Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 10.10.2007, Az.: 11 A 3074/06

EAGFL; Eigenmittel; Kofinanzierung; Rückforderung; Subvention; öffentliche Ausgabe

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
10.10.2007
Aktenzeichen
11 A 3074/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Ist eine Subvention aus Mitteln eines Strukturfonds der Europäischen Gemeinschaften (hier: EAGFL) zu Unrecht bewilligt worden, kann sowohl nach den Regeln des § 48 VwVfG als auch nach der Systematik von Maßnahme und Sanktion i.S.d. Artikel 4 und 5 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 nur der zu Unrecht bewilligte Teil der Zuwendung zurückgefordert werden.

2. Ein weitergehender Erstattungsanspruch der Bewilligungsbehörde besteht nur, wenn die Voraussetzungen der gemeinschaftsrechtlichen Sanktionsregelung (hier: Art. 72 VO (EG) Nr. 817/2004) vorliegen.

3. Öffentlich-rechtliche Zuwendungsempfänger können private Spenden, die für den Zuwendungszweck auf einem Sparbuch gesammelt wurden, nicht zur Kofinanzierung der EG-Mittel ansetzen. Das gilt auch dann, wenn die Spenden in den kommunalen Haushalt überführt werden; sie werden hierdurch nicht zu Eigenmitteln.

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Der Bescheid der Beklagten vom 25.04.2006 wird insoweit aufgehoben, als er einen Rückforderungsbetrag von mehr als 6.424,00 Euro ausweist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens im Umfang der Klagerücknahme zu tragen. Im Übrigen hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung der Zuwendung für die Umgestaltung des D. Platzes in Höhe von 88.779 Euro durch die Beklagte.

2

Unter dem 30.01.2001 beantragte die Klägerin bei dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem Amt für E. Hannover, für die Neugestaltung des D. Platzes eine Zuwendung in Höhe von 237.583,08 DM nach den Richtlinien des Landes Niedersachsen über die Gewährung von Zuwendungen zur Entwicklung typischer Landschaften und der ländlichen Räume. Zum Umfang der Maßnahmen führte die Klägerin in ihrem Begleitschreiben zum Antrag aus, dass neben der Neugestaltung des D. Platzes auch das Mahnmal auf dem Platz gereinigt und versiegelt werden solle, um es in die Neugestaltung einzubeziehen.

3

Unter Ziff. 5 des Formularantrags stelle die Klägerin die Finanzierung der Ausgaben wie folgt dar: In der Zeile „Bare Eigenleistungen des Antragstellers“ trug die Klägerin die Summe von insgesamt 158.388,72 DM ein. Die Zeile „Leistungen Dritter" blieb leer. In die Zeile „Anderweitige öffentliche Förderung“ trug die Klägerin ein, dass ein Zuschuss aus den Mitteln der Denkmalpflege beantragt werden solle. Die beantragte Zuwendung von 237.583,07 DM ergab sich aus den angesetzten Gesamtausgaben von 395.971,80 DM abzüglich der baren Eigenleistungen der Klägerin in Höhe von 158.388,72 DM.

4

Unter Ziff. 8.4. erklärte die Klägerin u.a., dass ihr bekannt sei, dass die in dem Antrag und den beigefügten Unterlagen enthaltenen Tatsachen bzw. Angaben, von denen die Gewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig ist, subventionserhebliche Tatsachen i.S.d. § 264 StGB sind und dass sie nach § 1 des Niedersächsischen Subventionsgesetzes i.V.m. § 3 des Subventionsgesetzes verpflichtet ist, der bewilligenden Stelle unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zuwendung erheblich sind.

