Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 06.11.2003, Az.: 3 A 387/02

Interessen sozialhilferechtlicher Art; Kostenübernahme; Kostenübernahmeerklärung; Vergütungsvereinbarung; Verjährung; Übernahmeerklärung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
06.11.2003
Aktenzeichen
3 A 387/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 48318
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Kein Entgeltanspruch des Einrichtungsträgers aus § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG i. V. m. landesrahmenvertraglichen Regelungen oder aufgrund von Kostenübernahmeerklärungen an Hilfeempfänger.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

1

Der klagende Verein, Träger einer stationären Einrichtung der Nichtsesshaftenhilfe, macht im Wege der Leistungsklage gegenüber dem Beklagten als herangezogenem Sozialhilfeträger die Zahlung rückständiger Heimkosten der stationären Unterbringung für den am 04.04.1967 geborenen Hilfeempfänger C. J. in Höhe von 1.629,98 EUR für den Zeitraum von November 1997 bis Januar 1998 geltend. Mit Bescheid vom 23.02.1998, gerichtet an den Hilfeempfänger, gewährte der Beklagte diesem gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG i. V. m. den §§ 39 und 40 Abs. 1 BSHG und 43 Abs. 1 BSHG Eingliederungshilfe für den Zeitraum vom 03.11.1997 bis zum 28.01.1998. Eine Durchschrift dieses an den Hilfeempfänger gerichteten Bescheides sandte der Beklagte dem Kläger zur Kenntnisnahme. Entsprechend ständiger Übung zwischen den Parteien überwies der Beklagte bereits vorab im Rahmen monatlicher Sammelabrechnungen die Kosten auf das Konto des Klägers. Der Kläger macht geltend, dass der Beklagte trotz rechtzeitiger Übersendung der jeweiligen Kostenrechnungen – ebenfalls in Form von Sammellisten - diese nur zum Teil beglichen habe, wobei für den genannten Zeitraum noch Kosten in Höhe von 1.629, 98 EUR offen geblieben seien. Aus welchem Grunde es zu den Zahlungsdifferenzen gekommen ist, ist zwischen den Parteien nicht geklärt. Der Kläger trägt hierzu vor, dass es nach der Installation eines neuen Abrechnungsverfahrens im Jahr 1996 zu einem Chaos bei der Abrechnung gekommen sei, wobei im vorliegenden Einzelfall – einem von ca. 1000 Fällen mit Abrechnungsdifferenzen - auch das Platzgeld falsch berechnet worden sei. Als Folge habe der Beklagte dieses Abrechnungssystem noch im ersten Quartal 2000 rückgängig gemacht und prüfe seitdem die vom Kläger gestellten Rechnungen wie zuvor. Damit entstünden nach diesem Zeitraum kaum noch Unstimmigkeiten bei den Abrechnungen. Streitig zwischen den Parteien seien eine Vielzahl von offenen Altforderungen aus den Jahren 1996 bis 1999. Da es bezüglich dieser Forderungen nicht zu einer Einigung kam, hat der Kläger zwischen September und Dezember 2000 insgesamt in 133 Forderungsfällen die Zahlung angemahnt. Ein Teil der Forderungen ist beglichen worden, zum Teil ist es zu Kürzungen gekommen. Mit Schreiben vom 20.12.2001 hat der Kläger dann u. a. die für den Hilfeempfänger J. offene Forderung angemahnt. Mit Schreiben vom 24.01.2002 und vom 20.02.2002 lehnte es der Beklagte ab, die Verbindlichkeiten aus den Jahren 1996 bis 1998 zu erfüllen, da diese verjährt seien.

