Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 14.03.1996, Az.: SS 26/96

Unterbliebene Benutzung eines präsenten Beweismittels; Begründungserfordernis der Revision

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
14.03.1996
Aktenzeichen
SS 26/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:0314.SS26.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Die unterbliebene Benutzung eines präsenten Beweismittels begründet ohne nähere Begründung die Revision/Rechtsbeschwerde

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde wird in zulässiger Weise und formgerecht auf die unterbliebene Vernehmung des im Hauptverhandlungstermin anwesenden Zeugen POM C gestützt. Dieses im Sinne des § 245 Abs. 1 StPO präsente Beweismittel hat das Amtsgericht unter Verstoß gegen die genannte Bestimmung nicht benutzt. Ausweislich der Niederschrift über die Hauptverhandlung haben der Verteidiger und der Betroffene nicht auf die Vernehmung des Zeugen C verzichtet (§ 245 Abs. 1 Satz 2 StPO). Dem insoweit ergangenen Beschluss kann inhaltlich nur entnommen werden, dass das Amtsgericht seinerseits die Vernehmung des Zeugen nicht für erforderlich hielt.

2

Nach § 245 Abs. 1 StPO ist die Beweisaufnahme aber auf alle präsenten Beweismittel zu erstrecken. Dabei ist ohne Belang, ob die Beweiserhebung für die Entscheidung von Bedeutung gewesen wäre.

3

Wird ein Beweismittel unter Verstoß gegen § 245 Abs. 1 StPOüberhaupt nicht benutzt, genügt zur Begründung der Rechtsbeschwerde der verfahrensrechtliche Hinweis darauf, weil grundsätzlich allein die Nichtbenutzung des Beweismittels die Gesetzesverletzung begründet (vgl. OLG Celle StV 1989, 243; BGH GA 1996, 213; Beschluss des Senats vom 8. September 1994 - Ss 309/94 -). Es ist hier auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass das Urteil nicht auf der unterbliebenen Beweiserhebung beruht (vgl. Urteil des Senats vom 25. September 1995 - Ss 318/95 - m.w.N.). Grundsätzlich begründet allein die Tatsache, dass das präsente Beweismittel nicht benutzt worden ist, die Gesetzesverletzung (vgl. OLG Celle a.a.O.; RGSt 65, 304, 308; vgl. auch BGH GA 1966, 213). Sinn und Zweck der Vorschrift des § 245 Abs. 1 StPO verbieten es in aller Regel auch dem Rechtsbeschwerdegericht, seinerseits nachträglich die Unwirksamkeit des Verstoßes gegen diese Regelung festzustellen (vgl. BGH MDR 1975, 369). Das Urteil beruht nur dann nicht auf dem Verstoß gegen § 245 StPO, wenn nach den Umständen des Einzelfalles mit Sicherheit auszuschließen ist, dass die Verwendung des Beweismittels die Entscheidung hätte beeinflussen können. Dies ist hier nicht der Fall, auch wenn der Betroffene ausweislich der Urteilsfeststellungen die ihm vorgeworfene Zuwiderhandlung eingeräumt hat (vgl. BGH MDR 1966, 199, 200; anderer Ansicht: OLG Celle NdsRpfl 1962, 238). dass der Betroffene ein umfassendes und glaubhaftes Geständnis im Sinne des Sachverhalts, den der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung (MDR 1966, 199 f) zu beurteilen hatte, abgelegt hätte, ist den Urteilsgründen nämlich nicht hinreichend sicher zu entnehmen.