Abschnitt 8 EntARdErl - 8. Materielle Grundlagen der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- EntARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100001
8.1
Der Antrag muß abgelehnt werden, wenn der abgetretene, verpfändete oder gepfändete Anspruch nicht übertragbar ist (§§ 400, 1274, Abs. 2 BGB, 851 ZPO).
8.2
Im übrigen entscheidet die Entschädigungsbehörde über den Antrag auf Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei hat sie folgende Gesichtspunkte zu beachten:
8.2.1
Durch § 14 BEG soll der Verfolgte vor unüberlegtem Handeln und vor Ausbeutung geschützt werden (BGH vom 2.12.1959, RzW 60, 124; OLG Hamburg vom 25.11.1964, RzW 65, 223). Die Genehmigung soll deshalb versagt werden, wenn das der Abtretung zugrunde liegende Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (§§ 134, 135, 138 BGB), oder wenn es durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zustande gekommen ist (§ 123 BGB). Tatbestände dieser Art sind jedoch Ausnahmen. Darum brauchen sie nur in Erwägung gezogen zu werden, wenn der der Entschädigungsbehörde bekannte Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte in dieser Richtung enthält. Hat der Gläubiger ein rechtskräftiges kontradiktorisches Urteil erstritten oder hat der Entschädigungsberechtigte die Forderung in einem gerichtlichen Vergleich anerkannt, so darf die Entschädigungsbehörde die Wirksamkeit des Kausalgeschäfts nicht mehr in Frage stellen.
8.2.2
§ 14 BEG will den Entschädigungsberechtigten auch davor bewahren, daß er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, unzumutbare wirtschaftliche Opfer auf sich nehmen muß. Die Prüfung der Entschädigungsbehörde muß sich also auch auf die Frage erstrecken, ob sich der Entschädigungsberechtigte in einer Notlage befindet, ob diese Notlage verschuldet oder unverschuldet ist und ob sie noch auf der Verfolgung beruht (KG vom 8.5.1964 RzW 64, 451; OLG Hamburg vom 25.11.1964, RzW 65, 223).
8.2.3
Schließlich sind bei der Entscheidung auch die berechtigten Belange des Gläubigers zu berücksichtigen (KG vom 5.12.1957 - 17 W Entsch. 1824/57 -; KG vom 9.7.1959 - 17 U Entsch. 1242/57). Bei der Bewertung dieser Belange ist nicht nur auf wirtschaftliche Gesichtspunkte, sondern auch auf die Art der Forderung abzustellen, Handelt es sich z.B. um eine Förderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, so müssen die Interessen des Entschädigungsberechtigten zurücktreten (arg. § 850f Abs. 2 ZPO).