Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.04.1985, Az.: 13 OVG A 16/85

Anerkennung einer Bildungsveranstaltung im Sinne des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz (NBildUG); Unzulässigkeit der Drittanfechtungsklage des Arbeitgebers mangels Klagebefugnis; Ausschluss von Einwendungen gegen den Inhalt der konkreten Veranstaltung oder das Anerkennungsverfahren; Kein unmittelbarer Eingriff in Rechtsstellung des Arbeitgebers durch Verpflichtung zur Lohnfortzahlung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.04.1985
Aktenzeichen
13 OVG A 16/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 16222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1985:0423.13OVG.A16.85.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 07.12.1982 - AZ: 3 Hi VG A 46/82

Verfahrensgegenstand

Anerkennung einer Bildungsveranstaltung gemäß § 10 Abs. 1 NBildUG

Redaktioneller Leitsatz

Der einzelne Arbeitgeber hat kein Klagerecht gegen die behördliche Anerkennung einer Veranstaltung als Bildungsveranstaltung im Sinne des NBildUG (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz); dies gilt auch dann, wenn er auf Grundlage der Anerkennung auf Lohnfortzahlung in Anspruch genommen wird.

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts
für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Adam und Baumgarten
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer Hildesheim - vom 7. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung.

2

Die Beigeladene beantragte am 10. November 1980 bei dem Beklagten die Anerkennung von insgesamt 488 im einzelnen aufgeführten Bildungsveranstaltungen nach § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes - NBildUG -. Mit Bescheid vom 21. November 1980 gab der Beklagte diesem Antrag statt. Zu den danach anerkannten Veranstaltungen gehörte auch das Seminar "Funktionsträger III" in L. vom 20. bis 30. April 1981.

3

Am 1. April 1981 beantragte der bei der Klägerin beschäftigte Fräser ... bei ihr 8 Tage Bildungsurlaub für die Teilnahme an diesem Seminar. Die Klägerin lehnte dies ab, da der Antrag nicht rechtzeitig gestellt sei und die Veranstaltung nicht jedermann offenstehe, stellte den Mitarbeiter jedoch für die Zeit vom 20. bis 30. April 1981 unbezahlt von der Arbeit frei. Seiner daraufhin erhobenen Klage auf Zahlung des Lohns für diese Zeit gab das Arbeitsgericht Hildesheim mit Urteil vom 15. September 1981 - 1 Ca 204/81 - mit der Begründung statt, es sei nicht befugt, die Richtigkeit der behördlichen Anerkennung für jede konkrete Veranstaltung in allen Einzelheiten nachzuprüfen; über die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin ist noch nicht entschieden.

4

Mit der am 16. April 1982 erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen: Der Anerkennungsbescheid sei jedenfalls in bezug auf das Seminar "Funktionsträger III" rechtswidrig. Er greife auch in ihre Rechte ein, weil sie aufgrund der Anerkennung bei Teilnahme eines ihrer Arbeitnehmer zur Lohnfortzahlung verpflichtet sei. Gewerkschaftliche Seminare und Vorbereitungsseminare seien keine Bildungsveranstaltungen im Sinne des NBildUG. Für die Anerkennung derartiger Veranstaltungen sei allenfalls der Sozialminister gem. § 37 Abs. 7 BetrVG zuständig. Der Beklagte habe darüber hinaus das gesetzliche Anerkennungsverfahren nicht beachtet. Die Beigeladene sei nicht zur Antragstellung berechtigt gewesen. Auch sei der Antrag nicht hinreichend begründet und nicht den zu beteiligenden Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände zugeleitet worden; das zeige schon der kurze Zeitraum zwischen Antragstellung und Anerkennung. Da die Arbeitsgerichte eine Inzidentkontrolle des Anerkennungsverfahrens ablehnten, sei effektiver Rechtsschutz auf andere Weise nicht zu erreichen.

5

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 21. November 1980 insoweit aufzuheben, als er die Veranstaltung "Funktionsträger III" vom 20. bis 30. April 1981 in L. gem. § 10 Abs. 1 NBildUG anerkenne.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er hat sie für unzulässig gehalten, weil die Klägerin durch den Anerkennungsbescheid in ihren Rechten nicht verletzt sei. Die Pflicht zur Lohnfortzahlung entstehe nicht durch die Anerkennung der Bildungsveranstaltung, sondern durch die auf dem freien Willen der Beschäftigten beruhende Teilnahme an ihr. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung sei auch von der jeweiligen Veranstaltung unabhängig.

8

Mit Urteil vom 7. Dezember 1982 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, das Anerkennungsverfahren diene nicht dazu, subjektive Rechte der Klägerin zu schützen.

