Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.02.2020, Az.: L 2/12 BA 42/18

Sozialversicherungsbeitragspflicht für eine Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG; Maßstäbe für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung; Möglichkeit zur Verhinderung nicht genehmer Weisungen oder Beschlüsse

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.02.2020
Aktenzeichen
L 2/12 BA 42/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 16221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 27.09.2018 - AZ: S 31 R 8/17

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Maßstäbe für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH.

2. Entscheidend für die Abgrenzung ist u.a., ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1967 geborene Kläger wendet sich gegen die im Statusfeststellungsverfahren von der Beklagten getroffene Entscheidung, dass seine Tätigkeit als Geschäftsführer der zu 1. beigeladenen GmbH & Co. KG im Rahmen einer abhängigen und der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegenden Beschäftigung erfordert.

Die Beigeladene zu 1. beschreibt sich selbst in ihrem Internetauftritt (K ...de/ueber-uns/unternehmen/) wie folgt: L. ist ein inhabergeführtes Unternehmen aus Bremen. Seit 1960 planen, bauen und betreuen wir industrielle und gewerbliche Kälteanlagen. Seit der Gründung haben wir über 450 Neuanlagen im Industriemaßstab realisiert sowie zahllose Umbauten an Bestandsanlagen durchgeführt. Gradlinige und nachhaltige Geschäftspolitik haben uns aus eigener Kraft zur größten inhabergeführten Unternehmung in der Industriellen Kältetechnik gemacht.

Die Beigeladene zu 1. weist dabei darauf hin, dass sie 2011 die Zahl von 100 Mitarbeitern erreicht und damit in den vorausgegangenen zehn Jahren ihre Belegschaft verdoppelt habe. Sie beschreite technologisch neue Wege. Mit dem Eintritt vom B. (d.h. des Klägers) als geschäftsführendem Gesellschafter im Jahr 2016 werde das Unternehmen in die 3. Generation überführt (https://www. M ...de/ueber-uns/daten-fakten/). Inzwischen verfügt die Beigeladene zu 1. über mehr als 130 Mitarbeiter.

An der Beigeladenen zu 1. sind als Kommanditisten N. mit 37,55 %, O. mit 24,90 % sowie eine P. Q. GmbH (vormals R., vgl. Bl. 25 VV), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist, mit 37,55 % beteiligt. Diese drei Kommanditisten sind auch jeweils zu den vorstehend genannten Anteilen an der Komplementär-GmbH der Klägerin beteiligt.

Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin erfolgen Gesellschafterbeschlüsse der Klägerin mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Kommanditisten. Die Komplementär-GmbH hat dabei kein Stimmrecht. Einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen bedürfen die in § 6 Abs. 2 des Vertrages aufgeführten Beschlüsse, und zwar u.a. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, Änderungen der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, Erwerb anderer Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen sowie deren Veräußerung und Beendigung.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 4. Dezember 2015 wurde der Kläger - neben N. - zum weiteren Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. berufen. Am 22. Dezember 2015 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1. mit Wirkung ab Januar 2016 einen "Geschäftsführerdienstvertrag" mit einer anfänglichen Dauer von fünf Jahren ab. Nach § 4 Abs. 1 des Vertrages erhält der Kläger monatlich 1/12 des dort vereinbarten "festen Jahresgehalts" von 140.000 EUR (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben); ferner ist in § 4 Abs. 2 eine vom jeweiligen Ebit (earnings before interest and taxes) der Klägerin abhängige Tantieme vereinbart.

In § 5 Abs. 1 ist vorgesehen, dass die Beigeladene zu 1. die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu zahlen hat, soweit der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist. Nach § 7 Abs. 1 hat die Beigeladene zu 1. dem Kläger ein Firmenfahrzeug zu stellen, wobei die "Kaufpreissumme" (ohne Umsatzsteuer) einen Betrag von 80.000 EUR nicht übersteigen soll. § 8 Abs. 2 sieht für den Fall einer Erkrankung eine Fortzahlung der Bezüge "für die Dauer des gesetzlich geltenden Lohnfortzahlungszeitraums" vor, wobei der Kläger in § 8 Abs. 1 Satz 3 zur Vorlage eines seine Dienstverhinderung bestätigenden ärztlichen Attests spätestens nach drei Tagen verpflichtet wird. Die Dauer des bezahlten Erholungsurlaubs beläuft sich nach § 9 Abs. 1 auf 30 Arbeitstage im Kalenderjahr. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird der Kläger verpflichtet, auch während des Erholungsurlaubs eine kurzfristige Erreichbarkeit sicherzustellen.