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Der Kläger hat am 23.11.2002 Leistungsklage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, es bestehe ein unmittelbarer Anspruch des Klägers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung des genannten Betrages, weil die Voraussetzungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür gestellt würden, vorlägen. Es liege erstens eine Vereinbarung bzw. eine Kostenübernahmeerklärung vor. Es sei zweitens aus den Erklärungen und dem Verhalten des Sozialhilfeträgers deutlich geworden, dass er sich gegenüber dem Einrichtungsträger unmittelbar zur Zahlung habe verpflichten wollen. Nach der überwiegenden Meinung im neueren Schrifttum entstehe entweder aus der Vergütungsvereinbarung nach § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG (Fichtner, 2. Aufl. § 93 Rn. 22) oder aus dieser im Zusammenwirken mit dem Verwaltungsakt, mit dem der Anspruch auf eine bestimmte Sozialleistung festgestellt werde (Schellhorn, BSHG § 93 Rn. 23 a) oder aus den Vereinbarungen zwischen Sozialhilfeträger und dem Einrichtungsträger im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr (Münder in LPK § 93 Rn. 34-37) ein unmittelbarer Rechtsanspruch des Einrichtungsträgers gegen den Sozialhilfeträger auf Zahlung.

3

Dieser unmittelbare Zahlungsanspruch ergebe sich entgegen der Rechtsansicht der erkennenden Kammer in dem Urteil vom 22.05.2002 – 3 A 73/01 –und der diese Rechtsprechung bestätigenden Beschlüsse des Nds. OVG Lüneburg auch deswegen, weil der Sozialhilfeträger von seiner originären Verpflichtung zur Deckung des Sozialhilfebedarfs mit der Erbringung der Hilfeleistung durch einen anderen Träger nicht freigestellt sei. Nach der zwischen dem Kläger und den niedersächsischen Sozialhilfeträgern bis zum 31.12.1998 geltenden landesrahmenvertraglichen Vereinbarung sei der Sozialhilfeträger im Gegenzug zu der Verpflichtung des Einrichtungsträgers, die vereinbarten Sozialleistungen zu erbringen, verpflichtet, für diese Leistung die Vergütung unmittelbar an den Einrichtungsträger zu zahlen.

4

Auch ergebe sich aus dem durch langjährige Übung gestalteten Abrechnungsverfahren ein eigener Zahlungsanspruch des Klägers. Schließlich bestimme die Richtlinie des Niedersächsischen Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben – NLZSA - , dass die Einrichtung ihre Pflegekostenabrechnung grundsätzlich nur mit den herangezogenen Gebietskörperschaften (als Sozialhilfeträger) vorzunehmen habe. Aus der Ziff. 6.6 der Richtlinien, wonach im Rahmen der 6-Wochenfrist die Betreuungskosten listenmäßig mit der herangezogenen Gebietskörperschaft abzurechnen sind, ergebe sich der eigene Zahlungsanspruch des Klägers am deutlichsten. Dieser Zahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Der Beklagte berufe sich zu Unrecht auf eine zweijährige Verjährungsfrist. Gehe man von einer öffentlich-rechtlichen Schuldmitübernahme aus und betrachte diese akzessorisch aus rein zivilrechtlicher Sicht, so könnte diese Schuldmitübernahme der Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a. F. unterliegen. § 196 Abs. 1 Nr. 11 BGB a. F. umfasse aber nur den privatrechtlichen Anspruch (Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 196 Rn. 25). Aber auch bei einer solchen Betrachtung komme die zweijährige Verjährungsfrist nicht in Frage, weil der Anspruch durch Stundung zwischen dem Kläger und dem einzelnen Hilfeempfänger dauerhaft gehemmt sei (§ 199 BGB n. F. oder § 202 a. F. bzw. 209 BGB n. F.). Die gesamte Verfahrensweise des Klägers sei mit dem jeweiligen Hilfeempfänger abgesprochen, so dass eine Stundung oder Hemmung des Anspruches privater Art in jedem Fall gegeben sei.

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Im Übrigen sei vorrangig öffentliches Recht mit der Folge anzuwenden, dass von einer vierjährigen Verjährungsfrist auszugehen sei. Schließlich habe der Beklagte mit Schreiben vom 11.01.2001 eine Prüfung von Altforderungen versprochen, die er nicht vorgenommen habe. Daher liege auch eine dauerhafte Hemmung möglicher Ansprüche aus den Jahren 1996 bis 1998 für den Zeitraum bis zur Zahlungsverweigerung mit Schreiben vom 24.01.2002 vor.

