Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.08.2021 (aktuelle Fassung)

§ 33 NKiTaG - Überprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

1Das Landesjugendamt und der Landesrechnungshof sind befugt,

  1. 1.

    zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 und § 30 Grundstücke sowie Betriebs- und Geschäftsräume der Kindertagesstätten sowie der Träger von Kindertagesstätten und

  2. 2.

    zur Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der besonderen Finanzhilfe nach § 31 Grundstücke sowie Betriebs- und Geschäftsräume der Kindertagesstätten und der Träger von Kindertagesstätten

während der üblichen Öffnungs- oder Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 2Sie können sich die für die Überprüfung nach Satz 1 relevanten Unterlagen vorlegen lassen, in diese Einsicht nehmen und dazu Auskünfte verlangen; dies gilt auch für Unterlagen und Auskünfte der örtlichen Träger, die nicht Träger von Kindertagesstätten sind. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.