Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.03.1996, Az.: SS 41/96
Anforderungen an die Darlegung eines Freispruchs; Möglichkeit einer Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Feststellungen bei Erkennung des Berufungsgerichts abweichend von der ersten Instanz aus tatsächlichen Gründen auf Freispruch
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.03.1996
- Aktenzeichen
- SS 41/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:0311.SS41.96.0A
Amtlicher Leitsatz
Erkennt das Berufungsgericht abweichend von der ersten Instanz aus tatsächlichen Gründen auf Freispruch, ist eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Feststellungen grundsätzlich nicht möglich.
Gründe
Der Freispruch konnte keinen Bestand haben. Seine Begründung genügt nicht den zu stellenden Anforderungen.
Zwar hat das Revisionsgericht grundsätzlich die Beweiswürdigung des Tatrichters hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe insoweit Rechtsfehler enthalten. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit nach rechtsfehlerfreier Würdigung, die nicht widersprüchlich, lückenhaft oder unklar sein darf, überzeugt ist. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (vgl. BGH StV 1993, 510, 511, ). Falls die Entscheidung unverändert bleibt, ist es grundsätzlich möglich, auf die maßgeblichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug zu nehmen.
Gelangt das Berufungsgericht wie hier aus tatsächlichen Gründen zu einem gegenteiligen Ergebnis, ist eine solche Bezugnahme grundsätzlich nicht möglich.
Das Berufungsgericht muss vielmehr eine Gesamtwürdigung aller festgestellten Tatsachen in den Urteilsgründen vornehmen und sie aufführen. Ohne eine derartige Beweiswürdigung ist es in einem solchen Fall dem Revisionsgericht regelmäßig wie auch hier nicht möglich zu prüfen, ob die dem Freispruch zugrundeliegende Überzeugungsbildung rechtsfehlerfrei ist.