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Angesichts dieses Schreibens stelle die Einrede der Verjährung einen Ermessensfehler dar bzw. eine unzulässige Rechtsausübung nach § 242 BGB. Denn der Beklagte sei in sämtlichen Jahren der Zusammenarbeit einvernehmlich von einer vierjährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Dies folge auch aus dem Umstand, dass der Beklagte in einer Vielzahl von Verfahren Zahlungsverzögerungen zu verantworten habe. Kostenanerkenntnisse würden oftmals erst Monate nach Kenntnis bzw. nach Antragstellung erteilt und dann würde in vielen Fällen zunächst vergessen, die in der Vergangenheit angefallenen Kosten zu überweisen. Durch diese nicht rechtzeitige Bearbeitung und Begleichung der Forderungen habe der Beklagte selbst dazu beigetragen, dass die Ausgleichung der Forderungen jahrelang hinausgeschoben worden sei und so überhaupt der Eintritt einer Verjährung möglich sei.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.629,98 EUR offenes Heimentgelt für Herrn C. J. zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er vertritt die Auffassung, dass ein eigener Anspruch des Klägers auf Zahlung auf den Sozialhilfeanspruch des Herrn J. ausscheide. In dem Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger müssten zu der mitgeteilten Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Hilfeempfänger besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, es bestehe eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Einrichtungsträger. Hierfür sei notwendig, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht habe. Dies sei hier nicht der Fall. Insoweit sei zu dem Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten die in dem Urteil der Kammer vom 23.05.2002 – 3 A 73/01 – zum Ausdruck gekommene Auffassung zutreffend. Ein eigener Anspruch des Klägers ergebe sich auch weder aus zweiseitigen Absprachen zwischen den Parteien noch aus den Pflegesatzvereinbarungen oder den Richtlinien des NLZSA zu § 72 BSHG.

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Im Übrigen seien die Ausführungen des Klägers zu den Gründen für die Abrechnungsschwierigkeiten nicht zutreffend. Zu den Abrechnungsschwierigkeiten sei es gekommen, weil im Datenfluss zwischen den Parteien nicht alle Änderungen und Besonderheiten jedes Falles mitgeteilt und berücksichtigt worden seien, z. B. wegen fehlender Angaben über Abwesenheitstage, stationäre zwischenzeitliche Krankenhausaufenthalte, Bekleidungsbeihilfen u. Ä. Zu den Rückständen sei es gekommen, weil es der Kläger offenbar unterlassen habe, die von dem Beklagten übersandten Solllisten rechtzeitig zu überprüfen. Der Beklagte könne sich deswegen auch auf Verjährung bzw. Verwirkung berufen, weil der Kläger zum Teil nach Jahren nicht in der Lage gewesen sei, die angeblichen Forderungen für einzelne Heimbewohner genau zu substantiieren. Es könne nicht sein, dass der Kläger die Solllisten, aus denen sich die gezahlten Beträge für jeden einzelnen Hilfeempfänger ergeben hätten, überhaupt nicht beachtet habe, sondern erst nach Jahren neue Abrechnungen aufgestellt habe. Hierfür könne nicht von ihm auf Dauer entsprechende Verwaltungskapazität vorgehalten werden. Ob tatsächlich für Herrn J. für den Monat Januar keine Zahlungen erfolgt seien, habe er nicht geprüft. Für diesen seien ursprünglich vor Eingang des amtsärztlichen Gutachtens Zahlungen nach § 72 BSHG erfolgt, das Kostenanerkenntnis sei dann für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff BSHG erteilt worden. In der Mitteilung an den Kläger sei die Einreichung von Rechnungen in doppelter Ausfertigung erbeten worden. Diese seien nicht eingereicht worden.

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Für Herrn J. wurden von seinen Eltern 7.729,48 DM von Kosten in Höhe von 8.966,24 DM bis Mai 2002 an den Beklagten erstattet. An den Kläger geleistet hat der Beklagte nach dessen Angaben nur Zahlungen in Höhe von 5.778,28 DM.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschrift des Gerichts und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Verfahren 3 A 73/01 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (vgl. Kopp, VwGO, 12. Aufl., Rn. 4 vor § 40) ohne Vorverfahren (vgl. Kopp, a.a.O., Rn. 62 zu § 42) zulässig, sie ist aber nicht begründet.

