EntARdErl,NI - Entschädigungsansprüche RdErl

Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche

Bibliographie

Titel
Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
Redaktionelle Abkürzung
EntARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100001

RdErl. d. Nds. MdI v. 18.8.1965 - I/8 - 1014 - 00 -

Vom 18. August 1965 (Nds. MBl. S. 955)

- GültL 120/50 -

- VORIS 25100 00 01 00 001 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Umfang der Genehmigungspflicht1
Antrag2
Zuständigkeit3
Zahlungssperre4
Erklärung nach § 840 ZPO5
Formlose Mitteilung an den Antragsteller6
Formelle Voraussetzungen der Entscheidung7
Materielle Grundlagen der Entscheidung8
Anhörung der Beteiligten9
Form und Zeitpunkt der Entscheidung10
Fortsetzung des Entschädigungsverfahrens11
Aufrechnung12
Aufhebung früherer Vorschriften13

Abschnitt 1 EntARdErl - 1. Umfang der Genehmigungspflicht

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Titel
Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
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EntARdErl,NI
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100001

Abtretung, Verpfändung und Pfändung eines Entschädigungsanspruchs bedürfen der Genehmigung durch die Entschädigungsbehörde. Das gleiche gilt für die Inkasso-Zession (treuhänderische Vollabtretung des Anspruchs zu Einziehungszwecken) und die Einziehungsermächtigung (Ermächtigung des Bevollmächtigten, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen), nicht dagegen für die Inkassovollmacht, die den Bevollmächtigten lediglich dazu berechtigt, die Forderung im Namen des Gläubigers einzuziehen (BGH vom 2.12.1959, RzW 1960, 123 u. 124).

Abschnitt 2 EntARdErl - 2. Antrag

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25100000100001

2.1
Die Genehmigung muß schriftlich beantragt werden. Im Falle der Pfändung wird der Antrag durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ersetzt.

2.2
Der Antrag kann von dem Entschädigungsberechtigten oder dessen Gläubiger gestellt werden.

Abschnitt 3 EntARdErl - 3. Zuständigkeit

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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100001

3.1
Erteilung und Versagung der Genehmigung werden durch die für die Feststellung des Entschädigungsanspruchs zuständige Entschädigungsbehörde ausgesprochen. Von dieser wird das Land auch in seiner Eigenschaft als Drittschuldner vertreten (RdErl. vom 4.9.1962, - GültL MP - StK - 5/5 Abschn. VII Nr. 4).

3.2
Geht der Antrag auf Genehmigung oder der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bei einer unzuständigen Behörde ein, so sendet diese das Schriftstück an den Antragsteller oder Pfändungsgläubiger zurück und verweist ihn an die zuständige Entschädigungsbehörde.

Abschnitt 4 EntARdErl - 4. Zahlungssperre

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Abtretung, Verpfändung und Pfändung von Entschädigungsansprüchen und Aufrechnung gegen Entschädigungsansprüche
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
25100000100001

Unmittelbar nach Eingang des Antrages oder des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird von der Entschädigungsbehörde eine Zahlungssperre im Umfang des behaupteten Anspruchsübergangs verfügt. Auf die Zahlungssperre ist sowohl in der Entschädigungsakte wie in der Zahlakte an deutlich sichtbarer Stelle hinzuweisen.