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  • ab 10.09.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 11 EntARdErl - 11. Fortsetzung des Entschädigungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
Redaktionelle Abkürzung
EntARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100001

11.1
Die Festsetzung eines Entschädigungsanspruchs, der ganz oder teilweise abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden ist, soll erst erfolgen, nachdem die Entscheidung über den Genehmigungsantrag unanfechtbar geworden ist.

11.2
Ist der Entschädigungsanspruch nur teilweise abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden, so kann der Entschädigungsberechtigte auf den von dem Forderungsübergang nicht erfaßten Teilbetrag einen Vorschuß erhalten, sofern er dies beantragt und die für die Zahlung eines Vorschusses erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (§ 170 BEG).

11.3
Hat die Entschädigungsbehörde die Genehmigung versagt, so erkennt sie die festgesetzte Entschädigung dem Entschädigungsberechtigten zu. Hat sie die Genehmigung erteilt, so richtet sich das weitere Verfahren nach den Nrn. 11.4 bis 11.8.

11.4
Ist der Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise abgetreten oder nach vorausgegangener Pfändung an Zahlungs Statt überwiesen worden, so ist der abgetretene (überwiesene) Anspruch oder Anspruchsteil dem Zessionar (Gläubiger) zuzuerkennen.

11.5
Im Gegensatz zur Abtretung lassen Verpfändung und Pfändung die Aktivlegitimation des Entschädigungsberechtigten unberührt. Verpfändete oder gepfändete Entschädigungsansprüche sind also nicht dem Gläubiger, sondern dem Entschädigungsberechtigten zuzuerkennen. Der Tenor des Festsetzungsbescheides muß jedoch besondere Anordnungen darüber enthalten, wie und an wen die Auszahlung der Entschädigung zu erfolgen hat. Dabei kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

11.5.1
Im Falle der Verpfändung hängt die zu treffende Anordnung davon ab, ob die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung fällig ist (§§ 1282 Abs. 1, 1228 Abs. 2 BGB). Ist diese Voraussetzung nachweislich erfüllt, so verfügt die Entschädigungsbehörde, daß die Entschädigung in Höhe des verpfändeten Betrages an den Pfandgläubiger ausgezahlt wird. Im anderen Falle ordnet sie an, daß der verpfändete Betrag für den Pfandgläubiger und den Entschädigungsberechtigten zu hinterlegen ist (§ 1281 BGB).

11.5.2
Im Falle der Pfändung kommt es darauf an, ob der Gläubiger außer dem Pfändungsbeschluß auch einen Überweisungsbeschluß erwirkt hat. Ist kein Überweisungsbeschluß ergangen, so soll die Hinterlegung des gepfändeten Betrages angeordnet werden (Baumbach - Lauterbach, Anm. 7 A zu § 829 ZPO). Ist der Entschädigungsanspruch dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen worden, so hat die Entschädigungsbehörde zu verfügen, daß die Entschädigung in Höhe des gepfändeten Betrages an den Gläubiger ausgezahlt wird. Hinsichtlich der (seltenen) Einziehung an Zahlungs Statt wird auf die Regelung unter Nr. 11.4 verwiesen.

11.6
Sind Übertragungen (Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen) zugunsten mehrerer Gläubiger erfolgt und unanfechtbar genehmigt worden, und reicht die festgesetzte Entschädigung zur Befriedigung aller Gläubiger nicht aus, so gehen die früheren Übertragungen den späteren Übertragungen vor. Für den Rang eines Pfändungspfandrechts ist die Zustellung des Pfändungsbeschlusses maßgeblich (§ 829 Abs. 3 ZPO). Läßt sich die Rangfolge der Gläubiger nicht zweifelsfrei feststellen, so ist die Hinterlegung der gesamten Entschädigung anzuordnen.

11.7
Wird die Entschädigung ganz oder teilweise einem Gläubiger zuerkannt, so ist der Festsetzungsbescheid sowohl dem Entschädigungsberechtigten als auch dem Gläubiger zuzustellen. Das gleiche gilt, wenn die Entschädigungsbehörde anordnet, daß die Entschädigung ganz oder teilweise an einen Gläubiger ausgezahlt oder zu seinen Gunsten hinterlegt wird.

11.8
Bei der Hinterlegung von Entschädigungsleistungen sind die Vorschriften der §§ 372 ff. BGB und, sofern der Entschädigungsanspruch mehrfach gepfändet worden ist, die Bestimmung des § 853 ZPO zu beachten.