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  • ab 10.09.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 EntARdErl - 7. Formelle Voraussetzungen der Entscheidung

Bibliographie

Titel
Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
Redaktionelle Abkürzung
EntARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100001

7.1
Über den Antrag auf Genehmigung wird erst entschieden, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung des Entschädigungsanspruchs nachgewiesen ist.

7.2
Der Vollzug der Pfändung wird durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§§ 829 Abs. 3, 835 Abs. 3, 836 ZPO), der der Verpfändung durch schriftliche Anzeige des Entschädigungsberechtigten (§ 1280 BGB) nachgewiesen.

7.3
Der Nachweis der Abtretung wird durch eine schriftliche Anzeige des Entschädigungsberechtigten (§ 409 BGB) oder durch die Aushändigung einer Abtretungsurkunde (§ 410 BGB) geführt.

7.4
Bestehen Zweifel an der Echtheit der Anzeige oder der Abtretungsurkunde, so hat die Entschädigungsbehörde zu verlangen, daß die Unterschrift des Entschädigungsberechtigten öffentlich beglaubigt wird.