9

Gegen das ihr am 4. Januar 1983 zugestellte Urteil richtet sich die am 3. Februar 1983 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft und insbesondere geltend macht: Ihre Klagebefugnis ergebe sich schon daraus, daß sie bei einem Fortfall des Anerkennungsbescheides nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet wäre. Das Anerkennungsverfahren diene auch dazu, ihre subjektiven Rechte sowie die weiterer möglicherweise betroffenen Arbeitgeber zu schützen, weil die Anerkennung sich unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis auswirke; bei einer anderen Auslegung wäre die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die Regelungen des NBildUG und des § 37 Abs. 7 seien insoweit nicht miteinander vergleichbar. § 37 Abs. 7 BetrVG sei hier nur in der Richtung bedeutsam, daß über diese bundesrechtliche Regelung hinaus Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung für gewerkschaftliche Funktionärsschulung verpflichtet werden könnten.

10

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.

11

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

12

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

13

Die Beigeladene schließt sich dem Antrag und Vorbringen des Beklagten an.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

16

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen gegenüber ausgesprochene Anerkennung einer Bildungsveranstaltung. Diese Anerkennung, die von der Beigeladenen beantragt und als begünstigender Verwaltungsakt an sie gerichtet war, könnte von der Klägerin als Dritter gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur angefochten werden, wenn davon zugleich belastende Auswirkungen auf ihre Rechtssphäre ausgehen. Dafür genügt nicht schon eine Berührung ihrer Interessen. Erforderlich ist eine unmittelbare Beeinträchtigung subjektiver öffentlicher Rechte der Klägerin. Ihre Klagebefugnis hängt somit davon ab, ob sie die Verletzung eines Rechtssatzes durch die Anerkennung geltend machen kann, der gerade auch ihren Interessen zu dienen bestimmt ist. Das ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht der Fall. Die Anerkennung der Veranstaltung hatte ihrem Inhalt nach keine gegenwärtigen und unmittelbaren rechtlichen Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin; die von ihr als verletzt bezeichneten Rechtssätze stellen keine Schutznormen zu ihren Gunsten dar.

17

In materiell-rechtlicher Hinsicht ist der Beurteilung hier noch das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz - NBildUG - in der Fassung vom 17. Dezember 1974 (Nieders. GVBl S. 570) zugrunde zu legen. Zwar gilt es inzwischen als "Niedersächsisches Gesetz über die Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung" - NFG - in der Neufassung vom 7. Januar 1985 (Nieders. GVBl S. 1). Auf die im Jahre 1980 ausgesprochene Anerkennung ist aber das damals geltende Recht anzuwenden.

18

Gemäß § 1 NBildUG dient Bildungsurlaub der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung in anerkannten Veranstaltungen. Die Anerkennung spricht nach § 10 Abs. 1 NBildUG eine vom Landesministerium bestimmte Stelle aus.

19

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind in § 11 Abs. 1 bei 3 NBildG enthalten, während Abs. 4 einen Katalog von Veranstaltungen aufführte, die kraft Gesetzes als anerkannt galten. Das Verfahren für die Anerkennung ist auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 NBildUG im einzelnen in der Verordnung über das Anerkennungs- und Berichtsverfahren nach dem NBildUG vom 18. Dezember 1974 (Nieders. GVBl S. 584) geregelt.

20

Dabei ergibt sich schon aus der gesetzlichen Ausgestaltung, daß der einzelne Arbeitgeber nicht gegen eine rechtswidrig ausgesprochene Anerkennung einer Bildungsveranstaltung geschützt ist. Der Arbeitgeber ist am Anerkennungsverfahren nicht beteiligt. Gemäß § 10 Abs. 3 NBildUG sind zu Anträgen auf Anerkennung von Veranstaltungen, die überwiegend der beruflichen Bildung dienen, nur die niedersächsischen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände zu hören; zu allen übrigen Anträgen ist dem Landesausschuß für Erwachsenenbildung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Arbeitgeber kann gegenüber einer Inanspruchnahme von Bildungsurlaub durch seinen Arbeitnehmer auch nicht einwenden, die konkrete Veranstaltung sei von der zuständigen Stelle zu Unrecht anerkannt worden. Denn die Ablehnungsgründe des Arbeitgebers sind in den §§ 3 und 8 Abs. 2 NBildUG eingehend normiert. § 3 berücksichtigt die kollektive Belastung des Arbeitgebers und berechtigt ihn zur Ablehnung, sobald die Gesamtzahl der im laufenden Jahr in seinem Betrieb für Bildungsurlaub in Anspruch genommenen Arbeitstage das Zweieinhalbfache der Zahl seiner Arbeitnehmer erreicht hat; § 8 Abs. 2 läßt daneben eine Ablehnung wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange zu. Wie der Wortlaut des § 8 Abs. 2 NBildUG verdeutlicht, ist diese Aufzählung abschließend. Eine Versagung des Bildungsurlaubs für eine konkrete anerkannte Veranstaltung mit der Begründung, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung hätten nicht vorgelegen oder das Anerkennungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, ist dem Arbeitgeber nach dem Gesetz deshalb nicht möglich. Dies wird auch dadurch bestätigt, daß ein solcher Einwand gegenüber den nach § 13 Abs. 4 NBildUG kraft Gesetzes anerkannten Veranstaltungen ohnehin nicht erhoben werden könnte.

