Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 25.02.2020, Az.: L 11 AS 859/18 B

Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung; Versäumnisse in der Aufarbeitung des Streitstoffs

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.02.2020
Aktenzeichen
L 11 AS 859/18 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 30678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 07.09.2018 - AZ: S 44 AS 336/18

Redaktioneller Leitsatz

Auch im sozialgerichtlichen Verfahren und dem hier geltenden Amtsermittlungsprinzip ist es nicht Aufgabe des Gerichts, Versäumnisse der Antragsteller bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten in der Aufarbeitung des Streitstoffs oder in der Bezeichnung des Streitgegenstands im PKH-Verfahren auszugleichen.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. September 2018 (S 44 AS 336/18) wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihr vor dem Sozialgericht (SG) Braunschweig geführtes Klageverfahren S 44 AS 336/18. Diese Klage richtet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2018 (Bewilligungszeitraum: Januar bis April 2018).

Die 1985 geborene Klägerin zu 1. bezog gemeinsam mit ihrem 2011 geborenen Sohn (Kläger zu 2.) im Jahr 2017 vom Beklagten laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 gewährte der Beklagte auch für die Monate Januar bis April 2018 SGB II-Leistungen iHv monatlich 664,88 Euro (Januar bis März 2018) bzw 568,37 Euro (April 2018). Mit Bescheid vom 3. Januar 2018 reduzierte der Beklagte die Leistungsbeträge auf monatlich 598,88 Euro (Februar und März 2018) bzw 502,37 Euro (April 2018), um sodann mit Bescheid vom 24. Januar 2018 den Leistungsbetrag für den Monat Januar 2018 auf 751,05 Euro zu erhöhen (Berücksichtigung der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2017 verbunden mit einer Nachzahlung für den Folgemonat iHv 152,05 Euro).

Gegen (ausschließlich) den Bescheid vom 27. Dezember 2017 legten die Kläger am 26. Januar 2018 den dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Widerspruch ein, den sie inhaltlich nicht begründeten. Der Beklagte wies den Widerspruch "nach Erlass der Änderungsbescheide vom 03.01.2018 (Zeitraum 01.02.2018 bis 30.04.2018), 09.01.2018 (Zeitraum 01.02.2018 bis 28.02.2018) sowie Änderungsbescheid vom 24.01.2018 (Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018)" mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 zurück.

Hiergegen haben die Kläger am 5. März 2018 beim SG Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen, dass der Bewilligungszeitraum nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Die Länge des Bewilligungszeitraums sei gesetzlich auf ein Jahr (so: Schriftsatz vom 23. April 2018) bzw auf sechs Monate (so: Schriftsatz vom 16. Juli 2018) festgelegt. Zudem seien die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen, da dem Widerspruch "hinsichtlich des Einkommens und der Miete abgeholfen" worden sei.

Das SG hat die Gewährung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren mit der Begründung abgelehnt, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Klage sei auf Leistungen über den geregelten Zeitraum hinaus bis einschließlich Juni 2018 gerichtet. Diesen Zeitraum habe der Beklagte jedoch bereits durch mehrere andere Bescheide geregelt, die ihrerseits Gegenstand von Widerspruchs- und Klageverfahren (gewesen) seien (zB Klageverfahren S 44 AS 777/18). Hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid getroffenen Kostenentscheidung folge das SG den Ausführungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 8. Mai 2018 (Beschluss vom 7. September 2018).

Gegen den den Klägern am 13. September 2018 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 10. Oktober 2018 eingelegte PKH-Beschwerde. Es sei nicht ersichtlich, warum die Kostenquote für das Widerspruchsverfahren richtig sein solle. Es seien auf den Widerspruch Änderungsbescheide erlassen worden, so dass die Kosten zu übernehmen seien. Auch nach Erlass der Änderungsbescheide sei der vom Beklagten festgesetzte viermonatige Bewilligungszeitraum "nach wie vor rechtswidrig".

Der Beklagte hat auf Nachfrage des Senats klargestellt, dass der im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2018 genannte Bescheid vom 9. Januar 2018 nicht den streitbefangenen Zeitraum betrifft; es sei davon auszugehen, dass sich die damalige Sachbearbeiterin im Jahr geirrt habe. Zu den Gründen der Befristung des Bewilligungszeitraums auf vier Monate könne der Beklagte "leider keine Angaben machen". Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, weshalb eine Bewilligung lediglich für vier Monate erfolgt sei.

