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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 4 NBildUG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz - NBildUG)
Amtliche Abkürzung
NBildUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450020000000

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen wegen der Inanspruchnahme von Bildungsurlaub nach diesem Gesetz nicht benachteiligt werden.