21

Diesem Ausschluß von Einwendungen, die sich gegen den Inhalt der konkreten Veranstaltung oder das Anerkennungsverfahren richten, entspricht es, daß dem Arbeitgeber auch keine Rechtmäßigkeitskontrolle der Anerkennung eröffnet ist. Das ist offensichtlich bei den Veranstaltungen, die unter den Katalog des § 11 Abs. 4 NBildUG fallen und danach kraft Gesetzes anerkannt waren; hier fehlte es schon an einem behördlichen Akt, der einer Prüfung seiner Rechtmäßigkeit durch die Verwaltungsgerichte unterworfen werden könnte. Aber auch wenn die Anerkennung gemäß § 10 Abs. 1 NBildUG durch Verwaltungsakt gegenüber dem Veranstalter ausgesprochen wird, greift sie nicht unmittelbar in die Rechtsstellung des Arbeitgebers ein. Insbesondere löst nicht die Anerkennung die ihn belastende Rechtsfolge gemäß § 5 NBildUG aus, den Bildungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren. Zunächst ist es Sache des einzelnen Arbeitnehmers, inwieweit er das ihm gesetzlich eingeräumte Recht auf Bildungsurlaub in Anspruch nimmt. Beansprucht er Bildungsurlaub, so äußert die Anerkennung einer konkreten Veranstaltung keinerlei Wirkungen auf die Rechtssphäre seines Arbeitgebers, wenn sich der Arbeitnehmer für eine andere anerkannte Veranstaltung entscheidet. Aber auch wenn der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Bildungsurlaub gerade für die Veranstaltung verwenden will, deren Anerkennung der Arbeitgeber für rechtswidrig hält, kann der "kollektivrechtliche" oder "betriebliche" Ablehnungsgrund gemäß §§ 3, 8 Abs. 2 NBildUG vorliegen, so daß der Anspruch des Arbeitnehmers unabhängig von der Anerkennung nicht durchgreift. Selbst wenn aber ein solcher Ablehnungsgrund nicht gegeben und deshalb der Bildungsurlaub gemäß § 5 NBildUG ohne Minderung des Entgelts zu gewähren ist, wird diese Belastung des Arbeitgebers nicht durch die Anerkennung der konkreten Veranstaltung bewirkt. Denn genau dieselbe Belastung tritt für ihn ein, wenn der Arbeitnehmer sich für eine andere Veranstaltung entscheidet, die entweder kraft Gesetzes anerkannt (§ 11 Abs. 4 NBildUG) oder deren behördliche Anerkennung auch nach Ansicht des Arbeitgebers frei von Rechtsfehlern ist. Dies beruht darauf, daß es sich bei dem Bildungsurlaub um einen gesetzlichen Anspruch (§ 2 Abs. 1 NBildUG) des Arbeitnehmers handelt, dem eine ebenfalls schon kraft Gesetzes bestehende Verpflichtung seines Arbeitgebers (§ 5 NBildUG) korrespondiert. Die behördliche Anerkennung erweitert lediglich den Kreis der für einen Bildungsurlaub in Betracht kommenden Veranstaltungen, unter denen der Arbeitnehmer seine Auswahl treffen kann. Sie hat deshalb keine Bedeutung dafür, ob der Arbeitgeber den ihn finanziell belastenden Bildungsurlaub gewähren muß, sondern kann - unter den oben dargelegten Bedingungen - als ein Tatbestandsmerkmal allenfalls bei der Frage relevant werden, für welche von seinem Arbeitnehmer ausgewählte Veranstaltung der Urlaub gewährt wird. An dieser, für Art und Umfang seiner gesetzlichen Belastung unerheblichen Auswahlentscheidung sollte der Arbeitgeber nach dem NBildUG kein Mitspracherecht erhalten. Fehlt es hinsichtlich der Frage, für welche konkrete Veranstaltung der Arbeitnehmer seinen gesetzlichen Anspruch nutzt, aber an einer Schutznorm zugunsten seines Arbeitgebers, so steht diesem auch keine Klagebefugnis gegen die behördliche Anerkennung zu (ebenso Oehlerking, DB 1985, 594, 596 Anm. 30 m. Nachw.).

