Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 06.02.2020, Az.: L 13 SB 18/20 B ER

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Vorläufige Feststellung von Merkzeichen; Besonderer Härtefall

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
06.02.2020
Aktenzeichen
L 13 SB 18/20 B ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 14543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 27.01.2020 - AZ: S 46 SB 8/20 ER

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine vorläufige Feststellung von Merkzeichen in einem Eilverfahren ist grundsätzlich möglich.

2. Für einen Anordnungsgrund ist eine besondere Härte in der Weise erforderlich, dass ein Antragsteller gerade jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf die Erteilung des Merkzeichens angewiesen ist.

3. Etwaige Belastungen im Zusammenhang mit einer Behinderung sind insoweit nicht ausreichend.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bremen vom 27. Januar 2020 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die am 30. Januar 2020 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 27. Januar 2020 ist gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet.

Hinsichtlich des Sachverhalts und der heranzuziehenden Rechtsnormen nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung der Vorschrift des § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bremen Bezug, die er sich zu Eigen macht.

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen hat das SG zu Recht den am 13. Januar 2020 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn die Beschwerdeführerin hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund im Hinblick auf die vorläufige Zuerkennung des Nachteilsausgleichs der außergewöhnlichen Gehbehinderung (aG) glaubhaft gemacht.

Die Antragstellerin hat zunächst bereits keinen Anordnungsanspruch, insbesondere keine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung von mindestens 80 glaubhaft gemacht und eine solche liegt nach der Art ihrer neben einer einseitigen Unterschenkelamputation schwerpunktmäßig auf psychischer Ebene zu verortenden Gesundheitsstörungen auch nicht nahe. Neben eigenen Behauptungen wird zur Glaubhaftmachung allein ein Attest der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. vom 9. Januar 2020 vorgelegt, das indes keine auch nur in Ansätzen gegebene medizinische Begründung für die dort aufgestellten Behauptungen im Hinblick auf eine weitgehende Gehunfähigkeit erkennen lässt und zudem hinsichtlich der Darstellung der verbliebenen Fähigkeiten der Klägerin unpräzise ist. Obwohl das SG Bremen im angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2020 vergleichbare Bedenken dargelegt hat, sind hierzu in der Beschwerdebegründung keinerlei inhaltliche Ausführungen oder gar Ergänzungen erfolgt.

Auch hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes sind die Ausführungen des SG Bremen, u. a. mit Inbezugnahme der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 16. Mai 2012 - L 13 SB 56/12 ER - sowie vom 8. Januar 2020 - L 13 SB 2/20 ER), grundsätzlich zutreffend.

Wie der Senat ebenfalls bereits zuvor (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - L 13 SB 56/12 ER - juris Rn. 5 sowie vom 13. Oktober 2014 - L 13 SB 96/14 B ER) dargelegt hat, ist zwar die vorläufige Feststellung von Merkzeichen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht bereits grundsätzlich ausgeschlossen, ein Anordnungsgrund kann aber in diesen Fällen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Dies erfordert eine besondere Härte in der Weise, dass ein Antragsteller gerade jetzt im Sinne einer Vorwegnahme der Hauptsache unerlässlich auf die Erteilung des Merkzeichens angewiesen ist. Etwaige Belastungen begründen noch keinen Anspruch auf die begehrte einstweilige Regelung vor einer abschließenden Sachaufklärung. Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorwegnimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - a. a. O. - mit Verweis auf Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2012 - L 13 SB 3/12 B ER). Es müssen schwerwiegende Nachteile glaubhaft gemacht werden, die der Antragstellerin drohen, wenn ihrem Begehren auf Feststellung des begehrten Merkzeichens nicht sofort entsprochen wird (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Januar 2014 - L 13 SB 119/13 B ER - juris).

Die Antragstellerin hat keine schweren und unzumutbaren Nachteile dargelegt, wie der Senat sie in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung für die vorläufige Feststellung von Merkzeichen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fordert. Sie hat auch bereits keine besondere Härte (Senat, Beschluss vom 16. Mai 2012 - L 13 SB 56/12 B ER - juris Rn. 5) dargelegt, ohne deren Vorliegen das Bestehen schwerer und unzumutbarer Nachteile nicht denkbar ist. Eine Präzisierung des Begriffs der besonderen Härte in diesem Zusammenhang hat der Senat kürzlich wie folgt vorgenommen (Beschluss vom 8. Januar 2020 - L 13 SB 2/20 ER - mit Hinweis auf Bayerisches LSG, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - L 15 VK 17/16 ER - juris Rn. 29, m. w. N.): Ein Antragsteller hat darzulegen, welche besonderen Nachteile zu erwarten sind, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen wird. Die Geltendmachung eines wesentlichen Nachteils erfordert die konkrete Darlegung schwerwiegender Gründe, die über den mit jedem Verfahren verbundenen Zeitablauf hinausgehen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dient nicht dazu, unter Abkürzung des Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte Rechtsposition vorab zu realisieren und ist in diesem Sinne kein Instrument zur Beschleunigung des Hauptsacheverfahrens. Antragstellern ist es im Regelfall zuzumuten, dass die Klärung dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt.

Die Antragstellerin, die nach ihren eigenen Angaben Unterstützung durch ihren Ehemann erfährt und die in versorgungsmäßig günstiger zentraler Lage einer Großstadt wohnt, hat in beiden Rechtszügen keine schwerwiegenden Gründe vorgebracht. Die Voraussetzungen für die vorläufige Feststellung von Merkzeichen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfüllt das Vorbringen der Antragstellerin nicht und sie hat trotz entsprechender Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom 27. Januar 2020 ihr diesbezügliches inhaltliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren auch nicht ergänzt. Dass die Antragsgegnerin durch die Gewährung bei ihr beantragter Feststellungen "nicht unverhältnismäßig in Anspruch genommen wird", liegt in der Natur ihrer feststellenden und nicht leistenden Verwaltungstätigkeit und ist für die Entscheidung ohne weitere Bedeutung; diese Argumentation könnte in Hinblick auf die Feststellungen der Antragsgegnerin stets vorgebracht werden und ersetzt nicht die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund.

Unabhängig von den Feststellungen einer außergewöhnlichen Gehbehinderung im Rahmen des Merkzeichens aG kann die örtliche Verkehrsbehörde im Übrigen räumlich und zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigungen bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsflächen erteilen. Dies ist von gesundheitlichen Voraussetzungen abhängig, die in der Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Straßenverkehrsverordnung (VwV-StVO) geregelt sind. Im Hinblick auf die Erteilung des Merkzeichens aG im Wege der einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes vor diesem Hintergrund u. a. regelmäßig den Nachweis über den erfolglosen Versuch der Erlangung einer derartigen Ausnahmegenehmigung bzw. den substantiierten Vortrag, dass die danach möglichen Parkerleichterungen nicht ausreichend sind, voraus, ohne dass es hierauf im konkreten Rechtsstreit noch in entscheidender Weise ankäme.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).