Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 05.10.2007, Az.: 13 A 4585/05
Bibliographie
- Gericht
- VG Hannover
- Datum
- 05.10.2007
- Aktenzeichen
- 13 A 4585/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62111
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGHANNO:2007:1005.13A4585.05.0A
Fundstelle
- NVwZ-RR 2008, 567 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsrechtssache
...
Streitgegenstand: Feststellung der Steuerfreiheit von Fahrvergünstigungen
hat das Verwaltungsgericht Hannover - 13. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 5. Oktober 2007 durch den Richter am Verwaltungsgericht Schade für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Auszahlung seiner Versorgungsbezüge, ohne dass zuvor die Beklagte unterhalb des jeweiligen Rabattfreibetrages nach § 8 Abs. 3 EStG Steuerabzüge für gewährte Fahrvergünstigungen vornimmt.
Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und war beim Bahnbetriebswerk der DB beschäftigt.
Er kann auch jetzt noch Fahrvergünstigungen bei der jetzigen Deutschen Bahn in Anspruch nehmen. Nach eigenen, von der Beklagten unwidersprochenen Angaben, erhielt er bis Juni 2004 Fahrvergünstigungen bis zur Höhe des jeweiligen Rabattfreibetrages nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfrei.
Zum 13.06.2004 führte die Deutsche Bahn AG ein neues Modell für Fahrvergünstigungen für ihr Personal ein. Die früheren Angebote "Freifahrt" und "Personalfahrt" wurden durch die "Tagesticket M. Fern F." und "Tagesticket M. Fern P." ersetzt.
Die Beklagte wandte sich schon im Mai 2004 an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt und bat um eine Anrufungsauskunft. In ihrer Anfrage führte die Beklagte aus, sie führe neue Fahrvergünstigungsprodukte ein. Es handele sich um Produkte, die ausschließlich den Arbeitnehmern und Beamten der Beklagten bzw. der früheren Deutschen Bundesbahn und Deutschen Reichsbahn angeboten würden. Daraufhin teilte das Finanzamt Frankfurt am Main III der Beklagten mit, die Anwendung des Rabattfreibetrages gemäß § 8 Abs. 3 EStG sei unzulässig, weil die Tagestickets M. Fern F." und "Fern P." ausschließlich konzernangehörigen Personen angeboten würden.
Für den Monat Juni 2004 ergab sich beim Kläger durch die Gewährung der Fahrvergünstigungen ein geldwerter Vorteil in Höhe von 119,68 €, für den die Beklagte von den Versorgungsbezügen des Klägers einen Betrag in Höhe von 13,74 € als Steuer einbehielt und an das Finanzamt abführte. Auch für die Zeit danach versteuerte die Beklagte beim Kläger die Fahrtvergünstigungen und zahlte einen entsprechend niedrigeren Betrag an Versorgungsleistungen an den Kläger aus.
Das für den Kläger zuständige Finanzamt Hannover-Mitte teilte nach Angaben des Klägers die Auffassung des Finanzamtes Frankfurt am Main III nicht und erstattete ihm, den Kläger, entsprechend die auf die Vergünstigungen gezahlte Steuer im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung.
Mit Schreiben vom 12.04.2004 legte der Kläger Widerspruch gegen einen Bescheid über seine Versorgungsbezüge ein, soweit darin ein Steuerabzug i.H.v. 13,74 € wegen der Inanspruchnahme der Fahrvergünstigungen vorgenommen worden war. Unter dem 12.10.2004 bedauerte die Beklagte, dem Widerspruch leider nicht entsprechen zu können. Mit Schreiben vom 23.11.2004 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und bat um einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 02.12.2004 ab, weil es vorliegend nicht um Verwaltungsakte gehe.
Unter dem 26.06.2005 informierte der Kläger die Beklagte über die Entscheidung seines Wohnort-Finanzamtes und bat um eine andere Verfahrensweise. Diesen Wunsch lehnte die Beklagte erneut mit Schreiben vom 08.07.2005 ab.
Der Kläger hat am 01.08.2005 Klage erhoben.
