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  • ab 10.09.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 EntARdErl - 6. Formlose Mitteilung an den Antragsteller

Bibliographie

Titel
Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
Redaktionelle Abkürzung
EntARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100001

Ist die Übertragbarkeit eines abgetretenen, verpfändeten oder gepfändeten Entschädigungsanspruchs kraft Gesetzes ausgeschlossen, so soll die Entschädigungsbehörde in einem formlosen Schreiben darauf hinwirken, daß der Antragsteller den Antrag auf Genehmigung zurücknimmt bzw. der Gläubiger auf die durch die Pfändung und Überweisung erworbenen Rechte verzichtet (§ 843 ZPO). Entsprechendes gilt, wenn der Antrag auf Entschädigung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn über die zu erwartende Entschädigung bereits durch anderweitige Abtretungen, Verpfändungen oder Pfändungen in voller Höhe verfügt worden ist. Im Falle der Pfändung kann das Schreiben mit der in Nr. 5 vorgeschriebenen Erklärung verbunden werden.