§ 21 DVO-NKiTaG - Erhöhung der Finanzhilfe
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Gesetzes über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (DVO-NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- DVO-NKiTaG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) 1Für die Finanzhilfe nach den §§ 24 bis 29 Abs. 1 NKiTaG wird ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 eine jährlich um 1,5 Prozent gegenüber dem jeweiligen Vorjahr erhöhte Jahreswochenstundenpauschale zugrunde gelegt. 2Die Jahreswochenstundenpauschale wird auf volle Euro abgerundet.
(2) Für eine pädagogische Fachkraft nach § 10 Abs. 2 NKiTaG als Leitung einer integrativen Krippengruppe wird der nach § 25 Abs. 1 NKitaG maßgebliche Finanzhilfesatz um 25 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden.
(3) Für eine pädagogische Fachkraft nach § 10 Abs. 2 NKiTaG als Leitung einer integrativen Kindergartengruppe wird der nach § 26 Abs. 1 NKiTaG maßgebliche Finanzhilfesatz um 25 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden.
(4) Für eine pädagogische Fachkraft nach § 10 Abs. 2 NKiTaG als Leitung einer integrativen altersstufenübergreifenden Gruppe, in der ausschließlich Krippenkinder und Kindergartenkinder gefördert werden, wird der nach § 28 Abs. 1 NKiTaG maßgebliche Finanzhilfesatz um 25 Prozentpunkte erhöht, wenn mindestens zwei Kinder mit Behinderung im Sinne des § 16 Satz 1 gefördert werden.
(5) Für den Stichtag für die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen der zusätzlichen Finanzhilfe nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 24 Abs. 7 NKiTaG entsprechend.