5

In der Anlage zum Antrag vom 30.01.2001 erklärte die Klägerin unter dem 20.04.2001 weiter, dass sie die für die Zuwendungszahlungen geltenden Rechtsgrundlagen, EG-Verordnungen, Verordnungen des Bundes sowie Landesvorschriften sowie die nachstehenden (länderspezifischen) Nebenbestimmungen, von denen sie Kenntnis genommen habe, als für sie verbindlich anerkenne. Unter Ziff. 1.1. der Anlage erklärte die Klägerin, dass ihr bekannt sei, dass die Erhebung der Angaben der Anträge und Anlagen sowie der mit den Anträgen eingereichten Unterlagen auf den einschlägigen VO (EG) Nr. 1257/1999, 1750/1999 und auf § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG beruhe und die Kenntnis der erbetenen Angaben der Überprüfung der Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung diene oder für die Begleitung und Bewertung der Fördermaßnahme erforderlich sei. Unter Ziff. 1.6. erklärte sie, dass ihr bekannt sei, dass die Zuwendungen insbesondere bei falschen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben, bei der Nichteinhaltung der übernommenen Verpflichtungen sowie bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen zurückgefordert werden und Sanktionen nach den einschlägigen Verordnungen bzw. Richtlinien verhängt werden könnten.

6

Mit Bescheid vom 06.12.2002 bewilligte das Amt für E. für die Zeit vom 06.12.2002 bis 15.10.2004 aus Mitteln der Europäischen Union eine Zuwendung von 50 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 89.009,00 Euro. Dem Bescheid wurde ebenso wie dem nachfolgenden Änderungsbescheid die ANBest-Gk als Nebenbestimmungen beigefügt, wobei unter Ziff. 6 des Bescheids einige Abweichungen von den ANBest-Gk aufgrund vorrangiger europäischer Vorschriften aufgezählt sind.

7

Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin beim Amt für E. festgestellt hatte, dass sie die Kosten für die Sanierung des Denkmals bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben vergessen hatte, erließ das Amt für E. unter dem 18.03.2004 einen Änderungsbescheid, mit dem es eine Zuwendung von höchstens 96.943,00 Euro bewilligte. In dem Bescheid wies das Amt für E. darauf hin, dass die Kosten für die Sanierung des Denkmals versehentlich unberücksichtigt geblieben seien und dieser Fehler durch den Änderungsbescheid korrigiert werde.

8

Mit Auszahlungsantrag vom 05.07.2004, der zugleich Verwendungsnachweis ist, machte die Klägerin Ausgaben von 186.387,92 Euro geltend und beantragte die Auszahlung von 93.193,96 Euro. Unter Ziff. 2 „Zahlenmäßiger Nachweis“ trug die Klägerin in der Spalte „Bare Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers“ die Summe von 93.193,96 Euro ein. In den Spalten „Leistungen Dritter“ und „Anderweitige öffentliche Förderung“ trug sie nichts ein.

9

Mit Bescheid vom 13.09.2004 setzte die Beklagte die Zuwendung zunächst auf 87.052,00 Euro fest. Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Aufstellen von Fahnenmasten und Bänken anerkannte die Beklagte nicht als zuwendungsfähige Ausgaben. Der Festsetzungsbescheid wurde durch Bescheid vom 24.09.2004 dahingehend geändert, dass nunmehr unter Berücksichtigung von Anschlusskosten für die Wasser- und Stromversorgung als zuwendungsfähige Gesamtausgaben 177.588,62 Euro anerkannt wurden und eine Zuwendung in Höhe von 88.779,00 Euro festgesetzt wurde. Dieser Betrag wurde am selben Tag an die Klägerin ausgezahlt.

10

Am 01.11.2004 löste die Klägerin ein Sparbuch mit einer Einlage von 12.905,90 Euro auf und überführte den Betrag mit Annahmeanordnung vom 03.11.2004 in den städtischen Haushalt. Das Sparbuch war im Jahre 1996 mit dem Verwendungszweck „Umgestaltung D. und Schulhof“ eingerichtet worden. Am 15.11.2003 war in der Niedersächsischen Post zu Spenden für die Sanierung des D. -Denkmals aufgerufen worden, wobei in dem Artikel darauf hingewiesen wurde, dass die Sanierung des Denkmals nicht bezuschusst werde.

11

Auf dem Sparbuch waren zwischen dem 05.11.1996 und dem 10.08.2004 folgende Einzahlungen eingegangen: Am 05.12.1996 und am 22.12.1997 zahlte der Verein für Handel, Handwerk und Gewerbe (VHHG) 1500 DM und 3.474 DM ein. Am 28.07.2000 zahlte die Klägerin selbst aus erstatteter Zinsabschlagsteuer die Beträge von 1,81 DM, 32,93 DM und 19,09 DM ein. Am 05.12.2002 zahlte die Volksbank F. 3000 Euro ein. Am 27.10.2003 zahlte die Kreissparkassen-Stiftung 5000 Euro ein. Am 11.12.2003 zahlte ein Spender 360 Euro ein, am 16.12.2003 ein weiterer Spender 1000 Euro und zuletzt am 10.08.2004 500 Euro. Außerdem wurden Zinserträge gutgeschrieben.