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Der Kläger hat keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen den Beklagten auf Begleichung der nach seinen Vorbringen noch offenen Kosten des Heimaufenthaltes des Herrn J.

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Dem Kläger steht keine Anspruchsgrundlage für diese Forderung gegen den Beklagten zur Seite.

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Es besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Übernahme der hier als Rückstände geltend gemachten Kosten aus einer vom Beklagten abgegebenen rechtsbegründenden Kostenübernahmeerklärung.

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Hierzu hat die Kammer in ihrem Urteil vom 23.03.2002 – 3 A 73/01 – ausgeführt.:

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„Zwar wird in Literatur und Rechtsprechung verbreitet vertreten, die Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung durch den Sozialhilfeträger gegenüber dem Heimträger stelle eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung dar, die als Schuldmitübernahme bzw. Schuldbeitritt zu einer gesamtschuldnerischen Haftung des Hilfeempfängers und des Sozialhilfeträgers führe (vgl. Urt. d. erk. Kammer, a.a.O., m.w.N.; Nds. OVG, Urt. v. 19.01.1999 – 4 L 5305/98 -, FEVS 51, 175; Nds. OVG, Urt. v. 26.08.1998 – 4 L 6757/96 -). Fraglich ist bereits, ob das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung teilt. In der Entscheidung vom 02.02.1998 (5 B 99.97 – recherchiert in Juris -) sieht das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eines Anspruchs aus einer Kostenübernahmeerklärung, führt dies aber aus Gründen des dort entschiedenen Einzelfalles nicht näher aus. In der Entscheidung vom 19.06.1998 (5 B 91.97- recherchiert in Juris -) verweist das Bundesverwaltungsgericht den Leistungserbringer auch nach dem Inkrafttreten des SGB XI zur Klärung möglicher Rechtsansprüche in Bezug auf die Höhe der Vergütung und die Modalitäten der Abrechnung auf seine Ansprüche gegen den Sozialhilfeempfänger. In der Entscheidung vom 20.09.2001 (5 C 5.00; FEVS 53, 201) führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass für einen Rückzahlungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Heimträger aus überzahlten Entgelten kein Zinsanspruch aus § 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB, Verzugszinsen, bestehe, weil für eine Gesetzesanalogie zu § 61 Satz 2 SGB X die ausreichende Analogiebasis nicht vorliege, da die durch einseitige Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers begründete Rechtsbeziehung zwischen ihm und dem Einrichtungsträger von der Interessenlage nicht einer durch öffentlich-rechtliche Vertragsbeziehung begründeten Zahlungsverpflichtung gleichzustellen sei. Bei Abgabe einer Kostenübernahmeerklärung ginge es dem Sozialhilfeträger nicht um einen Vertragsbeitritt oder eine bürgerlich-rechtliche Schuld(mit)-übernahme; die vom Sozialhilfeträger verfolgten Interessen sozialhilferechtlicher Art seien hier nicht auf eine einem gegenseitigen Vertrag vergleichbare Leistungsbeziehung gerichtet.

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Die erkennende Kammer kann es vorliegend offen lassen, ob in Einzelfällen durch eine Kostenübernahmeerklärung Ansprüche wie aus einer vertraglichen Beziehung zwischen Heimträger und Sozialhilfeträger entstehen können (wie in dem von der erkennenden Kammer entschiedenen Fall 3 A 366/94, Urt. v. 19.09.1996 ), da sich aus der letztgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls ergibt, dass an die Annahme des Vorliegens einer Kostenübernahmeerklärung dieses Inhalts hohe Anforderungen zu stellen sind, die vorliegend nicht erfüllt sind.

