Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.12.1996, Az.: 10 W 32/96

Berechnung des Geschäftswertes bei einer Hofübertragung; Maßgeblichkeit des Verkaufes einer Hofstelle nach dem Abschluss eines Hofübertragungsvertrages

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.12.1996
Aktenzeichen
10 W 32/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:1211.10W32.96.0A

Amtlicher Leitsatz

Der Verkauf einer Hofstelle nach dem Abschluss eines Hofübertragungsvertrages berührt nicht die Höhe des Geschäftswerts der Hofübertragung.

Gründe

1

Der Geschäftswert ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 19 Abs. 4 KostO. Danach ist bei einem Geschäft, das die Überlassung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit Hofstelle durch Übergabevertrag, Erbvertrag oder ein Testament, Erb- oder Gesamtauseinandersetzung oder die Fortführung des Betriebes in sonstiger Weise betrifft, der vierfache letzte Einheitswert als Geschäftswert anzusetzen. Im vorliegenden Fall war beim Abschluss des notariellen Vertrages vom 28. Dezember 1995, dem insofern maßgeblichen Zeitpunkt, die Hofstelle noch zum Hof gehörig. Davon, dass zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, dass die Hofstelle in absehbarer Zeit veräußert werden sollte, kann im vorliegenden Fall - anders als im Fall OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.12.1990 - JurBüro 91, 563 - nicht ausgegangen werden, denn die Veräußerung der Hofstelle wurde durch den Beteiligten zu 2) erst am 6. März 1996 vereinbart.

2

Dass die Beteiligten möglicherweise schon beim Abschluss des Übertragungsvertrages am 28. Dezember 1995 mit dem Gedanken gespielt oder sogar die Absicht gehabt haben, die Hofstelle nach der Übertragung des Hofes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Hofstelle zu veräußern, ist rechtlich insoweit unerheblich, weil der Übernehmer des Hofes hinsichtlich der weiteren Verwendung des übernommenen Grundbesitzes nicht gebunden ist.

3

Da der letzte Einheitswert für den Hof (festgestellt zum 1. Januar 1994) 45.700,- DM beträgt, ergibt sich demnach nach § 19 Abs. 4 KostO ein Geschäftswert für das Genehmigungsverfahren von 182.000,- DM. Dieser Wert war festzusetzen, weil das Beschwerdegericht nicht an die Streitwertfestsetzung des Landwirtschaftsgerichts gebunden ist (vgl. Kammergericht, NJW 1970, 255).