Er ist der Ansicht, nach § 8 Abs. 3 EStG seien Fahrvergünstigungen im Wert bis zu 1 080 € pro Kalenderjahr steuerfrei. Da sich der Anspruch, die Versteuerung insoweit zu unterlassen, gegen die Beklagte richtet, sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die steuerrechtliche Lage sei auch nicht zweifelhaft.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2004 zu verurteilen, ab sofort bei der Versteuerung der dem Kläger gewährten Fahrvergünstigung den Rabattfreibetrag gem. § 8 Abs. 3 EStG zugrunde zu legen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig. Verwaltungsakte gebe es nicht, sondern nur Hinweise auf die Rechtslage. Für eine Feststellungsklage sei ebenfalls kein Raum, weil es an einem feststellungsfähigem Rechtsverhältnis mangele. Schuldner der Lohnsteuer sei der Kläger. Die Beklagte führe nur nach § 38 Abs. 3 EStG die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers an das Finanzamt ab. Hinsichtlich der Einkommenssteuer fehle es an der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil der Tatbestand des § 8 Abs. 3 EStG vorliegend nicht erfüllt sei.
Die Fahrvergünstigungen würden nicht allgemein am Markt angeboten werden.
Alle Beteiligten haben sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung und mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO, und gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter.
Die Klage ist zulässig.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit aus dem Ruhestandsbeamtenverhältnis des Klägers. Der Kläger macht einen Anspruch gegen seinen früheren Dienstherrn gelten, Steuern nur in der gesetzlichen Höhe - so wie er die Vorschriften versteht - von seinen Versorgungsbezügen abzuziehen und einen weitergehenden Steuerabzug zu unterlassen (ebenfalls Verwaltungsrechtsweg in vergleichbaren Fällen bejaht: OVG Münster, Urteil vom 30.01.19978 - XII A 1405/75 -, OVGE MüLÜ Bd. 33, 199, 200 und OVG Koblenz, Urteil vom 15.07.1994 - 13 A 12504/93 -, jeweils zit.n. Juris).
Allerdings dürfte es sich bei den im Klageantrag des Klägers angesprochenen "Widerspruchsbescheid" I nicht um einen solchen handeln. Das Aufhebungsbegehren geht danach ins Leere. Letztendlich kommt es darauf für die Zulässigkeit der Klage aber auch nicht an. Zwar war das ursprünglich geltend gemachte Feststellungsbegehren wohl unzulässig gewesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht allerdings ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten hinsichtlich des Steuerabzuges von den Ruhegehaltsbezügen. Die Vorschriften des EStG über das Lohnsteuerabzugsverfahren begründen ein auftragsähnliches gesetzliches Schuldverhältnis zwischen einem Beamten bzw. Ruhestandsbeamten und dem Dienstherrn (vgl. Kümmel/Pohl, Besoldungsrecht, Loseblattwerk Stand Sept. 2006, § 3 BBesG, Rdnr. 71 m.w.N.). Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jedoch gleichwohl eine Feststellungsklage ausgeschlossen. Nachdem der Kläger seinen Klageantrag umgestellt und von einer Feststellungs- zu einer allgemeine Leistungsklage gewechselt hat, ist aber in die Zulässigkeit der Klage gegeben.
Zwar ist grundsätzlich auch bei Leistungsklagen aus dem Beamtenverhältnis ein durchgeführtes Vorverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung, § 126 BRRG. Weder das Schreiben der Beklagten vom 02.11.2004 noch das Schreiben vom 08.07.2005 stellen indes einen Widerspruchsbescheid dar. Es fehlt an einer Regelung, mit der der vom Kläger erhobene Widerspruch zurückgewiesen wird. Ausweislich des Vortrages der Beklagten wollte diese auch gar keinen Widerspruchsbescheid erlassen, weil sie meinte, diesen gäbe es nur in Fällen der Anfechtungsklage. Diese fehlerhafte Rechtsansicht der Beklagten kann der Zulässigkeit der Klage jedoch nicht entgegengehalten werden. Die Klage ist vielmehr nach § 75 VwGO auch ohne zuvor ergangene Widerspruchsentscheidung als Untätigkeitsklage zulässig, weil die Beklagte den Widerspruch des Klägers nicht durch einen Widerspruchsbescheid spätestens nach drei Monaten beschieden hat.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Zwar vermag das Gericht nicht der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Koblenz in seinem Urteil vom 15.07.1994 (a.a.O.) zu folgen, wonach kein schutzwürdiges Interesse an einer verfahrensbegleitenden Kontrolle des Steuerabzugs durch den Dienstherrn bestehen soll und es dem Beamten zuzumuten sei, den Vorwegabzug hinzunehmen und ihn über die Veranlagung zur Einkommenssteuer dann zu korrigieren. Mag dieser Gedanke bei den hier zu Grunde liegenden geringen monatlichen Abzugsbeträgen noch nahe liegen, sind aber auch Fälle eines zu hohen Steuerabzuges denkbar, die einen Beamten spürbar im Monat belasten können. Rechtsschutz immer mit dem Hinweis auf einen Ausgleich durch die spätere Einkommenssteuerveranlagung zu verweigern, erscheint deshalb nicht sachgerecht und dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG widersprechend.