22

Dieses Ergebnis wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des Zweiten Gesetzes zur Änderung des NBildUG vom 23. Juli 1984 (Nieders. GVBl S. 179). Der ihm zugrunde liegende Gesetzentwurf der Fraktion der CDU (Lt-Ds 10/2012) sah in Art. I Nr. 11 b vor, in einem neuen § 10 Abs. 2 Satz 3 den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände dann ein Anfechtungsrecht gegen die Anerkennungsentscheidung einzuräumen, wenn diese von ihrem Vorschlag abwich.

23

Zur Begründung wurde ausgeführt, durch die Gewährung einer Klagebefugnis gegen die von ihrer Stellungnahme abweichenden Entscheidungen der Anerkennungsbehörde werde den berechtigten Interessen der Spitzenorganisationen Rechnung getragen. Es hieß dann weiter: "Die, wenn auch nur mittelbar, von der Anerkennungsentscheidung betroffenen Arbeitgeber bleiben von einer Klagebefugnis gegen eine Anerkennungsentscheidung in den dann nur noch in Frage kommenden Verwaltungsstreitverfahren ausgeschlossen" (LT-Ds 10/2012, S. 7). Im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde dann die vorgeschlagene Klagebefugnis der Spitzenorganisationen fallengelassen (vgl. Beschlußempfehlung des federführenden Ausschusses für Wissenschaft und Kunst v. 5.7.1984, LT-Ds 10/2890). Daraus wird indessen zugleich deutlich, daß der einzelne Arbeitgeber auch nach der hier anzuwendenden früheren Fassung des NBildUG kein Klagerecht gegen die Anerkennung einer Veranstaltung haben sollte.

24

Für diese Lösung spricht schließlich die Übereinstimmung mit der insoweit vergleichbaren Regelung des § 37 Abs. 7 BetrVG. Nach dieser Vorschrift hat - unbeschadet des Abs. 6 - jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzen-Organisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände anerkannt sind. Diese Anerkennung, die ebenso ein Verwaltungsakt ist wie die Anerkennung gemäß § 10 Abs. 1 NBildUG, kann im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren (BAGE 25, 452; ebenso BAG AP Nr. 23 zu § 37 BetrVG; BVerwG, Urt. v. 3.12.1976 - VII C 47/75 -, VerwRspr. 28 Nr. 179) zwar von den am Anerkennungsverfahren beteiligten Spitzenorganisationen angefochten werden. Der einzelne Arbeitgeber hat aber auch dann keine Antragsbefugnis für eine gerichtliche Überprüfung der Anerkennung, wenn er auf ihrer Grundlage auf Lohnfortzahlung in Anspruch genommen wird, weil er durch diese Anerkennung ebenfalls nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird (BAG, Beschl. v. 25.6.1981, AP Nr. 38 zu § 37 BetrVG; dazu kritisch Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl. § 37 RN 166; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 37 RN 127; Loritz, BB 1982, 1368; für eine umfassende Klagebefugnis des einzelnen Arbeitgebers im Verwaltungsrechtsweg Finkelnburg, DB 1973, 968).

25

Schließlich greift auch der Einwand der Klägerin nicht durch, eine Verneinung ihrer Klagebefugnis gegen die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung sei unvereinbar mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Denn auch diese Garantie eröffnet den Rechtsweg nur dann, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Sie geht damit insoweit nicht über die gesetzliche Klagebefugnis im Verwaltungsprozeß gemäß § 42 Abs. 2 VwGO hinaus. Ist diese Klagebefugnis mangels einer Betroffenheit eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht gegeben, so begründet deshalb auch die höherrangige Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kein Klagerecht. Der niedersächsische Gesetzgeber konnte danach ohne Verfassungsverstoß davon absehen, eine Anfechtung der Anerkennung gemäß § 10 Abs. 1 NBildUG durch den Arbeitgeber zuzulassen, und sich auf deren mittelbare Kontrolle durch die Berichtspflicht der Landesregierung gegenüber dem Landtag und die nachträgliche Auskunftspflicht des Veranstalters gegenüber der Anerkennungsbehörde (§ 10 Abs. 1 und 2 NBildUG) beschränken.

26

Die Berufung war danach zurückzuweisen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VWGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

28

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VWGO gegeben ist.

Dr. Dembowski
Dr. Hamann
Ladwig