Für den im erstinstanzlichen Verfahren S 44 AS 336/18 streitbefangenen Bewilligungszeitraum Januar bis April 2018 seien folgende weitere Bescheide ergangen (in Klammern die jeweils in dem Bescheid geregelten Zeiträume):

- Änderungsbescheid vom 3. Januar 2019 (Februar bis April 2018) - - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 22. Januar 2018 (ua Januar 2018) - - Änderungsbescheid vom 24. Januar 2018 (Januar 2018) - - Bewilligungsbescheid vom 23. Februar 2018 (März bis Juni 2018) - - Änderungsbescheid vom 7. März 2018 (Februar 2018) - - Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 14. März 2018 (Januar 2018) - - Änderungsbescheid vom 13. April 2018 (März 2018) - - Änderungsbescheid vom 9. Mai 2018 (April 2018) - - Bewilligungsbescheid vom 15. Juni 2018 (März bis Juni 2018) - Gegen diese Bescheide seien mehrere Klagen erhoben worden (S 44 AS 455/18, S 44 AS 777/18, S 44 AS 984/18 und S 44 AS 1233/18). Seit Juli 2017 habe der Beklagte über insgesamt 39 Widersprüche der Kläger zu entscheiden gehabt. Insgesamt führten die Kläger derzeit 22 Klageverfahren vor dem SG Braunschweig. Es sei nicht auszuschließen, dass teilweise übersehen worden sei, dass Bescheide bereits Gegenstand eines anderen Widerspruchs- oder Klageverfahren geworden seien.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat die Gewährung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

1.

Soweit sich die Klage ausschließlich gegen die Länge des Bewilligungszeitraums richtet (lediglich vier anstatt sechs bzw zwölf Monate), stellt sich die Rechtsverfolgung als mutwillig dar. PKH kann dementsprechend nicht gewährt werden, vgl § 73a Sozialgerichtsgesetz - SGG - iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Eine Rechtsverfolgung ist ua dann mutwillig, wenn eine einfachere oder kostengünstigere Möglichkeit besteht, den Anspruch durchzusetzen (vgl Wache in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 114 Rn 79; Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rn 8; Leopold in: Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 73a Rn 46). Ebenso ist eine Klage mutwillig, wenn das Klageverfahren durch rechtzeitiges Vorbringen von Sachvortrag hätte vermieden werden können (Leopold in: Roos/Wahrendorf, aaO, mwN).

Die Kläger haben ihren Widerspruch inhaltlich nicht begründet. Damit haben sie die Möglichkeit, ihre Bedenken gegen die aus ihrer Sicht zu kurze Bewilligungsdauer bereits im Widerspruchsverfahren gezielt rechtlich überprüfen zu lassen, nicht ernsthaft genutzt. Hierfür sind keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar. Schließlich hätte es zur Begründung des Widerspruchs nur weniger Sätze bedurft (vgl insoweit auch die entsprechend kurze Begründung der Klage durch den Schriftsatz vom 23. April 2018, Bl 5 der Gerichtsakte - GA -: "Zunächst ist auszuführen, dass nicht einzusehen ist, warum hier Leistungen nur für vier Monate bewilligt werden. Das Gesetz sieht ein Jahr vor."). Unabhängig davon, dass dieser Vortrag auch der Klägerin zu 1. selbst ohne Weiteres möglich gewesen wäre, war sie bereits im Widerspruchsverfahren rechtskundig vertreten. Selbst wenn der Beklagte durch die Festsetzung eines im Hinblick auf § 41 Abs 3 Satz 1 SGB II zu kurzen Bewilligungszeitraumes Anlass für die Einlegung eines Widerspruchs gegeben haben sollte, entbindet dies weder die Klägerin noch ihren Bevollmächtigten von der im PKH-Verfahren bestehenden Obliegenheit, einen dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten kostengünstigeren Rechtsbehelf ernsthaft und zielgerichtet zu nutzen. Dagegen haben die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter das Widerspruchsverfahren einfach "durchlaufen" lassen, ohne auch nur ansatzweise deutlich zu machen, weshalb sie sich gegen die angefochtene Entscheidung wenden. Dieses Verhalten stellt sich als mutwillig iSd § 141 Abs 1 Satz 1, Abs 2 ZPO dar, weil ein Beteiligter, der keine Prozesskostenhilfe beansprucht, sich aus eigenem Kosteninteresse ernsthaft darum bemühen würde, durch inhaltliche Begründung seines Widerspruchs bereits im Widerspruchsverfahren eine Korrektur des angefochtenen Bescheides zu erreichen und dadurch ein mit weiteren Kosten verbundenes anschließendes Klageverfahren möglichst zu vermeiden.

