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§ 10 NBildUG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz - NBildUG)
Amtliche Abkürzung
NBildUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450020000000

(1) Die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen spricht eine vom Landesministerium bestimmt Stelle aus. Das Landesministerium kann diese Aufgabe auch einer nichtstaatlichen Stelle übertragen, die zu deren Übernahme bereit ist. Die Stelle handelt dabei im Auftrage des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur und ist an dessen Weisungen gebunden.

(2) Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen sind zu begründen. Das Landesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Anerkennungsverfahren zu treffen. In der Verordnung kann insbesondere festgelegt werden, welche Angaben Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen enthalten müssen, welche Nachweise den Anträgen beizufügen sind und für welche Zeiträume Anerkennungen ausgesprochen werden können.

(3) Zu den Anträgen auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen, die überwiegend der beruflichen Bildung dienen, sind in Zweifelsfällen die niedersächsischen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zu hören. Zu allen übrigen Anträgen ist in Zweifelsfällen dem nach § 15 des Gesetzes zur Förderung der Erwachsenenbildung in der Fassung vom 30. Januar 1984 (Nieders. GVBl. S. 9) gebildeten Landesausschuss für Erwachsenenbildung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.