Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 12.12.1996, Az.: 1 U 61/96
Rechtsfolgen des Fehlens einer zeitlichen Begrenzung in einer Wettbewerbsabrede
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 12.12.1996
- Aktenzeichen
- 1 U 61/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 21462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1996:1212.1U61.96.0A
Rechtsgrundlagen
- § 139 BGB
- § 138 Abs. 1 BGB
Amtlicher Leitsatz
Enthält eine Wettbewerbsabrede keine zeitliche Begrenzung, kann sie mit einer als angemessen anzusehenden Laufzeit aufrechterhalten werden.
Gründe
Soweit die Parteien bei dieser Wettbewerbsabrede keine zeitliche Begrenzung vereinbart haben, ist im vorliegenden Fall eine Verkürzung des Wettbewerbsverbots nach § 139 BGB auf 2 Jahre anzunehmen.
Denn ein Wettbewerbsverbot kann, wenn allein die überlange Bindung gegen die guten Sitten verstößt, mit einer als angemessen anzusehenden Laufzeit aufrechterhalten werden (so BGH NJW 1991, 699, 700 [BGH 29.10.1990 - II ZR 241/89]; Staudinger-Sack, BGB, 13. Aufl., § 138, Rn. 312). Da sich derartige Dauerschuldverhältnisse in der Weise in Zeitabschnitte zerlegen lassen, dass diese Abschnitte sich als Teile eines ganzen Vertrages im Sinne des § 139 BGB darstellen, können diese Abschnitte bei einem entsprechend bestehenden oder zu vermutenden Parteiwillen mit einer kürzeren, nicht zu beanstandenden Laufzeit aufrechterhalten bleiben. Dementsprechend ist nach dieser Ansicht Ausgangspunkt für die Beurteilung von Wettbewerbsabreden eine verfassungskonforme Auslegung und eine wertende Auslegung dahin, dass die Parteien zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Zwecks eine wirksame Regelung treffen wollten, nicht dagegen etwas Verbotenes intendierten. Soweit der Bundesgerichtshof früher (BGH NJW 86, 2944) angenommen hat, einer Herabsetzung des Umfangs des Wettbewerbsverbots stünde der sittenwidrige Inhalt der Vereinbarung, der Sanktionscharakter des § 138 Abs. 1 BGB und die Unteilbarkeit der Abrede entgegen, scheint er diese Ansicht aufgegeben zu haben.
Wenn auch die Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes wie auch der Oberlandesgerichte zu diesem Punkt (vgl. die Übersicht und Kritik bei Lammel in ACP 189, 244 ff) weder einheitlich noch stringent ist, hält der Senat jedenfalls im vorliegenden Fall eine geltungserhaltende Reduktion für sachgerecht.
Im vorliegenden Fall ist eine geltungserhaltende Reduktion auf zwei Jahre vorzunehmen.