22

Das Abstellen auf die vom Leistungsträger verfolgten „Interessen sozialhilferechtlicher Art“ durch das Bundesverwaltungsgericht findet seine Entsprechung in der Rechtsprechung dieses Gerichts zur Auslegung von Erklärungen, die Sozialhilfeträger gegenüber Vermietern bezüglich der Kosten der Unterkunft abgeben (BVerwG, E v. 19.05.1994 – 5 C 33/91 – recherchiert in Juris -). Das Bundesverwaltungsgericht führt dort aus, „dass weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger verfolgte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden Unterkunft und Heizung zu sichern, schon für die Annahme ausreichen, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er „übernehme“ die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (überweisen), eine eigene materiell-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Denn dieser Interessenlage wird im Regelfall auch eine Auslegung gerecht, die den Inhalt der Übernahmeerklärung darin erblickt, dass der Sozialhilfeträger den Vermieter über das gegenwärtige Bestehen eines die Unterkunftskosten einschließenden Hilfeanspruchs des Mieters ... unterrichtet und ... zugleich eine bestimmte verwaltungstechnische Abwicklung des Zahlungsverkehrs, nämlich die Überweisung der mietvertraglich zu zahlenden Beträge direkt an den Vermieter, bekannt gibt. Diese Verfahrensweise schließt die Gefahr aus, dass ein sozialhilfeberechtigter Mieter die an ihn gezahlten Leistungen für die Unterkunft nicht oder nicht rechtzeitig an den Vermieter weiterleitet. Sie trägt damit dem Vermieterinteresse ebenso Rechnung wie dem vom Sozialhilfeträger verfolgten öffentlichen Interesse an einer wirksamen Sozialhilfegewährung. Es müssen daher besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine ... Übernahmeerklärung ... beschränke sich nicht auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiell-rechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat.“

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Im Lichte dieser Rechtsprechung ergibt sich hier Folgendes: Der Beklagte hat die Bescheide an den Hilfeempfänger, in denen er erklärte, die Kosten des Heimaufenthaltes abzüglich der Eigenbeteiligung zu übernehmen, dem Kläger nachrichtlich mit Übersendungsschreiben übersandt. Es findet sich folgende Formulierung: „Die entstehenden Kosten werden von mir, soweit nicht eine Eigenbeteiligung gefordert wird, jeweils monatlich im Rahmen einer Sammelabrechnung auf Ihr Konto überwiesen.“ Im Folgenden wird der Kläger um Mitteilung sozialhilferechtlicher Änderungen sowie ggf. rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Verlängerung des Kostenanerkenntnisses gebeten. Eine eigene Erklärung des Beklagten im Hinblick auf eine materiell-rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger findet sich hier nicht im Wortlaut und lässt sich auch durch Auslegung nicht ermitteln. Der Beklagte hat sich zwar im Laufe des gerichtlichen Verfahrens schriftsätzlich auf die Möglichkeit einer Schuldmitübernahme bezogen, darin ist jedoch nicht die Erklärung zu sehen, man habe eine solche verpflichtende Kostenübernahmeerklärung abgeben wollen. Denn unter Bezugnahme auf das Urteil der erkennenden Kammer vom 13.12.2001 (a.a.O.) zur Möglichkeit eines Schuldbeitritts im Dreiecksverhältnis hat der Beklagte in diesem Zusammenhang – für den Fall, dass die erkennende Kammer vorliegend einen solchen Vertrag annimmt – die Verjährungseinrede erhoben.

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Die Auslegung der Übersendungsschreiben des Beklagten unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht angesprochenen Interessenlage ergibt, dass das vom Beklagten vertretene öffentliche, sozialhilferechtliche Interesse darin liegt, den nach § 72 BSHG notwendigen Heimaufenthalt des Hilfeempfängers sicherzustellen und durch direkte Überweisung an den Heimträger dafür Sorge zu tragen, dass die dafür gezahlten Sozialhilfemittel dem Heimträger auch zufließen und nicht etwa wegen Verbrauchs durch den Hilfeempfänger erneut gezahlt werden müssen. Diese Interessenlage erfordert es aber nicht, dass der Beklagte als Sozialhilfeträger eine Verpflichtungserklärung abgibt, die über die Mitteilung des Zahlungsweges hinaus eine eigene materiell-rechtliche Verpflichtung begründen soll. Daran ändert auch nichts, dass hier – anders als in den Fällen der Mietübernahmeerklärungen – zwischen Kläger und Beklagtem Vereinbarungen nach § 93 BSHG abgeschlossen worden sind. Weder aus § 93 BSHG noch aus dieser Vereinbarung ergibt sich direkt ein Anspruch des Klägers auf Zahlung bestimmter Hilfebeträge; die Vereinbarung bildet vielmehr die Grenze oder Bedingung, unter der der Sozialhilfeträger in Erfüllung des Anspruches des Hilfeempfängers die Kosten übernehmen muss (Urt. d. erk. Kammer v. 13.12.2001, a.a.O.). Die Übersendung der Kostenübernahmebescheide einschließlich der Übersendungsschreiben stellt mithin nur die Mitteilung über die Form der Sozialhilfeleistungen nach § 4 Abs. 2 BSHG dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, E v. 23.11.1988 – 6 S 2157/88 – recherchiert in Juris), aus der kein eigener materiell-rechtlicher Anspruch des Heimträgers entsteht.

