dass die Klage gegen das von der Antragsgegnerin mit Verfügung vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2004 ausgesprochene Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, aufschiebende Wirkung hat (dazu 2.), haben Erfolg.
1. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der danach vom Gericht zu treffenden eigenen Abwägungsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, soweit sie sich schon übersehen lassen, als auch die sonstigen jeweiligen Interessen an der Aussetzung und der sofortigen Vollziehung zu berücksichtigen und mit- wie gegeneinander abzuwägen. Insoweit bilden die Erfolgsaussichten mit den anderen hier bei der Interessenabwägung relevanten Gesichtspunkte zusammengenommen ein bewegliches System (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 13. Aufl. 2003, § 80 Rdnr. 158). Die demnach vorzunehmende umfassende Interessenabwägung führt im vorliegenden Fall dazu, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist. Die Klage des Antragstellers wird aller Voraussicht nach Erfolg haben. Denn gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004 bestehen nach der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifende Zweifel.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Entlassungsverfügung ist § 37 Abs. 1 Nr. 3 NBG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 NJAG. Hiernach ist ein zum Land Niedersachsen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehender Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. Dienstunfähigkeit liegt nach der Legaldefinition des § 54 Abs. 1 Satz 1 NBG vor, wenn der Betroffene infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Unter diesen Begriff fällt neben Geisteskrankheiten im engeren Sinn sowie Geistesschwäche jede psychische Verfassung, die die geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Hierzu gehören nervliche und seelische Beeinträchtigungen und damit jede psychische Erkrankung oder Fehlveranlagung, Gemütsverstimmung oder sonstige seelische Zustände, in deren Folge der Beamte zumindest in besonderen Lagen außerstande ist, seine Dienstpflichten zu erkennen oder einsichtsgemäß zu handeln (Kümmel, Beamtenrecht, Kommentar, Stand: Juni 2004, § 54 Rdnr. 12 m. w. N.). Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 NBG kann als dienstunfähig auch jemand angesehen werden, der wegen Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Fall der Entlassung eines Beamten auf Widerruf oder eines diesem gleichgestellten Referendars während des Vorbereitungsdienstes angesichts des bloßen Ausbildungscharakters des Vorbereitungsdienstes nicht zu geringe Anforderungen an das tatsächliche Fundament prognostischer Einschätzungen gestellt werden dürfen, falls diese für den Betroffenen im Ergebnis ungünstig sind. „Berechtigte Zweifel“ an der gesundheitlichen Eignung für einen erfolgreichen Abschluss sind nicht ausreichend, um den Beamten auf Widerruf und den diesem gleichgestellten Personenkreis aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 202). Diese Einschätzung findet ihre Bestätigung in § 40 Abs. 2 NBG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.
Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen zum derzeitigen Zeitpunkt aller Voraussicht nach nicht vor. Der Antragsteller ist zwar innerhalb der letzten sechs Monate mehr als drei Monate dienstunfähig erkrankt gewesen und hat in diesem Zeitraum wegen Krankheit keinen Dienst geleistet. Es kann aber entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin derzeit weder davon ausgegangen werden, dass er weiterhin dienstunfähig ist, noch dass keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird. Das amtsärztliche Gutachten vom 1. Juni 2004 stützt zwar die Ansicht der Antragsgegnerin; es überzeugt aber aus mehreren Gründen nicht. Zum einen hat die Amtsärztin den Antragsteller am 16. März 2004 untersucht, während entscheidungserheblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier den des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004, abzustellen ist. Die amtsärztliche Untersuchung, auf die die Amtsärztin und auch die Antragsgegnerin abstellen, liegt mithin sechs Monate vor der letzten Verwaltungsentscheidung. Ein derart langer Zeitraum ist nicht geeignet, bei einem Krankheitsbild der Art, wie es der Antragsteller aufweist, eine verlässliche Prognose über die Dienstfähigkeit eines Referendars im juristischen Vorbereitungsdienst zu treffen. Dies gilt um so mehr, als die Amtsärztin, die selbst keine Fachärztin für Psychiatrie ist, sich zum anderen bei ihrer zweiten Begutachtung