§ 33 NKiTaG - Überprüfung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKiTaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
1Das Landesjugendamt und der Landesrechnungshof sind befugt,
- 1.
zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 und § 30 Grundstücke sowie Betriebs- und Geschäftsräume der Kindertagesstätten sowie der Träger von Kindertagesstätten und
- 2.
zur Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der besonderen Finanzhilfe nach § 31 Grundstücke sowie Betriebs- und Geschäftsräume der Kindertagesstätten und der Träger von Kindertagesstätten
während der üblichen Öffnungs- oder Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 2Sie können sich die für die Überprüfung nach Satz 1 relevanten Unterlagen vorlegen lassen, in diese Einsicht nehmen und dazu Auskünfte verlangen; dies gilt auch für Unterlagen und Auskünfte der örtlichen Träger, die nicht Träger von Kindertagesstätten sind. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.