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Soweit der Kläger anführt, ein Anspruch ergebe sich aus Ziffer 6.6 der Richtlinien des NLZSA zu § 72 BSHG, führt der Beklagte zu Recht aus, dass die hier angesprochene listenmäßige Abrechnung nur für denjenigen Sonderfall geregelt ist, dass es der Einrichtung nicht gelingt, einen „affektiven Kontakt“ zum Hilfeempfänger herzustellen oder dieser den Hilfeprozess vorzeitig abbricht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Übrigen regeln die Richtlinien lediglich die sozialhilferechtliche und haushaltstechnische Bearbeitung die nach der Entscheidung dem Grunde nach der herangezogenen Gebietskörperschaft obliegt. Die Richtlinien sind also im Zusammenhang mit der im Rahmen des § 4 Abs. 2 BSHG liegenden Art und Weise der Abrechnung zu sehen ohne dass sie einen eigenen Anspruch des Klägers als Träger einer stationären Einrichtung begründen. Auch aus dem zwischen dem Beklagten und dem Kläger praktizierten Abrechnungsmodus als tatsächlichem Verwaltungshandeln lässt sich kein Anspruch auf Zahlung herleiten, der dem Grundsatz des BSHG, dass sozialhilferechtliche Ansprüche höchstpersönliche Ansprüche sind, entgegengesetzt werden kann. Vielmehr ist auch diese Praxis dem § 4 Abs. 2 BSHG zuzuordnen.“

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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18.02.2003 – 12 LA 594/02 – den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil abgelehnt. Es hat hierzu ausgeführt:

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„Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung rückständigen Heimentgeltes ergibt sich insbesondere nicht unmittelbar aus § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12. 1998 geltenden Fassung vom 21.12.1993 ( BGBl. I S. 2374) bzw. vom 23. 7.1996 (BGBl. I S. 1088) (vgl. Beschl. des erkennenden Senats vom 29.5.2002, -12 ME 431/02 -, n.v.; 4. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 26.8.1998, - 4 L 6757/96 -, n.v.; OVG NW, Urt. v. 8.12.1994, - 24 A 3212/92 -, FEVS 46, 77-83). Nach dieser Vorschrift ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme von Aufwendungen für die Hilfe in einer Einrichtung grundsätzlich nur dann verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sowie die dafür zu entrichtenden Entgelte besteht. Aus § 93 Abs. 2 BSHG ergibt sich für den Einrichtungsträger allenfalls ein eigener Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Sozialhilfeträgers über den Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung, aber kein unmittelbarer Zahlungsanspruch (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.9.1993, - BVerwG 5 C 41.91 -, BVerwGE 94, 202; OVG NW, Urt. v. 8.12.1994, a.a.O.).

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Soweit der Kläger in der Berufungszulassungsschrift auf S. 8 auf „Pflegesatz- und sonstige bestehende Vereinbarungen zwischen den Parteien“ verweist, führt dieses Vorbringen ebenfalls nicht zum Erfolg seines Zulassungsantrags. Eine Einrichtung, die stationäre Hilfe auf der Grundlage von an die Hilfeempfänger gerichteten Bescheiden des Sozialhilfeträgers erbringt, kann keine Zahlungsansprüche aus Vereinbarungen i.S. des § 93 Abs. 2 BSHG zwischen den Beteiligten herleiten (vgl. 4. Senat des erkennenden Gerichts, Urt. v. 26.8.1998, a.a.O.). Die Verträge nach § 93 BSHG verschaffen weder dem Hilfeempfänger unmittelbar einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger noch dem Einrichtungsträger ein Recht auf Zahlung einer Vergütung (vgl. auch W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 93 Rdnr. 23a; Lehr- und Praxiskommentar, BSHG, 5. Aufl., § 93 Rdnr. 44).

