Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 11.12.1996, Az.: 5 AR 26/96

Anwendung des Grundsatzes der verfahrensrechtlichen Einheit bei der Anmeldung einer Satzungsänderung auf die Anmeldung einer Verschmelzung von Firmen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
11.12.1996
Aktenzeichen
5 AR 26/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 21466
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1996:1211.5AR26.96.0A

Fundstelle

  • GmbHR 1997, 657-658 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zuständigkeit des Gerichts für die Anmeldung einer Sitzverlegung einer Gesellschaft auch für Anträge auf Verschmelzung ohne Stammkapitalerhöhung.

Gründe

1

Die beteiligten Registergerichte haben sich jeweils für die mit der beantragten Ver-schmelzung, Sitzverlegung und sonstigen Satzungsänderungen verbundenen Eintragungen für unzuständig erklärt. Gem. § 5 Abs. 1 FGG ist der Senat bei diesem negativen Kompetenz-konflikt berufen, das örtlich zuständige Registergericht zu bestimmen.

2

Die Zuständigkeit des AG Meiningen ergibt sich aus seiner Zuständigkeit für die Anmeldung der Sitzverlegung mit dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der verfahrens-rechtlichen Einheit der Anmeldung einer Satzungsänderung, die eine Gesamtprüfung der Anmeldung in Ansehung der Sitzverlegung wie der weiteren Satzungsänderungen gebietet (vgl. nur OLG Hamm FG Prax 1995, 43 f m.w.Nw.).

3

Das gilt grundsätzlich auch, wenn mit der Anmeldung eine Verschmelzung von Firmen zusammenhängt.

4

Die vom OLG Hamm a.a.O. anerkannte Ausnahme für Fallgestaltungen, in denen die Durchführung der Verschmelzung zur Erhöhung des Stammkapitals der übernehmenden Gesellschaft führt, weil § 25 Abs. 1 S. 2 KapErhG insoweit eine gesetzliche Durchbrechung des Grundsatzes der einheitlichen verfahrensrechtlichen Behandlung enthalte, liegt hier nicht vor. § 2 des Verschmelzungsvertrages bestätigt ausdrücklich, dass sich das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft nicht erhöht, weil die übertragende Gesellschaft ihre 100%ige Tochter ist.