Nach § 3 Abs. 2 des Vertrages bedürfen Nebentätigkeiten des Klägers der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Beigeladenen zu 1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 vertritt der Kläger die Beigeladene zu 1. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen.

Der Kläger hat der Beigeladenen zu 1. am 26. April und 15. Juni 2016 Darlehen über insgesamt 100.000 EUR zur Verfügung gestellt, wobei die Darlehnsverträge (Bl. 93 f. GA) eine Verzinsung mit jährlich 6 % und keinen klaren Rückzahlungszeitpunkt vorsehen. Die Darlehen sollen "bis auf weiteres" gewährt werden, wobei die Beigeladene zu 1. diese "jederzeit" zurückzahlen kann.

Ferner sind zur Akte zwei weitere Darlehensverträge über 10.000 EUR und 300.000 EUR gereicht worden (Bl. 95 f.), die nicht einmal ein Datum aufweisen. Dort ist eine Rückzahlung der Darlehnssummen jeweils bis zum 2. bzw. 3. Dezember 2016 vereinbart worden; die Verzinsung sollte wiederum mit jährlich 6 % erfolgen.

Mit Anwaltsschreiben vom 24. Februar 2016 beantragte der Kläger eine Feststellung seines sozialversicherungspflichtigen Status.

Mit Bescheid vom 1. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 hat die Beklagte festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2016 seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines abhängigen und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses ausübt.

Zur Begründung der am 9. Januar 2017 erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere geltend gemacht, dass der Geschäftsführerdienstvertrag der Beigeladenen zu 1. für die ersten fünf Jahre nicht das Recht zur ordentlichen Kündigung einräume. Auch habe er einen Betrag von 470.000 EUR zu einem "Kapitalkonto III" als "neu eingerichtetes, gesamthänderisch gebundenes Rücklagenkonto" "übernommen".

Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2018, dem Kläger zugestellt am 4. Oktober 2018, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger stehe in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Beigeladenen zu 1. Ausgehend von den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Beurteilungsmaßstäben sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger nur auf eine Minderheitsbeteiligung an der Beigeladenen zu 1. blicken könne, wobei ihm auch keine umfassende Sperrminorität eingeräumt worden sei.

Mit der am 1. November 2018 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. In Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens weist er insbesondere darauf hin, dass er im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb keinen Weisungen unterliege. Jedenfalls im Verbund hätten er und der weitere Hauptgesellschafter ein Stimmgewicht, um in der Gesellschafterversammlung den dritten Kommanditisten überstimmen zu können. Der Geschäftsführeranstellungsvertrag sei auch keineswegs überwiegend arbeitsvertraglich geprägt.

Der weitere Geschäftsführer N. sei mit Wirkung zum 30. Dezember 2019 aus der Gesellschaft ausgeschieden; seitdem werde diese von ihm allein vertreten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bremen und den Bescheid der Beklagten vom 1. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der zur Überprüfung gestellte Bescheid lässt keinen Fehler zulasten des Klägers erkennen. Die Beklagte hat zutreffend in dem auf Antrag des Klägers nach § 7a Abs. 1 SGB IV eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren die Feststellung getroffen, dass der Kläger seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. im Rahmen eines abhängigen und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegenden Beschäftigungsverhältnisses ausübt.

Im streitbetroffenen Zeitraum von Januar 2016 bis zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung unterlagen und unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht insbesondere in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (S 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urteil vom 07. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr 44, Rn. 13).

Der Kläger war und ist in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1. abhängig beschäftigt.

a) Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Die hierfür vom BSG entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl zuletzt BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - (Honorararzt), zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei Geschäftsführern einer GmbH aber in erster Linie danach, ob der Geschäftsführer nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 13/17 R - BSGE 125, 183 = SozR 4-2400 § 7 Nr 35, RdNr 18 ff und BSG, Urteil vom 14.3.2018 - B 12 R 5/16 R - juris RdNr 13 ff.; BSG, Urteil vom 19. September 2019 - B 12 R 25/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 43).

b) Bei einem Fremdgeschäftsführer scheidet eine selbstständige Tätigkeit generell aus. Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 vH der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist dagegen grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 vH der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine "unechte", auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (vgl. dazu und zum Folgenden: BSG, U.v. 19. September 2019, aaO, mwN).

Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten der Beteiligten ist hingegen nicht maßgeblich. Dies wäre mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht zu vereinbaren. Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit" lediglich in harmonischen Zeiten, während im Fall eines Zerwürfnisses die rechtlich bestehende Weisungsgebundenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG, aaO).

c) Gemessen an den vorstehend erläuterten Grundsätzen war und ist der Kläger abhängig beschäftigt. Formal gesehen ist er ohnehin Fremdgeschäftsführer, da er persönlich nicht zu den Gesellschaftern der Beigeladenen zu 1. gehört. An der rechtlichen Beurteilung würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn ausgehend von dem Umstand, dass die P. Q. GmbH (im Folgenden: P. GmbH), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist, als Kommanditistin mit einem Anteil von 37,55 % an der Beigeladenen zu 1. beteiligt ist, der Kläger im Ausgangspunkt wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu beurteilen ist. Auch der ihm auf einer solchen Basis ggfs. zuzurechnende Anteil der P. GmbH von 37,55 % beinhaltet lediglich eine Minderheitsbeteiligung, wobei der Gesellschaftsvertrag der Klägerin für eine Beschlussfassung grundsätzlich die einfache Mehrheit vorsieht. Zwar bedürfen einzelne Geschäfte einer Mehrheit von 75 vH der abgegebenen Stimmen, sodass eine entsprechende Beschlussfassung bei den bestehenden Mehrheitsverhältnissen nur mit dem Einverständnis der P. GmbH in Betracht kommt. Allerdings vermag eine solche "unechte" Sperrminorität die für eine selbstständige Tätigkeit notwendige Rechtsmacht nicht zu vermitteln. Sie bezieht sich nicht allumfassend auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft, sondern nur auf bestimmte Bereiche und versetzt den Kläger damit nicht in die Lage, sich gegenüber Weisungen der Mehrheit in Bezug auf ihre Geschäftsführertätigkeit zur Wehr zu setzen, die ihm nicht genehm sind (vgl. ebenfalls BSG, U.v. 19. September 2019, aaO, mwN).

d) Die Annahme von Beschäftigung wird durch die nach dem Geschäftsführervertrag vorgesehene Ausgestaltung der Geschäftsführertätigkeit bestätigt (vgl. dazu und zum Folgenden: BSG, U.v. 19. September 2019, aaO, mwN).

Dieser Vertrag enthält typische Regelungen eines Arbeitsvertrages. So hat der Kläger unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens Anspruch auf eine jährliche feste Vergütung zahlbar in 12 gleichen Monatsraten, Reisekostenerstattung und einen - hochwertigen - PKW als Dienstwagen sowie einen Urlaubsanspruch und Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen. Die Gewährung einer gewinnabhängigen (bzw. konkret vom sog. Ebit abhängigen) Tantieme genügt nicht, um eine Beschäftigung auszuschließen. Einer Tantieme kommt nur als ein Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen Bedeutung zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist. Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist, ist deren Gewicht für die Abgrenzung eher gering. Auch soweit ein Geschäftsführer zur Alleinvertretung berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, begründet dies als solches nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse bedingen nicht schon eine Selbstständigkeit (vgl. ebenfalls BSG, U.v. 19. September 2019, aaO, mwN).

Die Abhängigkeit der Geschäftsführertätigkeit kann insbesondere auch dadurch zum Ausdruck kommen, dass ein Geschäftsführer nach dem Geschäftsführervertrag seine gesamte Arbeitskraft sowie Kenntnisse und Erfahrungen in den Dienst der Gesellschaft zu stellen hat (BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 - B 2 U 35/98 R -, SozR 3-2200 § 723 Nr 4, Rn. 26). Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger im Geschäftsführerdienstvertrag ausdrücklich dazu verpflichtet, "seine volle Schaffenskraft sowie sein ganzes Wissen und Können in die Dienste der Gesellschaft zu stellen (vgl. § 3 Abs. 1 des Vertrages). Selbst Nebentätigkeiten darf er nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Beigeladenen zu 1. ausüben.

e) Die vorstehend herangezogenen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Beurteilungsmaßstäbe beziehen sich auf die Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers an, also einer Person, die schon im Ausgangspunkt auch als Gesellschafter an dem Kapital der zu führenden GmbH beteiligt ist und die deren Geschäfte führt. Sie knüpfen gerade an die Ausübung einer geschäftsführenden Tätigkeit durch einen (Minderheits-)Gesellschafter an. Diese die zu beurteilende Fallgruppe gerade prägenden Voraussetzungen können schon im Ausgangspunkt nicht einer Anwendung der erläuterten Grundsätze zur statusrechtlichen Einordnung entgegenstehen.

aa) Eine Beteiligung an dem Vermögen einer ihrerseits unternehmerisch tätigen Kapitalgesellschaft beinhaltet schon im Ausgangspunkt eine unternehmerische Beteiligung, wobei bei größeren Gesellschaften auch Beteiligungen mit einem Wert in Höhe eines Vielfachens des im vorliegenden Fall herangezogenen Wertes der von der P. GmbH gehaltenen Beteiligung am Kapital der Beigeladenen zu 1. in Betracht kommen.

