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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 12 NBildUG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz - NBildUG)
Amtliche Abkürzung
NBildUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22450020000000

(1) Die Landesregierung berichtet dem Landtag einmal in jeder Wahlperiode über die Durchführung dieses Gesetzes.

(2) Die Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der nach § 10 Abs. 1 zuständigen Stelle Auskunft über Gegenstand, Verlauf und Teilnehmer der anerkannten Veranstaltungen zu erteilen. Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat Beauftragten der nach § 10 Abs. 1 zuständigen Stelle zu dem Zweck, sich über den Verlauf anerkannter Veranstaltungen zu informieren, nach vorheriger Ankündigung den Zutritt zu diesen zu gestatten.

(3) Das Landesministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Berichtsverfahren nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen.