Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.12.1996, Az.: 5 AR 26/96
Anwendung des Grundsatzes der verfahrensrechtlichen Einheit bei der Anmeldung einer Satzungsänderung auf die Anmeldung einer Verschmelzung von Firmen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 11.12.1996
- Aktenzeichen
- 5 AR 26/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:1211.5AR26.96.0A
Rechtsgrundlage
- § 5 Abs. 1 FGG
Fundstelle
- GmbHR 1997, 657-658 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zuständigkeit des Gerichts für die Anmeldung einer Sitzverlegung einer Gesellschaft auch für Anträge auf Verschmelzung ohne Stammkapitalerhöhung.
Gründe
Die beteiligten Registergerichte haben sich jeweils für die mit der beantragten Ver-schmelzung, Sitzverlegung und sonstigen Satzungsänderungen verbundenen Eintragungen für unzuständig erklärt. Gem. § 5 Abs. 1 FGG ist der Senat bei diesem negativen Kompetenz-konflikt berufen, das örtlich zuständige Registergericht zu bestimmen.
Die Zuständigkeit des AG Meiningen ergibt sich aus seiner Zuständigkeit für die Anmeldung der Sitzverlegung mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der verfahrens-rechtlichen Einheit der Anmeldung einer Satzungsänderung, die eine Gesamtprüfung der Anmeldung in Ansehung der Sitzverlegung wie der weiteren Satzungsänderungen gebietet (vgl. nur OLG Hamm FG Prax 1995, 43 f m.w.Nw.).
Das gilt grundsätzlich auch, wenn mit der Anmeldung eine Verschmelzung von Firmen zusammenhängt.
Die vom OLG Hamm a.a.O. anerkannte Ausnahme für Fallgestaltungen, in denen die Durchführung der Verschmelzung zur Erhöhung des Stammkapitals der übernehmenden Gesellschaft führt, weil § 25 Abs. 1 S. 2 KapErhG insoweit eine gesetzliche Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen verfahrensrechtlichen Behandlung enthalte, liegt hier nicht vor. § 2 des Verschmelzungsvertrages bestätigt ausdrücklich, dass sich das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft nicht erhöht, weil die übertragende Gesellschaft ihre 100%ige Tochter ist.