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§ 3 Nds. ArbZVO-Schule - Regelstundenzahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Die Regelstundenzahl ist die Zahl der Unterrichtsstunden, die vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Durchschnitt wöchentlich zu erteilen haben. 2Eine Unterrichtsstunde wird mit 45 Minuten berechnet.

(2) Die Regelstundenzahl beträgt für Lehrkräfte an

1.Grundschulen28Unterrichtsstunden,
2.Hauptschulen27,5Unterrichtsstunden,
3.Realschulen26,5Unterrichtsstunden,
4.Oberschulen25,5Unterrichtsstunden,
5.Förderschulen26,5Unterrichtsstunden,
6.Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs23,5Unterrichtsstunden,
7.Integrierten Gesamtschulen24,5Unterrichtsstunden,
8.berufsbildenden Schulen
a)mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet,24,5Unterrichtsstunden,
b)mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet,25,5Unterrichtsstunden.

(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Regelstundenzahl

1.für Realschullehrerinnen und Realschullehrer an Grund- oder Hauptschulen sowie Förderschullehrerinnen und Förderschullehrer, die an anderen Schulen als Förderschulen sonderpädagogische Förderung leisten,26,5Unterrichtsstunden,
2.für Lehrkräfte, die mit einer Lehrbefähigung, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet, an den in Absatz 2 Nr. 6 genannten Schulen unterrichten
a)in Fächern, die Gegenstand der Prüfungen für die Lehrämter sind, die den Zugang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnen,24,5Unterrichtsstunden,
b)in den übrigen Fächern26,5Unterrichtsstunden,
3.für Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen, die überwiegend an Beruflichen Gymnasien unterrichten und eine Lehrbefähigung besitzen, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung eröffnet,23,5Unterrichtsstunden,
4.für Lehrkräfte an Seefahrtschulen23,5Unterrichtsstunden,
5.für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis27,5Unterrichtsstunden,
6.für Technische Lehrerinnen und Technische Lehrer bei einer berufsbildenden Schule26Unterrichtsstunden.

(4) 1Unterrichtet eine Lehrkraft in mehr als einer Schulform, so ist für sie die Regelstundenzahl der Schulform maßgebend, in der sie überwiegend eingesetzt wird. 2Die Regelungen des Satzes 1 sowie der Absätze 2 und 3 gelten für Lehrkräfte an den Schulzweigen einer Kooperativen Gesamtschule oder einer aus organisatorisch zusammengefassten Schulformen bestehenden allgemein bildenden Schule entsprechend.

(5) Abweichend von Absatz 2 Nr. 4 richtet sich die Regelstundenzahl

  1. 1.

    für Lehrkräfte, die überwiegend im gymnasialen Angebot einer Oberschule unterrichten, nach Absatz 2 Nr. 6 und

  2. 2.

    für Lehrkräfte, die an Oberschulen überwiegend in Schuljahrgängen im Sinne des § 183a Abs. 1 Satz 2 NSchG unterrichten, nach Absatz 2 Nr. 2, 3 oder 7.