12

Am 08.03. und 09.03.2005 fand bei der Klägerin und der Beklagten die Querschnittsprüfung Drittmittel durch den Internen Revisionsdienst statt. Dabei fiel der Zeitungsartikel vom 15.11.2003 in der Niedersächsischen Post auf. Die Interne Revisionsdienst traf außerdem Feststellungen zum Sparbuch.

13

Hierzu wurde die Klägerin angehört. In ihrer Stellungnahme vom 25.08.2005 trug sie im Wesentlichen vor, sie habe für die Umgestaltung des D. Platzes zusätzliche Ausgaben in Höhe von 31.607,20 Euro gehabt, die nicht von der Zuwendung erfasst gewesen seien. Davon seien auf Sitzbänke, Abfallbehälter, einen Gitterzaun und Fahnenmasten 6.614,03 Euro sowie auf eine Verbindungstreppe vom Schulhof zum D. platz 24.993,17 Euro entfallen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sie schon vor Erlass des Änderungsbescheids, mit dem die Kosten für die Sanierung des D. Denkmals in die Förderung einbezogen wurden, zu Spenden aufgerufen habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie davon ausgegangen, dass die Sanierung nicht gefördert werde.

14

Mit Bescheid vom 25.04.2006 nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 18.03.2004 und den Festsetzungsbescheid vom 24.09.2004 zurück, forderte von der Klägerin die Rückzahlung der geleisteten Zuwendung in Höhe von 88.779,00 Euro und verlangte Zinsen dem Grund nach in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25.04.2006.

15

Zur Begründung der Rückforderung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Klägerin habe in grob fahrlässiger Weise die Finanzierung der geförderten Teilmaßnahme D. Denkmal mit Spendengeldern verschwiegen. Die Klägerin habe die Beteiligung Dritter durch Spenden weder im Antrag auf Gewährung der Zuwendung vom 30.01.2001 noch im Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis vom 05.07.2004 erklärt. Die von der Klägerin im Rahmen der Anhörung gegebene Erklärung für die Verwendung der Mittel aus dem Sparbuch sei nicht nachvollziehbar: Die behaupteten Mehrkosten seien nicht entstanden, weil die entsprechenden Positionen nicht im Leistungsverzeichnis für die Berechnung der Zuwendung enthalten gewesen seien und die Maßnahme sogar inklusive dieser Kosten insgesamt günstiger geworden sei, als von der Klägerin in ihrem Antrag zunächst kalkuliert. Auch die Kosten für die Verbindungstreppe vom Schulhof zum D. platz stünden nicht in Bezug zur geförderten Maßnahme, da die Treppe bereits im Jahr 2000 gebaut und bezahlt worden sei. Schließlich sei der Vortrag zum Spendenaufruf im November 2003 unzutreffend, da die Klägerin mangels entsprechender Hinweise im ersten Bewilligungsbescheid nicht gewusst haben könne, dass die Sanierung des D. Denkmals zunächst unberücksichtigt geblieben sei.

16

Die Spendengelder seien zumindest als neu hinzugetretene Deckungsmittel gem. Ziff. 2 ANBest-Gk zu bewerten und hätten von der Klägerin unverzüglich gemeldet werden müssen. Der Zuwendungsbescheid verstoße gegen Ziff. 2 ANBest-Gk i.V.m. § 36 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG. Gegen die Rücknahme des Zuwendungsbescheids gem. § 48 Abs. 1 VwVfG könne sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie den Zuwendungsbescheid mit Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 2 VwVfG gewesen seien, und weil sie die falschen Angaben grob fahrlässig gemacht habe und damit die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids i.S.d. § 48 Abs. 2 Satz 3 Ziff. 3 VwVfG grob fahrlässig nicht erkannt habe. Die widersprüchlichen Angaben zur Verwendung der Mittel vom Sparbuch sowie der öffentliche Aufruf zu Spenden im November 2003 ließen darauf schließen, dass die Klägerin die Bedeutung des Sparbuchs und der dort vereinnahmten Spenden nicht voll erkannt habe. Ihre verwaltungsrechtlich ausgebildeten Bediensteten hätten gleichwohl erkennen können und müssen, dass sie Spenden als Drittmittel angeben müssen.

