Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 16.12.1996, Az.: 2 W 149/96
Änderungsbefugnis für die Streitwertänderung bei unzulässigem Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 16.12.1996
- Aktenzeichen
- 2 W 149/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21430
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:1216.2W149.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 25 Abs. 1 S. 3 GKG
- § 148 KO
Amtlicher Leitsatz
Streitwertänderung für die Vorinstanz von Amts wegen auch bei unzulässigem Rechtsmittel (Ausnahmen: Unzulässige Streitwertbeschwerde, prozessualer Rechtsmissbrauch).
Gründe
Gemäß § 148 KO bemisst der Senat den Beschwerdewert unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdeführers mit bis zu 2.400,-- DM. Die Änderung des vom Landgericht festgesetzten Beschwerdewerts beruht auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG. Zwar ist die Beschwerde in der Hauptsache unzulässig; dies steht nach richtiger Ansicht der Änderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen jedoch nur bei einer unzulässigen Streitwertbeschwerde entgegen. Wird das höhere Gericht jedoch durch ein Rechtsmittel zur Hauptsache mit der Sache befasst, erlangt es die Änderungsbefugnis - abgesehen von Fällen des prozessualen Rechtsmissbrauchs - auch dann, wenn das Rechtsmittel unzulässig ist (Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 32 ff und 4082 ff jeweils m.w.N.).