Diese unternehmerische Mitbeteiligung als solche begründet nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung aber gerade keine Grundlage, um auch die - für die rechtliche Beurteilung davon im Ausgangspunkt zu trennende - Tätigkeit des betroffenen Gesellschafters als Geschäftsführer ihrerseits als unternehmerische Tätigkeit einzustufen, welche als solche nicht den rechtlichen und insbesondere sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für abhängige Beschäftigungsverhältnisse unterliegen würde. Die (unterhälftige) Mitbeteiligung vermittelt dem Gesellschafter lediglich eine Beteiligung an einem für ihn im Rechtssinn fremden Unternehmen; dementsprechend ist auch die Führung der Geschäfte der Gesellschaft diesem im Rechtssinn fremden Unternehmen zuzuordnen, in dessen arbeitsteilige Organisation der Geschäftsführer eingebunden wird. Er wirkt damit gerade nicht als rechtlich selbständiger Unternehmer in einem eigenen Unternehmen.

Die bereits erläuterte höchstrichterliche Rechtsprechung hat nur dann Raum für eine wertende Zurechnung auch der geschäftsführenden Tätigkeit zum unternehmerischen Bereich gesehen, wenn aufgrund einer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen im Umfang von mindestens 50,0 % oder vermittelt durch eine - umfassende - Sperrminorität dem betroffenen Geschäftsführer eine Rechtsmacht eingeräumt worden ist, mit der er (anders als im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt) ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung umfassend und verlässlich verhindern kann.

Das BSG hält an der in früheren Jahren von den für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung zuständigen Senaten entwickelten sog. "Kopf und Seele"-Rechtsprechung für die Beurteilung eines sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs. 1 SGB IV nicht mehr fest, weil insbesondere eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen ist (BSG, U.v. 11. November 2015 - B 12 R 2/14 R -, SozR 4, Rn. 42; U.v. 19. September 2019, aaO).

Der Senat kann offen lassen, ob gleichwohl im Rahmen der im Ausgangspunkt gebotenen Gesamtbetrachtung in besonders gelagerten Ausnahmefällen verlässlich zu objektivierenden außergewöhnlichen wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf den wirtschaftlichen Fortbestand der Gesellschaft eine Relevanz in dem Sinne zuzusprechen sein könnte, dass diese im Ergebnis eine fehlende Rechtsmacht zur umfassenden und verlässlichen Verhinderung nicht genehmer Weisungen der Gesellschafterversammlung ersetzen und damit gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen könnte.

Ein solcher Ansatz dürfte schon vor dem Hintergrund nur mit besonderer Zurückhaltung in Betracht zu ziehen sein, dass sich wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten angesichts ihrer Abhängigkeit auch von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und den Wettbewerbsverhältnissen in den betroffenen Marktsegmenten vielfach nicht verlässlich einschätzen lassen. Bezogen auf die wirtschaftliche Ausgangslage ist jedenfalls vielfach auch mit der Möglichkeit kurzfristiger Veränderungen zu rechnen, welche sich im Voraus nicht näher überblicken lassen. Im Ausgangspunkt hat das BSG bereits klargestellt, dass außerhalb des Gesellschaftsvertrags bestehende wirtschaftliche Verflechtungen zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH nicht zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 R 5/16 R -, ZInsO 2018, 1910, Rn. 17; vgl. aber auch BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R -, BSGE 119, 216, Rn. 27, wonach auch wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten beachtenswert sein können, soweit sie dem Geschäftsführer einer GmbH selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen).

Ohnehin lässt sich im vorliegend zu beurteilenden Fall gar nichts für eine außergewöhnliche in die Statusbeurteilung einzustellende wirtschaftliche Macht des Klägers über die Beigeladene zu 1. erkennen. Diese bildet ein seit Jahrzehnten jedenfalls in der mittel- und längerfristigen Betrachtung wirtschaftlich erfolgreiches mittelständisches Unternehmen und repräsentiert damit auch einen entsprechenden bedeutenden Wert.