17

Gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten hat die Klägerin am 10.05.2006 Klage erhoben.

18

Zur Begründung trägt die Klägerin ergänzend vor, der Zuwendungsbescheid sei allenfalls teilweise rechtswidrig. Mithin sei nur eine Rückforderung in Höhe von 6.475,14 Euro gerechtfertigt. Das Geld aus dem Sparbuch sei im Übrigen nicht allein für den D. platz, sondern auch für den Schulhof vorgesehen gewesen, der seinerseits noch nicht saniert gewesen sei; es handele sich also nicht um streng auf den Zuwendungszweck bezogene Mittel. Das Sparguthaben sei zu den Eigenmitteln der Klägerin zu zählen. Der Begriff der Eigenleistung bzw. Eigenmittel umfasse auch Spenden, was ein Vergleich mit dem Vereinsrecht zeige. Dort umfasse der Begriff der Eigenmittel alle Beträge, die der Verein selbst erwirtschafte, mithin auch Spenden. Im Übrigen treffe die Klägerin weder der Vorwurf des Vorsatzes noch der groben Fahrlässigkeit bei der Einordnung der Mittel aus dem Sparbuch als Eigenmittel.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 25.04.2006 aufzuheben, soweit er einen Rückforderungsbetrag von mehr als 84.855 Euro beträgt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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und vertieft ihr Vorbringen. Der zugewandte Betrag sei in voller Höhe zurückzufordern gewesen, weil die Klägerin in ihrem Antrag und in ihrem Auszahlungsantrag und Verwendungsnachweis jeweils die Mittel aus dem Sparbuch verschwiegen habe. Zur Verwendung der Mittel habe die Klägerin nur widersprüchliche Angaben gemacht. Im Rahmen des bei der Staatsanwaltschaft F. anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens habe sich der seit 2001 amtierende Stadtdirektor der Klägerin, Herr G., dahingehend eingelassen, dass ihm bei der Antragstellung die Existenz des Sparbuchs bewusst gewesen sei, er aber die Mittel nicht als subventionserheblich eingeordnet habe, weil die Spenden für weitere Baumaßnahmen sowie für nicht bezuschusste Teilmaßnahmen hätten eingesetzt werden sollen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe die Klägerin jedoch gar nicht wissen können, welche Teilmaßnahmen nicht Gegenstand der Förderung sein würden. Im Übrigen habe der Stadtdirektor H. im Rahmen der Vernehmung ausgesagt, es habe sich bei den Mitteln auf dem Sparbuch „um Spenden und keine Eigenmittel im engeren Sinne“ gehandelt. Bei der Rücknahmeentscheidung habe die Beklagte aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Abwägung zwischen teilweiser oder vollständiger Rücknahme des Verwaltungsaktes gehabt.

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Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

25

Das Verfahren ist gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des Bescheids der Beklagten vom 25.04.2006 im Umfang eines Rückforderungsbetrags von 3.924 Euro in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat.

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Im Übrigen ist die zulässige Klage teilweise begründet.

27

Die Klage ist nicht begründet, soweit die Beklagte von der Klägerin einen Teilbetrag von 2.500 Euro zurückfordert. In diesem Umfang ist der streitgegenständliche Bescheid vom 25.04.2006 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

28

Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Zuwendungsbescheids und des Festsetzungsbescheids ist § 48 Abs. 1 VwVfG i. V. mit § 1 NdsVwVfG. Ungeachtet der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Zuwendungen auf gemeinschaftsrechtlicher Grundlage gewährt wurden, ist hier nationales Recht anwendbar. Denn das europäische Gemeinschaftsrecht bietet für die Rücknahme der Bescheide sowie die weiteren Folgen keine Grundlage (Nds. OVG, Urt. v. 21.02. 2006, Az. 10 LB 45/03, juris, m.w.N.).

