Abschnitt 10 EntARdErl - 10. Form und Zeitpunkt der Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- EntARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100001
10.1
Die Entscheidung erfolgt in der Regel durch förmlichen Bescheid. Ein Bescheid ist nicht erforderlich, wenn der Entschädigungsberechtigte die Genehmigung selbst beantragt oder sich im Anhörungsverfahren mit ihr einverstanden erklärt hat und keine Gründe vorliegen, die die Versagung der Genehmigung rechtfertigen.
10.2
Der Bescheid soll nach Möglichkeit erlassen werden, bevor der übertragbare Entschädigungsanspruch festgesetzt ist.
10.3
Durch den Bescheid kann die Genehmigung ganz oder teilweise erteilt oder versagt
werden.
10.4
Der Tenor des Bescheides muß erkennen lassen, auf welchen Entschädigungsanspruch sich die Genehmigung erstreckt (LG Köln vom 24.2.1959, RzW - Beiheft 1959, 20) und - falls der Anspruch noch nicht festgesetzt ist - den Hinweis enthalten, daß die Genehmigung nicht als Anerkennung des Entschädigungsanspruchs anzusehen ist.
10.5
Der Bescheid muß begründet werden, damit eine gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung möglich ist. Die Begründung kann auch noch im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (KG vom 8.5.1964, RzW 1964, 451).
10.6
Der Bescheid ist allen Beteiligten zuzustellen. Mit der Zustellung kann der Hinweis verbunden werden, daß die Unanfechtbarkeit des Bescheides durch einen schriftlichen Rechtsmittelverzicht beschleunigt wird.