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  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 26 NKiTaG - Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für Kindergartengruppen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

(1) 1Der Finanzhilfesatz für eine Kindergartengruppe beträgt 58 Prozent. 2Satz 1 findet bei Trägern nach § 23 Abs. 3 Nrn. 2 bis 4 nur Anwendung, wenn diese für die Förderung von Kindern ab dem ersten Tag des Monats, in dem sie das dritte Lebensjahr vollenden, bis zu ihrer Einschulung keine Teilnahmebeiträge erheben, für die ein Freistellungsanspruch nach § 22 Abs. 2 Satz 6 besteht; anderenfalls beträgt der Finanzhilfesatz nur 20 Prozent.

(2) 1Eine pauschalierte Finanzhilfe wird ab dem 1. August 2027 auch gewährt für die Personalausgaben je regelmäßig tätige dritte Kraft, die im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich während der Kernzeit in einer Kindergartengruppe mit 19 oder mehr belegten Plätzen tätig ist, wenn die Kernzeit an fünf Tagen in der Woche mehr als 6 Stunden beträgt. 2Weitere Voraussetzung ist, dass die dritte Kraft

  1. 1.

    pädagogische Fachkraft oder pädagogische Assistenzkraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder

  2. 2.

    eine Kraft ist, die im Rahmen ihrer zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Ausbildung oder ihres zur pädagogischen Fachkraft qualifizierenden Studiengangs ein berufspraktisches Jahr absolviert und die nach Nummer 1 genannten pädagogischen Kräfte auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen.

3Pauschalierte Finanzhilfe für Kräfte nach Satz 2 Nr. 2 wird nicht gewährt, wenn in der Gruppe bereits eine solche Kraft als zweite Kraft oder eine Spielkreisgruppenleiterin oder ein Spielkreisgruppenleiter als zweite Kraft nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 tätig ist. 4Die Höhe der Finanzhilfe berechnet sich nach dem Finanzhilfesatz von 100 Prozent vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Satz 6 und weiter vervielfacht mit der Zahl der von der dritten Kraft in der Kernzeit regelmäßig zu erbringenden Wochenarbeitsstunden, höchstens jedoch 20 Wochenarbeitsstunden. 5Hinzu kommt ein Betrag, der sich berechnet nach dem Finanzhilfesatz von 58 Prozent vervielfacht mit der Jahreswochenstundenpauschale nach Satz 6 und der Zahl der der dritten Kraft regelmäßig für die Gruppe gewährten Stunden Verfügungszeit während einer Woche. 6Die Jahreswochenstundenpauschale beträgt je dritte Kraft nach Satz 2 Nr. 1 1 170 Euro und je dritte Kraft nach Satz 2 Nr. 2 648 Euro. 7Neben der besonderen Finanzhilfe nach § 30 für eine Kraft, die sich in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder in einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 oder 7 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 befindet, wird für eine dritte Kraft in derselben Gruppe eine pauschalierte Finanzhilfe nicht gewährt.