Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 14.12.1995, Az.: 1 U 128/95

Kostennachteile bei der Berücksichtigung verspäteten Vorbringens

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
14.12.1995
Aktenzeichen
1 U 128/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29331
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:1214.1U128.95.0A

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

Amtlicher Leitsatz

Wird verspätetes Vorbringen berücksichtigt, hat dies nicht Kostennachteile zur Folge.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus §§ 91, 92 ZPO. Dem Kläger können nicht vorab die Kosten auferlegt werden, die dadurch entstanden sind, dass er wesentliche Belege für die Erstellung des Gutachtens erst verspätet eingereicht hat. Die Sanktionen für Verspätungen sind in der ZPO abschließend geregelt und erschöpfen sich darin, dass unter eng beschriebenen Voraussetzungen die Partei, die den zügigen Fortgang des Rechtsmittels hindert, mit ihrem Vorbringen ausgeschlossen wird. Die Auferlegung der durch die Verzögerung verursachten Kosten sieht das Gesetz nicht vor.