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§ 9 VO-AK - Vorkurs

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Abendgymnasium und das Kolleg (VO-AK)
Amtliche Abkürzung
VO-AK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Der Unterricht im Vorkurs bereitet auf die Arbeitsweise in der Einführungs- und Qualifikationsphase vor und soll dazu beitragen, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase zu erfüllen. 2Der Unterricht im Vorkurs gliedert sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht. 3Die Einzelheiten und der Unterrichtsumfang ergeben sich aus der Anlage 1.4Wer lediglich die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase in Bezug auf die zweite Fremdsprache nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 erfüllen will, kann die Teilnahme auf den Unterricht in dieser Fremdsprache beschränken.

(2) In den Vorkurs kann aufgenommen werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben hat.

(3) 1Für jeden Vorkurs wird eine Vorkurskonferenz eingerichtet. 2Diese stellt fest, ob der Vorkurs erfolgreich abgeschlossen ist. 3Die Vorschriften des Ersten Abschnitts der Durchlässigkeits- und Versetzungsverordnung gelten für die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses des Vorkurses, soweit in Absatz 4 nicht etwas Abweichendes bestimmt ist.

(4) Den Vorkurs hat erfolgreich abgeschlossen, wer

  1. 1.

    in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik einen Notendurchschnitt von besser als 3,4 erreicht,

  2. 2.

    in einer Fremdsprache, wenn diese neu zu erlernen ist, mindestens ausreichende Leistungen nachweist und

  3. 3.

    in jedem der in den Nummern 1 und 2 genannten Fächer mindestens die Note 'ausreichend' erhalten hat.

(5) Wer den Vorkurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann diesen einmal wiederholen.