29

Nach § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn er gegen im Erlasszeitpunkt geltendes Recht verstößt.

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Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 NdsVwVfG liegen hier nur insoweit vor, als das Amt für E. der Klägerin eine anteilsmäßige 50%ige Förderung in Unkenntnis der Spende der Kreissparkassen-Stiftung von 5.000 Euro, mithin in Höhe von zusätzlichen 2.500 Euro, gewährte. Insoweit ist der Zuwendungsbescheid in Gestalt des Festsetzungsbescheid teilrechtswidrig. Soweit die Beklagte von der Klägerin die zu Unrecht bewilligte anteilsmäßige Förderung auf die nicht angegebenen privaten Spenden auf dem Sparbuch bewilligte, hat die Klägerin den entsprechenden Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 3.924 Euro durch die Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung anerkannt.

31

Der Zuwendungsbescheid in Gestalt des Festsetzungsbescheids verstößt im genannten Umfang gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Bewilligungsbehörde. Das Amt für E. ging bei dem Erlass der Bescheide von einem falschen Sachverhalt ausging und hätte - ausgehend von seiner Verwaltungspraxis - in Kenntnis der Spende der Kreissparkassen-Stiftung diese Mittel von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgesetzt.

32

Bei der Spende der Kreissparkassen-Stiftung handelt es sich um eine „anderweitige öffentlich Förderung“ im Sinn des Antragsformulars für Zuwendungen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Entwicklung typischer Landschaften und der ländlichen Räume (ETLR) (RdErl. d. ML v. 17.11.1999, geändert durch RdErl. d. ML v. 12.12.2001). Nach dieser Richtlinie gewährt das Land nach Maßgabe der Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln des Landes und des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL). Vor diesem Hintergrund ist der Auslegung des Begriffs der „anderweitigen öffentlichen Förderung“ die gemeinschaftsrechtliche Begriffsbestimmung der öffentlichen Hand und der Einrichtungen des öffentlichen Rechts durch die Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen zugrundezulegen. Nach den gleichlautenden Artikeln 1b RL 93/36/EWG, RL 93/37/EWG und 92/50/EWG gelten als öffentliche Auftraggeber der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen bestehen. Als Einrichtung des öffentlichen Rechts gilt jede Einrichtung, die erstens zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, die zweitens Rechtspersönlichkeit besitzt und die drittens überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert wird oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind. Die Stiftung der Kreissparkasse F. ist nach dieser Begriffsbestimmung eine Einrichtung öffentlichen Rechts, da ihre Trägerin, die Kreissparkasse F. (seit 2005: Sparkasse F.), nach § 3 des Niedersächsischen Sparkassengesetzes eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist.

33

Mittel, die wie die Spende der Kreissparkassen-Stiftung zur „anderweitigen öffentlichen Förderung“ zu zählen sind, können nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Kofinanzierung von Zuwendungen aus den Mitteln des EAGFL grundsätzlich angesetzt werden. Zur Kofinanzierung können Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1260/1999 i.V.m. Art. 47 Abs. 2, 1. Spiegelstrich, VO (EG) Nr. 1257/1999 nur öffentliche Ausgaben herangezogen werden. Der Begriff der öffentlichen Ausgabe erfasst nach Art. 29 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1260/1999 „öffentliche und gleichgestellte zuschussfähige Ausgaben (nationale, regionale oder lokale und gemeinschaftliche Ausgaben)“. Darunter sind nach Ansicht der Kammer solche der öffentlichen Hand oder der Einrichtungen des öffentlichen Rechts i.S.d. genannten Richtlinien zum öffentlichen Auftragswesen zu verstehen.

