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  • ab 10.09.1965 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 EntARdErl - 4. Zahlungssperre

Bibliographie

Titel
Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
Redaktionelle Abkürzung
EntARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100001

Unmittelbar nach Eingang des Antrages oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird von der Entschädigungsbehörde eine Zahlungssperre im Umfang des behaupteten Anspruchsübergangs verfügt. Auf die Zahlungssperre ist sowohl in der Entschädigungsakte wie in der Zahlakte an deutlich sichtbarer Stelle hinzuweisen.