29

Ein Zahlungsanspruch kann sich allenfalls aus einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Einrichtungs- und dem Sozialhilfeträger über die unmittelbare Kostenübernahme oder durch eine – auch einseitig mögliche – Kostenübernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.2.1998, - BVerwG 5 B 99/97 -, FEVS 48, 246; LPK, a.a.O. § 93 Rdnr. 44). Dass der Kläger mit dem Beklagten eine schriftliche Vereinbarung getroffen hätte, aus der sich ein unmittelbarer Anspruch des Klägers gegen den Beklagten bei Inanspruchnahme der Einrichtung durch den Hilfeempfänger ergibt, hat der Kläger weder substantiiert dargelegt noch hat er eine solche Vereinbarung vorgelegt.

30

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass auch eine gegenüber dem Kläger abgegebene Kostenübernahmeerklärung des Beklagten nicht vorliegt. Eine Kostenübernahmeerklärung kann insbesondere nicht in dem an den Kläger gerichteten Schreiben des Beklagten vom 22. Juli 1996 gesehen werden. Dabei kann dahinstehen, welche (erhöhten) Anforderungen an das Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1994 (– BVerwG 5 C 33/91, BVerwGE 96,71) zu stellen sind, wenn sie eine materiellrechtliche Zahlungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Einrichtungsträger begründen soll. Denn im Gegensatz zu der dem Fall des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 19. Mai 1994 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Erklärung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter, die Miete zu übernehmen, enthält das oben genannte Schreiben des Beklagten vom 22. Juli 1996 eine derartige Formulierung, Kosten übernehmen zu wollen, nicht.

31

Eine Kostenübernahmeerklärung i.S. des § 93 BSHG enthält auch nicht das an den Kläger gerichtete Schreiben des Beklagten vom 11. Januar 2001. In diesem Schreiben teilt der Beklagte dem Kläger lediglich mit, dass er sich „auf Grund der Konzentration dieser Fülle (der vom Kläger geltend gemachten Forderungen) in Verbindung mit der Erledigung der laufenden Arbeiten und anderer Jahresabschlussarbeiten“ nicht in der Lage sähe, die umfangreichen Fälle kurzfristig zu prüfen. Ein Rechtsbindungswille dahingehend, dass der Beklagte die Kosten für die Heimunterbringung übernehmen wolle, kommt auch in diesem Schreiben nicht zum Ausdruck.............

32

Das Verwaltungsgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass die Richtlinien des NLZSA zu § 72 BSHG keine Anspruchsgrundlage für den Kläger bieten. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 9 UA), denen der erkennende Senat folgt, Bezug genommen.

33

Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass der Beklagte ein Schuldanerkenntnis i.S. des § 780 BGB gegenüber dem Kläger nicht abgegeben hat. Eine Zusicherung nach § 34 SGB X scheitert bereits daran, dass es an der Voraussetzung einer Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, fehlt. Ein „bindendes Leistungsversprechen“ (S. 13 der Berufungszulassungsschrift) ist mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 22. Juli 1996 nicht begründet worden. Die Handhabung der Abrechnungsmodalitäten stellt eine Rechtsgrundlage für einen Zahlungsanspruch nicht dar.“

...

34

Nach diesen Ausführungen kann auch die vorliegende Klage keinen Erfolg haben. In der im Begleitschreiben zum Kostenanerkenntnis an den Hilfeempfänger enthaltenen Aufforderung, die Kosten durch Rechnungen in doppelter Ausfertigung anzufordern, ist keine rechtsverbindliche Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Kläger zu sehen.