34

Aus den genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergibt sich allerdings keine Verpflichtung der nationalen Bewilligungsbehörden, im Falle von öffentlich-rechtlich verfassten Zuwendungsempfängern deren Eigenmittel mit anderen öffentlichen Förderungen gleichzusetzen und zwingend zur Kofinanzierung der EAGFL-Mittel anzusetzen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass in der Verwaltungspraxis aufgrund der Knappheit der EAGFL-Mittel im Verhältnis zur Vielzahl der Anträge die anderweitige öffentliche Förderung regelmäßig von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgesetzt wird. Nur ausnahmsweise würden die Mittel nicht abgesetzt, um ein Projekt erst zu ermöglichen. Dieser Ausnahmefall habe hier aber nicht vorgelegen, weil die Klägerin über ausreichende Eigenmittel verfügt habe. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Darstellung der Verwaltungspraxis zu zweifeln. Dies gilt insbesondere in Ansehung der Formulargestaltung für die Antragstellung. Würden sämtliche Mittel der öffentlichen Hand und öffentlich-rechtlicher Einrichtungen wie Eigenmittel des öffentlich-rechtlichen Antragstellers behandelt und zur Kofinanzierung herangezogen werden, machte es keinen Sinn, zwischen den eigenen Mitteln des Antragstellers und der anderweitigen öffentlichen Förderung zu unterscheiden und diese gesondert abzufragen. Im Übrigen entspricht die dargestellte Praxis dem Vorgehen der niedersächsischen Bewilligungsbehörden, wie sie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist.

35

Die Klägerin war auch verpflichtet, die auf dem Sparbuch eingegangene Spende der Kreissparkassen-Stiftung als Deckungsmittel für die geförderten Maßnahmen zur Umgestaltung des D. Platzes einzusetzen. Gemäß Ziff. 1.1. Satz 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk), die als Auflage Bestandteil des Zuwendungsbescheids vom 18.03.2004 geworden ist, sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen - insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter - und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

36

Damit ist unbeachtlich, dass die Klägerin für die Maßnahmen zur Neugestaltung des D. Platzes Aufwendungen hatte, die nicht vom Zuwendungsbescheid gedeckt waren.

37

Weiter ist unbeachtlich, ob die fragliche Spende gemäß der allgemeinen Zweckbestimmung des Sparbuchs sowohl der Umgestaltung des D. Platzes als auch des Schulhofes oder ob sie ausschließlich der Sanierung des D. Denkmals dienen sollte. Trifft ersteres zu, ist eine Dispositionsbefugnis der Klägerin über den Mitteleinsatz nach Ziff. 1.1. Satz 2 ANBest-Gk ausgeschlossen. Die Nebenbestimmung unterscheidet nicht zwischen Einnahmen, die ausschließlich mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen, und solchen, die auch mit dem Zuwendungszweck zusammenhängen. Eine solche Unterscheidung würde auch dem haushaltsrechtlichen Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zuwiderlaufen, der das Subventionsrecht prägt, da bei mehrfacher Zweckbestimmung einer Einnahme der Subventionsempfänger ein Wahlrecht hätte, ob er die Einnahme einsetzt oder nicht. Trifft die zweite Annahme zu, bestand eine Verpflichtung der Klägerin zur Meldung der Spende jedenfalls mit Kenntnisnahme des Änderungsbescheids vom 18.03.2004. Mit diesem wurde die Sanierung des Denkmals in die Förderung einbezogen.

38

Mithin ist der Zuwendungsbescheid in Gestalt des Festsetzungsbescheids teilrechtswidrig.

39

Die Klägerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG berufen.

40

Nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gem. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

41

Es kann dahinstehen, ob § 48 Abs. 2 VwVfG vorliegend neben der gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutzregelung des Art. 49 Abs. 4 und 5 VO (EG) Nr. 2419/2001, auf die Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 verweist, Anwendung finden kann. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Zuwendungsempfänger billigerweise nicht erkannt werden konnte.

42

Es kann auch dahinstehen, ob sich die Klägerin aufgrund ihrer Bindung an das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überhaupt auf Vertrauensschutz berufen kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich eine Behörde gegenüber einer anderen Behörde nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie kann sich nicht auf den Fortbestand eines rechtswidrigen Zustands berufen, sondern muss darauf achten, dass öffentliche Mittel sachgerecht und rechtmäßig verwendet werden (BVerwG, Beschl. v. 29.04.1999, Az. 8 B 87/99, m.w.N., zitiert nach juris).

