Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.12.1995, Az.: 8 W 129/95

Antrag zur Durchführung des Streitverfahrens; Zulässigkeit einer Kostenentscheidung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
12.12.1995
Aktenzeichen
8 W 129/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 28971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:1212.8W129.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nach Rücknahme eines gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrags zur Durchführung des Streitverfahrens

Gründe

1

Der Senat kann unentschieden lassen, ob nach Rücknahme eines gemäß § 696 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrags auf Durchführung des Streitverfahrens eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO generell zulässig ist (dafür mit Darstellung des Streitstandes: Stein/Jonas - Schlosser ZPO, 21. Aufl., § 696 Rn. 2). Diese Frage kann offen bleiben, weil die gegen eine solche Kostenentscheidung vorgetragenen Bedenken hier nicht durchgreifen. Die von den Gegnern der Anwendung des § 269 ZPO angeführte Gefahr widersprechender Kostenentscheidungen im Fall der prozessual möglichen Fortsetzung des Rechtsstreits (OLG Stuttgart OLGZ 1987, 200), besteht im Streitfall wohl theoretisch, praktisch jedoch nicht.

2

Die Klägerin hatte an Stelle ihrer Vertragspartnerin, der Firma D GmbH, die Privatperson D gerichtlich in Anspruch nehmen wollen. Auf dieser Erkenntnis beruht die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Streitverfahrens nach Hinweis des Landgerichts auf die Kostenfolge einer Parteiänderung. Zwischenzeitlich hat die Klägerin auch die Firma D GmbH verklagt. Unter diesen Umständen ist realistischerweise nicht mehr mit einer Fortsetzung des Rechtsstreits zu rechnen, so dass ein schützenswertes Interesse des Beklagten an einer alsbaldigen Entscheidung über die ihm zu erstattenden Kosten besteht.