35

Vielmehr handelt es sich auch bei dieser Aufforderung nur um eine Erklärung ohne Rechtsbindungswillen zum Zwecke der Abwicklung des Zahlungsverkehrs (vgl. hierzu OVG Frankfurt/Oder, B. 27.11.2002 – 4 A 457/01 in FEVS 54, S. 451, 454).

36

Auch die vom Kläger in Bezug genommene Kommentarliteratur zur Rechtsnatur der Vergütungs- und Leistungsvereinbarungen nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG beinhaltet nach Auffassung der Kammer nicht die Rechtsauffassung, aus diesen Vereinbarungen folge ein eigenständiger, das Dreiecksverhältnis zwischen Hilfeempfänger, Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger überbrückender Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers.

37

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, dieser Zahlungsanspruch sei im Einzelfall quasi die Kehrseite der in den Leistungsvereinbarungen festgelegten Verpflichtung des Einrichtungsträgers zur Leistungserbringung und ergebe sich auch aus den rahmenvertraglichen Vereinbarungen zwischen Kläger und den Sozialhilfeträgern, vermag die Kammer darum nicht zuzustimmen.

38

Der vorliegende Rechtsstreit hat seinen Ursprung in Unstimmigkeiten im Zahlungsverkehr zwischen den Parteien, ohne dass die Leistungserbringung durch den Kläger oder der Sozialleistungsanspruch des Hilfeempfängers als solche streitig waren. Deswegen kommt nach Auffassung der Kammer auch eine analoge Anwendung der Verjährungsvorschrift des § 45 SGB I nicht in Betracht. Maßgeblich für die Verjährung sind Gesichtspunkte des Schuldnerschutzes und des Rechtsfriedens. Die „ verdunkelnde Macht der Zeit“(Mot. I 512) kann die Beweisposition des Schuldners verschlechtern. Schutzwürdig ist auch die Dispositionsfreiheit des Schuldners, der irgendwann allein auf Grund des Zeitablaufs berechtigt sein muss, den Anspruch ohne Eingehen auf die Sache zurückzuweisen. Daneben gilt der Gedanke der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens, wobei der durch die Verjährung eintretende Rechtsverlust in der Regel auch deswegen gerechtfertigt ist, weil der Gläubiger ihn durch rechtzeitige Geltendmachung des Anspruches hätte verhindern können (Palandt/Heinrichs, 57. Aufl., Überblick vor § 194 BGB Rz. 4). Bei der Auslegung und Anwendung von Verjährungsrecht muss dieser Gesetzeszweck beachtet werden.

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§ 196 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung regelte für eine Vielzahl von Zahlungsansprüchen aus „Geschäften des täglichen Lebens“, u. a. in § 196 Abs. 1 Ziff. 11 BGB auch für Ansprüche aus Heimunterbringungsverträgen, eine zweijährige Verjährungsfrist (nunmehr beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist nach dem BGB drei Jahre). Derartige Ansprüche werden im täglichen Leben in der Regel zeitnah geltend gemacht und beglichen. Danach werden Belege oft nicht längerfristig aufgehoben und es entstehen wegen der Vielzahl der „täglichen Geschäfte“ leichte Beweisschwierigkeiten mit fortschreitendem Zeitablauf. Gleichzeitig besteht aus dem gleichen Grund ein besonderes Bedürfnis nach Rechtsicherheit und Rechtsfrieden.

40

Ansprüche des Klägers gegen „Selbstzahler“, die in seiner Einrichtung aufgenommen werden, unterlagen damit im hier streitigen Zeitraum der genannten zweijährigen Verjährungsfrist. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gegen eine entsprechende Anwendung dieser Verjährungsvorschrift auf etwaige Zahlungsansprüche des Klägers gegen den Sozialhilfeträger sprechen würden.

41

Im Zeitpunkt der Geltendmachung der vorliegend umstrittenen Forderung mit Schreiben vom 20.12.2001 und im Zeitpunkt der Klageerhebung am 23.12.2002 war die zweijährige Verjährungsfrist aber bereits abgelaufen.

42

Die Klage ist deswegen mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 167 VwGO i. V. m. §§ 709, 711 ZPO.

44

Die Voraussetzungen des § 124a VwGO für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, da keiner der in § 124 Abs. 1 Nr. 3 und 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.