Abschnitt 4 EntARdErl - 4. Zahlungssperre
Bibliographie
- Titel
- Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
- Redaktionelle Abkürzung
- EntARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 25100000100001
Unmittelbar nach Eingang des Antrages oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird von der Entschädigungsbehörde eine Zahlungssperre im Umfang des behaupteten Anspruchsübergangs verfügt. Auf die Zahlungssperre ist sowohl in der Entschädigungsakte wie in der Zahlakte an deutlich sichtbarer Stelle hinzuweisen.