43

Hier ist ein Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin schon gem. § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ausgeschlossen. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte danach nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Dadurch, dass die Klägerin bei der Beantragung der Zuwendung zur Umgestaltung des D. Platzes und bei der Beantragung der Auszahlung der bewilligten Zuwendung die Spende der Kreissparkassen-Stiftung im Feld „anderweitige öffentliche Förderung“ nicht angab, waren ihre Angaben in wesentlicher Beziehung unvollständig. Denn die Angaben zur Finanzierung der zu fördernden Maßnahme gehören aufgrund des Mechanismus der Kofinanzierung zu den tragenden Sachverhaltsgründen des Zuwendungsbescheides.

44

Von der Rücknahmemöglichkeit gem. § 48 Abs. 1 VwVfG hat die Beklagte im Umfang der Teilrechtswidrigkeit von Zuwendungs- und Feststellungsbescheid rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Eine Ermessensprüfung dahingehend, ob die Rückforderung von zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmitteln zweckmäßig ist, wäre mit Art. 8 Abs. 1 c) VO (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik unvereinbar. Danach treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wieder einzuziehen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.09.1983, verb. Rs. 205 bis 215/82 - Deutsche Milchkontor; Slg. 1983, 2633, Rn. 17 ff; Urt. v. 16.07.1998, Rs C- 298/96 - Ölmühle-, Slg. 1998, I-4782, Rn. 23). Auch Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001, nach denen der Zuwendungsempfänger bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet ist, schließt eine Ermessensprüfung grundsätzlich aus.

45

Zu weitergehenden Erwägungen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit war die Beklagte hier nicht angehalten. Zwar steht der gemeinschaftsrechtliche Ermessensausschluss, auf den sich die Beklagte beruft, der Beachtung des auch im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen (BVerwG, Urt. v. 16.06.1997, Az. 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55, 57; BVerwG, Urt. v. 10.12.2003, Az. 3 C 22.02, NVwZ-RR 2004, 413). Das ergibt sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Rahmenvorgaben für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten bei der Gewährung und Verwendung von Beihilfen, wie sie aus der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 18. 12.1995 folgen. Es sind vorliegend jedoch keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die besondere Ermessenserwägungen der Beklagten hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Rücknahme des Zuwendungsbescheids erfordert hätten.

46

Die Rückforderung der Zuwendung gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfG i.V.m. Art. 49 VO (EG) Nr. 2419/2001 ist in Höhe von 2.500 Euro rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

47

Im Übrigen ist der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es liegen insoweit weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG noch die des § 49 VwVfG vor.

48

Zunächst ergibt sich die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheids nicht daraus, dass er gegen Ziff. 2 ANBest-Gk i.V.m. § 36 Abs. 2 Ziff. 4 VwVfG verstößt. Ziff. 2 ANBest-Gk ist eine (auflösende) Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG und keine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Abgesehen davon, dass die auflösende Bedingung nur den zu Unrecht gezahlten Teil der Zuwendung und nicht den gesamten Zuwendungsbescheid erfasst, liegen hier die Voraussetzungen des Ziff. 2 ANBest-Gk nicht vor. Nach Ziff. 2.11. ermäßigt sich bei Anteilsfinanzierung die Zuwendung anteilig, wenn sich nach Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen, sich die Deckungsmittel erhöhen oder neue Deckungsmittel hinzutreten. Dies gilt bei einer Anteilsfinanzierung jedoch nur dann, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel um mehr als 2000 DM (umgerechnet 1.022,58 Euro) ändern. Vorliegend sind mit Ausnahme der Einzahlung vom 10.08.2004 sämtliche Spenden vor dem Erlass des letzten Änderungsbescheides am 18.03.2004 auf dem Sparbuch eingegangen. Neue Deckungsmittel sind demnach nach Bewilligung nur in Höhe von 500 Euro hinzugetreten; diese Einzelspende liegt unter der Grenze von 1.022,58 Euro, die zu einer (nachträglichen) Minderung der Zuwendung hätte führen können.

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Die weitergehende Rechtswidrigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004. Danach ist im Fall von zu Unrecht gezahlten Beträgen der betreffende Einzelbegünstigte einer Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raumes verpflichtet, diese Beträge gemäß den Bestimmungen von Artikel 49 VO (EWG) Nr. 2419/2001 zurückzuzahlen. Art. 71 Abs. 2 VO (EG) Nr. 817/2004 bestimmt ausdrücklich, dass nur diese, das heißt die zu Unrecht gezahlten, Beträge zurückzuzahlen sind. Eine Erstattungspflicht im Übrigen ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.