allein auf den eigenen Sachverstand berufen kann, da sie nicht nochmals ein nervenfachärztliches Zusatzgutachten eingeholt hat. Dies war aber angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit von fast einem Jahr angezeigt gewesen. Auch die Amtsärztin selbst war in ihrem ersten Gutachten vom 17. Juli 2003 überdies zu der Einschätzung gekommen, dass bei Fortsetzung der therapeutischen Maßnahmen mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers in den nächsten zehn Monaten zu rechnen war. Der Antragsteller hat sich - soweit ersichtlich - in der Folgezeit durchgehend in therapeutischer Behandlung bei Dr. C. befunden. Dieser hat dem Antragsteller in seinen psychiatrischen Stellungnahmen vom 21. März 2003 und 2. August 2004 ausdrücklich eine volle Dienstfähigkeit bescheinigt. Der Einwand der Amtsärztin gegen diese Einschätzung von Dr. C. in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Juli 2004, auch das Attest von Dr. C. vom 21. März 2004 belege, dass die durchgeführte Psychotherapie nicht zu einer Besserung der somatoformen autonomen Funktionsstörung geführt habe, greift hingegen nicht durch. Denn diese Einschätzung der Amtsärztin ist offenbar in einem Interpretationsfehler des Attestes von Dr. C. vom 21. März 2004 begründet. Dr. C. hat zwar darauf hingewiesen, dass eine weitere somatische Untersuchung geplant sei. Dieser Hinweis bezog sich aber nach dem überzeugenden Vortrag des Antragstellers erkennbar lediglich auf einen unklaren Leberultraschallbefund und ist daher nicht geeignet, die Einschätzung der Amtsärztin zu stützen. Und schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller ausweislich der von ihm vorgelegten Bestätigung seiner Arbeitsgemeinschaftsleiterin, Frau Staatsanwältin F., vom 18. Juni 2004 in den Unterrichtsstunden interessiert mitgearbeitet hat und keinerlei Krankheits- oder Erschöpfungsanzeichen gezeigt habe. Dieses Bild deckt sich im Übrigen mit der von der Antragsgegnerin vorgelegten, den Antragsteller betreffenden Ausbildungsübersicht: Hiernach war der Antragsteller in der Zeit seines ersten Vorbereitungsdienstes vom 1. Februar 2001 bis Januar 2003 nur an insgesamt sechs Tagen erkrankt; in dieser Zeit erhielt er Noten mit Punktzahlen zwischen sieben und 13 Punkten.
Im Ergebnis überwiegt mithin - auf dem Hintergrund des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (VGH Kassel, NJW 1997, 959 [BVerwG 15.11.1996 - BVerwG 1 DB 5.96]; BAG, NJOG 2004, 520) - das erhebliche und verfassungsrechtlich geschützte Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Fortsetzung der Ausbildung das Interesse der Antragsgegnerin am Sofortvollzug der Entlassungsverfügung. Dem Antragsteller kann nicht zugemutet werden, einen irreparablen Verlust von Ausbildungszeit zu erleiden.
2. Das von der Antragsgegnerin verfügte Verbot der Fortsetzung der Ausbildung ist im Hinblick auf die obigen Ausführungen voraussichtlich ebenfalls rechtswidrig. Seine Rechtsgrundlage findet dieses Verbot in § 67 Abs. 1 NBG i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 NJAG. Hiernach kann einem Referendar im juristischen Vorbereitungsdienst aus zwingenden Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte, d. h. die Fortführung der Ausbildung, verboten werden. Bei diesem Verbot handelt es sich um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 NVwVfG, da das Amtsverbot erheblich in die rechtliche Stellung des Betroffenen eingreift. Mithin kann es mit den förmlichen Rechtsbehelfen des Widerspruches und der Anfechtungsklage angefochten werden (Kümmel, a. a. O., § 67 Anm. 10; Zängl, in: GKÖD, Teil 2a: Allgemeines Beamtenrecht I, Stand: Juli 2004, § 60 Rdnr. 52 m. w. N.). Folge hiervon ist, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen dieses Verbot gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung hat, da ein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO nicht gegeben ist, die Antragsgegnerin insbesondere nicht die sofortige Vollziehung dieses Verbotes gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat.
Da die Antragsgegnerin bisher vorrangig den Verwaltungsaktcharakter dieses Verbotes leugnet und entgegen dem Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen hat - sog. faktischer Vollzug (vgl. hierzu Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 181 m. w. N.), ist antragsgemäß analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO festzustellen, dass die Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (Hälfte des 6,5fachen Betrages der monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 894,25 EUR).