Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.03.1996, Az.: SS 71/96
Verlässlichkeit der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 18.03.1996
- Aktenzeichen
- SS 71/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21385
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0318.SS71.96.0A
Amtlicher Leitsatz
Zu den Urteilsanforderungen bei der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Gründe
Ob zu den in der Praxis anzutreffenden und von der Rechtsprechung prinzipiell anerkannten standardisierten Verfahren der Geschwindigkeitsmessung auch uneingeschränkt das Ablesen des Tachometers eines in unverändertem Abstand nachfahrenden Fahrzeugs gehört, wie es hier angewendet worden ist, kann dahinstehen (vgl. dazu BGH St 39, 302 ). Die Verlässlichkeit dieses Verfahrens der Geschwindigkeitsmessung hängt auch davon ab, mit welcher Zuverlässigkeit das Abstandsverhalten über längere Zeit mit bloßem Auge und ohne technische Hilfsmittel beobachtet worden ist (vgl. OLG Köln VRS 86, 360, 362). In dem vorliegenden Urteil ist indessen ausgeführt, dass die hinter dem Betroffenen gefahrene Mess-Strecke ausreichend gewesen sei zur Feststellung der beanstandeten Geschwindigkeitsüberschreitung und dass diese Überschreitung unzweifelhaft über eine längere Mess-Strecke hin vorgelegen habe. Danach hat sich die Richterin davon überzeugt, dass die Anforderungen an das Messverfahren durch Tachometervergleich erfüllt waren. Der von ihr zu Grunde gelegte Sicherheitsabschlag von 20 % entspricht der Rechtsprechung des Senats zu diesem Messverfahren (vgl. ZfS 92, 246). Da auch die Annahme fahrlässigen Verhaltens bezüglich beider Verstöße rechtsfehlerfrei begründet ist, hat der Schuldspruch Bestand.