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Vielmehr kennt das Gemeinschaftsrecht für einen weitergehenden Ausschluss von Zuwendungen die Sanktion, wie sie in Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 niedergelegt ist. Nach dieser Vorschrift wird der betreffende Begünstigte bei Vorliegen falscher Angaben, die aufgrund grober Fahrlässigkeit gemacht wurden, für das entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum ausgeschlossen, die im betreffenden Kapital der VO (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehen sind. Im Fall absichtlicher Falschangaben wird er auch für das folgende Jahr ausgeschlossen. Die Vorschrift ist inhaltsgleich mit den Vorgängervorschriften Art. 63 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) 445/2002 der Kommission vom 26.02.2002 und Art. 48 Abs. 3 Satz 1 VO (EG) 1750/1999 der Kommission vom 23.07.1999. Die Sanktion war damit in einem Rechtsakt der Gemeinschaft vor dem Zeitpunkt der Falschangabe der Spende der Kreissparkassen-Stiftung vorgesehen, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95.

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Die Sanktion gem. Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 ist schon nach ihrem Wortlaut auch auf diejenige Maßnahme anwendbar, auf die sich die Falschangabe bezieht, und nicht nur auf weitere Maßnahmen. Diese gemeinschaftsrechtliche Systematik von Maßnahmen und Sanktionen ergibt sich ausdrücklich aus den Artikeln 4 und 5 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95. Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 bewirkt jede Unregelmäßigkeit in der Regel den Entzug des rechtswidrigen Vorteils durch Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten oder Rückerstattung des rechtswidrig erlangen Geldbetrags. Die Anwendung dieser Maßnahme beschränkt sich nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 auf den Entzug des erlangten Vorteils, zuzüglich - falls vorgesehen - der Zinsen. Demgegenüber können nach Art. 5 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Unregelmäßigkeiten, die vorsätzlich begangen oder durch Fahrlässigkeit verursacht werden, zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen führen. Nach lit. c ist eine Sanktion der vollständige oder teilweise Entzug eines nach Gemeinschaftsrecht gewährten Vorteils auch dann, wenn der Wirtschaftsteilnehmer nur einen Teil des Vorteils rechtswidrig erlangt hat.

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Hier liegen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 jedoch nicht vor. Zu berücksichtigen ist nämlich eine Rechtsänderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 07.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums. Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1975/2006 wird der Begünstigte (nur) im Fall vorsätzlicher falscher Angaben in dem betreffenden und dem darauf folgenden Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen. Die Regelung ist gegenüber Art. 72 Abs. 1 VO (EG) Nr. 817/2004 weniger streng, der den Ausschluss von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme auch im Fall grober Fahrlässigkeit jedenfalls für dasselbe Jahr anordnet. Das Gericht geht in Anlehnung an das Urteil des EuGH in der Rechtssache Gerken (Rs. C-295/02, Slg. 2004, I-6369) davon aus, dass das Rückwirkungsgebot des Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 hier auch in Ansehung des Art. 64 VO (EG) Nr. 1974/2006 anwendbar ist, der die Weitergeltung der aufgehobenen VO (EG) Nr. 817/2004 für Maßnahmen anordnet, die vor dem 01.01.2007 gemäß der VO (EG) Nr. 1257/1999 genehmigt wurden (vgl. EuGH, a.a.O. Rz. 53 ff.).

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Damit ist der Verschuldensmaßstab, der die Sanktion auslöst, der Vorsatz und nicht mehr die grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz bei der Falschangabe der Einlagen auf dem Sparbuch kann der Klägerin nach Ansicht des Gerichts nicht vorgeworfen werden. Auch die Beklagte geht unter Würdigung der Umstände nicht von einer vorsätzlichen, sondern von einer grob fahrlässigen Falschangabe aus.

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Damit entbehrt der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 25.04.2006 der Rechtsgrundlage, soweit die Beklagte einen Betrag von mehr als 6.424 Euro von der Klägerin fordert. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Entsprechend besteht auch kein Erstattungsanspruch der Beklagten im Übrigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.