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  • ab 01.08.2012 (aktuelle Fassung)

§ 26 Nds. ArbZVO-Schule - Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung für schwerbehinderte Schulleiterinnen und Schulleiter

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule)
Amtliche Abkürzung
Nds. ArbZVO-Schule
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Beträgt die Unterrichtsverpflichtung einer schwerbehinderten Schulleiterin oder eines schwerbehinderten Schulleiters mindestens die Hälfte der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an der jeweiligen Schulform (§ 3), so wird die Unterrichtsverpflichtung wie folgt ermäßigt:

  1. 1.

    bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 um zwei Unterrichtsstunden und

  2. 2.

    bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 um drei Unterrichtsstunden.

2Auf Antrag kann die Landesschulbehörde bei einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 in besonderen Fällen eine weitere Ermäßigung gewähren.

(2) Schulleiterinnen und Schulleiter, deren Arbeitszeit durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit um mehr als drei Stunden herabgesetzt ist, erhalten die Schwerbehindertenermäßigung zur Hälfte.

(3) Schulleiterinnen und Schulleiter, die sowohl die Voraussetzungen für die Schwerbehindertenermäßigung als auch für die Altersermäßigung erfüllen, erhalten diese Ermäßigungen jeweils zur Hälfte, wenn ihre Arbeitszeit durch Teilzeitbeschäftigung oder wegen begrenzter Dienstfähigkeit um mehr als fünf Stunden herabgesetzt ist.