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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 1 DVO-NBildUG

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetzes (DVO-NBildUG)
Amtliche Abkürzung
DVO-NBildUG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450020100000

(1) Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach § 10 NBildUG sollen spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung bei der Anerkennungsbehörde gestellt werden.

(2) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nur beantragen, wenn diese außerhalb Niedersachsens stattfinden, die Träger dieser Veranstaltungen nicht ihren Sitz in Niedersachsen haben und sie selbst die Anerkennung nicht beantragt haben.