Der Beamte hat vielmehr einen - ggf. gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch gegen seinen Dienstherrn (entsprechend der Ruhestandsbeamte gegen seinen früheren Dienstherrn), dass dieser auf Grund seiner Fürsorgepflicht die lohnsteuerrechtlichen Interessen seiner Beamten und Ruhestandsbeamten wahrnimmt und sich im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren um die sachgerechte Bearbeitung und Behandlung der Lohnsteuer bemüht (so auch OVG Münster, a.a.O.).
Diesen eben genannten Pflichten ist die Beklagte jedoch nachgekommen. Einen weitergehenden Anspruch hat der Kläger nicht.
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht ist dann nicht gegeben, wenn die steuerrechtliche Lage zweifelhaft ist (OVG Münster, a.a.O.). Zwar meint der Kläger, die Rechtslage nach § 8 Abs. 3 EStG, § 12 Abs. 8 DBGrG sei völlig klar und eindeutig und stütze seine Position.
Die Beklagte indes interpretiert diese Rechtsvorschriften anders.
In diesem Fall unterschiedlicher Ansichten über die richtige Versteuerung der Versorgungsbezüge gebietet es die Fürsorgepflicht, dass sich die Beklagte im Rahmen des Zumutbaren um eine Klärung dieser Fragen bemüht. Als Instrument dafür hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern und damit auch der Beklagten die sogenannte Anrufungsauskunft nach § 42e EStG an die Hand gegeben. Die Beklagte hat diesen Weg auch beschritten.
Sie hat eine Anrufungsauskunft von dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt eingeholt und sie verfährt danach. Damit hat die Beklagte alle ihre sich aus der Fürsorgepflicht ergebendende Verpflichtungen gegenüber dem Kläger erfüllt (vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 15.09.1999 - 18 Sa 378/99 -, zit.n. Juris, in einem vergleichbaren Fall eines Arbeitnehmers).
Zwar dürfte einiges dafür sprechen, dass sowohl die Beklagte als auch das Betriebsstättenfinanzamt den Begriff "Produkt" falsch subsumiert haben. Produkt der Deutschen Bahn dürfte nicht irgendeine Fahrkarte bzw. ein Tarif sein, Produkte sind die angebotenen Dienstleistungen der Bahn, nämlich die Beförderung von Personen und Waren auf der Schiene, unabhängig davon, mit welcher Fahrkarte und in welchem Tarif dies nun geschieht. Und von der Bahn befördert werden Personen unabhängig davon, ob sie bei der Deutschen Bahn AG oder ihren Vorgängern beschäftigt sind bzw. waren. Die abschließende Klärung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG ist jedoch nicht Sache der Verwaltungsgerichte. Das Verwaltungsgericht kann nur prüfen, ob die Beklagte ihrer Pflicht zur richtigen Berechnung der Abzüge von der Versorgung hinreichend nachgekommen ist oder nicht.
Um die steuerrechtliche Frage zu klären und um hinreichenden rechtzeitigen Rechtsschutz zu erhalten, muss der Kläger - da es Rechtsmittel gegen die Anrufungsauskunft wohl nicht gibt (vgl. Bruschke, StB 2007, 14, 17) - ggf. auf eine entsprechende Feststellungsklage nach § 41 FGO vor dem Finanzgericht verwiesen werden. § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO dürfte dem nicht entgegenstehen, weil eine Anfechtung des Steuerbescheides selbst - abgesehen davon, dass dieser ja laut Vortrag des Klägers ihn nicht in seinen Rechten verletzt - zu spät kommen würde und daher keine hinreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten bietet.
Gründe für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 458,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG n.F.. Die Höhe des festgesetzten Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG n.F.. Dem Kläger geht es darum, dass ein Betrag von bis zu 1 080,00 € pro Kalenderjahr unversteuert bleibt. Sein Klageinteresse liegt mithin darin, die auf diesen Betrag anfallenden Einkommenssteuern nicht zu bezahlen. Da der Kläger seinen persönlichen Steuersatz nicht mitgeteilt hat, setzt das Gericht den Höchststeuersatz von 45 von Hundert an, der zu einer Steuer von 486,00 € im Jahr führen würde. Entsprechend § 42 Abs. 3 GKG ist der Drei-Jahres-Betrag als Streitwert anzusetzen.