Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 10.09.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 EntARdErl - 1. Umfang der Genehmigungspflicht

Bibliographie

Titel
Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
Redaktionelle Abkürzung
EntARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100001

Abtretung, Verpfändung und Pfändung eines Entschädigungsanspruchs bedürfen der Genehmigung durch die Entschädigungsbehörde. Das gleiche gilt für die Inkasso-Zession (treuhänderische Vollabtretung des Anspruchs zu Einziehungszwecken) und die Einziehungsermächtigung (Ermächtigung des Bevollmächtigten, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen), nicht dagegen für die Inkassovollmacht, die den Bevollmächtigten lediglich dazu berechtigt, die Forderung im Namen des Gläubigers einzuziehen (BGH vom 2.12.1959, RzW 1960, 123 u. 124).