Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 10.09.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 EntARdErl - 5. Erklärung nach § 840 ZPO

Bibliographie

Titel
Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
Redaktionelle Abkürzung
EntARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100001

Im Falle der Pfändung gibt die Entschädigungsbehörde binnen zwei Wochen die in § 840 ZPO vorgeschriebene Erklärung ab. Zu § 840 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genügt der Hinweis, daß der Entschädigungsanspruch durch einen förmlichen Bescheid festgesetzt wird und daß der Gläubiger diesen Bescheid abwarten muß. Gleichzeitig ist dem Gläubiger mitzuteilen, daß die Pfändung genehmigungsbedürftig ist und daß über die Genehmigung in einem besonderen Bescheid befunden wird.