Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 15.12.1995, Az.: 2 W 141/95

Hausfriedensbruch; Jugendzentrum; Brand; Gefährliche Beschäftigung; Leistungsfreiheit

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
15.12.1995
Aktenzeichen
2 W 141/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 16524
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:1215.2W141.95.0A

Fundstelle

  • VersR 1996, 1487 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein Hausfriedensbruch des Versicherten, der sich zur Nachtzeit um 3.30 Uhr in ein Jugendzentrum begeben hat, um dort etwa noch Jugendliche anderer politischer Einstellung anzutreffen und bei dieser Gelegenheit "ein bißchen aufzumischen", der dann unter Anwendung von körperlicher Gewalt in das verschlossene, leere Gebäude eingedrungen ist und dort in der Folge durch unachtsamen Umgang mit einem Feuerzeug oder einer brennenden Zigarette einen Brand verursacht hat, ist eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung, für die nach den BBR kein Versicherungsschutz besteht.