§ 27 NKiTaG - Finanzhilfesatz und ergänzende Regelungen für Hortgruppen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
- Amtliche Abkürzung
- NKiTaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21130
(1) Der Finanzhilfesatz für eine Hortgruppe beträgt 20 Prozent.
(2) Wochenstunden, die auf ein außerunterrichtliches Angebot einer Schule entfallen (§ 7 Abs. 4 Satz 2), werden bei der Berechnung der Höhe der pauschalierten Finanzhilfe nicht berücksichtigt.