2.

Soweit sich die Klage auch gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren richtet, hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht, so dass PKH nicht bewilligt werden kann (§ 73a SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO).

Voraussetzung für die Übernahme von Kosten für ein Widerspruchsverfahren ist, dass der Widerspruch erfolgreich war (§ 63 Abs 1 SGB X). Dies setzt eine Kausalität zwischen Widerspruch einerseits und dem im Widerspruchsverfahren erzielten Erfolg andererseits voraus (vgl etwa: Mutschler in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand: Dezember 2019, § 63 SGB X Rn 6 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Für die bereits mit Bescheid vom 24. Januar 2018 zugunsten der Kläger erfolgte Abänderung des Ausgangsbescheides (Berücksichtigung der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2017 verbunden mit einer Nachzahlung für den Monat Januar 2018 iHv 152,05 Euro) war der erst am 26. Januar 2018, dh erst nach Erlass dieses Änderungsbescheides eingelegte Widerspruch nicht ursächlich.

Soweit die Kläger einen Erfolg im Widerspruchsverfahren darin sehen, dass vor Erlass des Widerspruchsbescheides dem Widerspruch "hinsichtlich ( ...) der Miete" durch den Erlass von "Änderungsbescheiden" abgeholfen worden sein soll (Klagebegründung vom 23. April 2018 und Beschwerdebegründung vom 9. November 2018), beziehen sich die Kläger vermutlich auf den im Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2018 erwähnten Änderungsbescheid vom 9. Januar 2018 (Bl 239 der Verwaltungsakte - VA -). Dieser Änderungsbescheid war jedoch ebenfalls schon vor Erhebung des Widerspruchs erlassen worden, so dass der Widerspruch nicht für diese schon zuvor erfolgte Leistungsänderung kausal gewesen sein kann. Unabhängig davon betrifft der Bescheid vom 9. Januar 2018 (Bl 239 VA) nicht den vorliegend streitbefangenen Zeitraum Januar bis April 2018, sondern den Monat Februar 2017 (Berücksichtigung der tatsächlichen Kaltmiete sowie der tatsächlichen Nebenkosten). Dies hat der Beklagte auf Nachfrage des Senats klargestellt (Irrtum der Sachbearbeiterin bei der Abfassung des Widerspruchsbescheides, vgl Schriftsatz des Beklagten vom 22. Januar 2020). Eine inhaltliche Stellungnahme hierzu haben die Kläger bislang nicht abgegeben.

Weitergehende Erfolge wurden im Widerspruchsverfahren nicht erzielt, so dass die Klage auf Erstattung der Kosten für das Widerspruchsverfahren (§ 63 SGB X) keine Erfolgsaussicht hat.

3. Ob die Klage aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten hinreichende Erfolgsaussicht iSd § 114 Abs 1 ZPO aufweist, kann für die Entscheidung über die PKH-Beschwerde offengelassen werden. Insoweit liegt nämlich bereits kein vollständiger und damit bewilligungsreifer PKH-Antrag vor.

Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer PKH-Antrag setzt voraus, dass der Antragsteller eine substantiierte Darlegung des Streitverhältnisses vorlegt, die es dem Gericht ermöglicht, die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung zu prüfen (sog Beibringungsgrundsatz nach § 117 Abs 1 Satz 2 ZPO, vgl im Einzelnen: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, Rn 15, sowie vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2507/16 -, Rn 14; ebenso: Burkiczak, NZS 2011, 326, 328 mwN; Beschluss des erkennenden Senats vom 15. Juni 2011 - L 11 AS 426/11 B -; ähnlich: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2010 - L 5 AS 344/09 B, Rn 21 -). Es ist zumindest der Sachverhalt zu schildern und wenigstens im Kern deutlich zu machen, auf welche rechtliche Beanstandung die Klage gestützt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1993 - 1 BvR 1686/93 -, Rn 1; BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, Rn 15; vgl zu diesen Darlegungsobliegenheiten auch: BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 BvR 2507/16 -, Rn 14). Trotz des im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsprinzips ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im PKH-Verfahren - geschweige denn im PKH-Beschwerdeverfahren - Versäumnisse der Antragsteller bzw ihrer Prozessbevollmächtigten in der Aufarbeitung des Streitstoffs oder in der Bezeichnung des Streitgegenstands auszugleichen (vgl hierzu eingehend: Burkiczak, a.a.O. mit umfangreichen weiteren Nachweisen; Beschluss des erkennenden Senats vom 15. Juni 2011 - L 11 AS 426/11 B -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Mai 2019 - L 7 AS 550/19 B -, Rn 1). Vielmehr ist ein PKH-Antragsteller zur zumindest rudimentären Darlegung des Streitverhältnisses und der Erfolgsaussichten verpflichtet; die Amtsermittlungspflicht reicht - jedenfalls wenn der PKH begehrende Beteiligte rechtskundig vertreten ist - nicht so weit, dass das Gericht in Ermangelung des gebotenen Vortrags gehalten wäre, sich nicht aufdrängende Ansatzpunkte für Erfolgsaussichten selbst zu prüfen und dadurch den nichts oder nicht ausreichend Vortragenden letztlich von seiner Obliegenheit zu entheben (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. Februar 2018 - L 7 AS 434/17 B -, Rn 15).

Die Kläger haben im Widerspruchsverfahren überhaupt keine inhaltliche Begründung abgegeben, somit weder den entscheidungserheblichen Sachverhalt dargestellt noch deutlich gemacht, aus welchen rechtlichen Gründen sie den streitbefangenen Bescheid angreifen.

Im Klageverfahren ist ebenfalls keine Sachverhaltsschilderung erfolgt. Zur rechtlichen Begründung haben die Kläger lediglich auf die aus ihrer Sicht zu kurze Bewilligungsdauer und die aus ihrer Sicht unzutreffende Kostenentscheidung nach § 63 SGB X hingewiesen. Insoweit stellt sich die Rechtsverfolgung jedoch entweder als mutwillig dar (Abschnitt 1) oder es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung (Abschnitt 2).

Nicht einmal im Beschwerdeverfahren haben die Kläger ihr Vorbringen inhaltlich ergänzt oder konkretisiert. Vielmehr haben sie sich weiterhin darauf beschränkt, die bereits genannten Kritikpunkte (Dauer des Bewilligungszeitraums sowie Kostenentscheidung für das Widerspruchsverfahren) zu wiederholen (vgl zur diesbezüglich fehlenden Erfolgsaussicht bzw zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung: Abschnitt 1 und 2). Die Kläger bzw ihr Prozessbevollmächtigter haben nicht einmal den Streitgegenstand hinreichend konkretisiert. Hierzu hätte jedoch Anlass bestanden, weil nach Erlass des mit der Klage angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 2018 weitere Bescheide für den streitbefangenen Zeitraum (Januar bis April 2018) ergangen sind, die gemäß § 96 SGG Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens S 44 AS 336/18 geworden sein dürften (vgl hierzu die Aufstellung der für den streitbefangenen Zeitraum ergangenen weiteren Bescheide aus der Zeit vom 23. Februar bis 15. Juni 2018, hinsichtlich derer zT weitere, gemäß § 96 SGG jedoch vermutlich unzulässige Klageverfahren vor dem SG geführt werden: Schriftsatz des Beklagten vom 22. Januar 2020). Auseinandergesetzt haben sich die Kläger bzw ihr Prozessbevollmächtigter auch nicht mit dem Umstand, dass sie mit der vorliegend streitgegenständlichen Klage vom 5. März 2018 - S 44 AS 336/18 - SGB II-Leistungen für die Zeit ab Mai 2018 begehren, obwohl sie diesen Zeitraum bereits mit ihrer Klage vom 22. Januar 2018 - S 44 AS 114/18 - beim SG anhängig gemacht haben. Schließlich begehren die Kläger im Verfahren S 44 AS 114/18 ebenfalls Leistungen für die Monate Januar bis Juni 2018.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).