Im Zuge der Verhandlungen über den Eintritt der P. GmbH haben sich die Beteiligten über eine Bemessung des Unternehmenswertes der Beigeladenen zu 1. mit dem Betrag von 1,5 Millionen Euro verständigt (vgl. die vom Kläger vorgelegte Anlage 2.5.6 zum notariellen Vertrag vom 4. Dezember 2015, Bl. 619 GA). Der Jahresabschluss der Beigeladenen zu 1. (Bl. 783 GA) wies zum Jahresende 2015 ein Eigenkapital in Höhe von 1,275 Millionen Euro zuzüglich Rückstellungen in Höhe von ca. 857.000 Euro und Rücklagen in Höhe von 1,79 Millionen Euro zzgl. ca. 524.000 EUR (vgl. Ziffern A.II.2 und III in der Aufstellung Passiva) auf (unter gleichzeitiger - nicht gerade den Grundsatz der Bilanzklarheit fördernder - Ausweisung eines negativen Betrages für "Kapitalanteile Kommanditisten" in Höhe von ca. 524.000 EUR bei Bezifferung des "Kommanditkapitals" mit ca. 80.000 EUR). Jedenfalls überstiegen zum Jahresende 2015 die Aktiva mit 8,11 Millionen Euro die sich auf 5,98 Millionen Euro belaufenden Verbindlichkeiten um rund 2 Millionen Euro. Als Jahresüberschuss ist für das Jahr 2015 ein Betrag von ca. 191.000 EUR ausgewiesen. Dieser ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, in den folgenden Jahren gestiegen und belief sich im Jahr 2018 auf rund 526.000 EUR (wobei im Jahresabschluss für das Jahr 2018 eine weitere Steigerung für das Jahr 2019 in Aussicht gestellt worden ist).

Dementsprechend ist der in den vertraglichen Vereinbarungen, welche der Einbindung der nachwachsenden jüngeren Generation in die Unternehmensführung vor dem Hintergrund eines deutlich fortgeschrittenen Alters der angestammten Geschäftsführer dienten, festgehaltene Unternehmenswert von 1,5 Millionen Euro letztlich als Mindestwert des Unternehmens zu betrachten. Es ist offenbar auch gar nicht der Versuch unternommen worden, die Klägerin unter einer dann angezeigten Offenlegung auch stiller Reserven unter Einschluss insbesondere immaterieller Werte an einen Dritten zu veräußern.

Auch nur ausgehend von dem vertraglich festgehalten Wert von 1,5 Millionen Euro repräsentiert die vom Kläger über die ihm gehörende P. GmbH erworbene Beteiligung im Umfang von 37,5 % einen Wert von rund 560.000 EUR. Bei wirtschaftlicher Betrachtung war es geradezu selbstverständlich, dass von Seiten der (dem Kläger gehörenden) P. GmbH im Gegenzug für den Erwerb eines entsprechend werthaltigen Unternehmensanteils auch eine entsprechende finanzielle Beteiligung an diesem Unternehmen übernommen worden ist. In diesem Zuge hat sie sich insbesondere zu einer Einlage in Höhe von im Ergebnis, soweit nach Aktenlage ersichtlich (vgl. die Berechnungen in der Anlage 2.5.6, Bl. 619 GA, in Ergänzung u.a. zu den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 und 6 des Vertrages vom 4. Dezember 2015, Bl. 591 f. GA), 433.333 EUR zugunsten des sog. (Rücklagen-)Kapitalkontos III verpflichtet.

Diese Einlage bildete bei wirtschaftlicher Betrachtung nur den (u.a. zu der in § 9 Ziff. 2a des Vertrages, Bl. 608 GA, vereinbarten Gegenleistung hinzutretenden) wesentlichen Teil der von ihrer Seite zu entrichtenden Gegenleistungen für den Erwerb der Unternehmensbeteiligung im Umfang von 37,5 %, wobei mit dieser von Seiten der P. GmbH als Neugesellschafterin zu erbringenden Einlage namentlich auch die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Freistellung des ausscheidenden Gesellschafters S. von einer sich im Ausgangspunkt auf 367.000 EUR belaufenen Kreditverbindlichkeit korrespondierte (vgl. § 9 Ziff. 2a des Vertrages, Bl. 608 GA).

Die Einlage der P. GmbH zugunsten des sog. Kapitalkontos III stellte sich damit im Ergebnis nur als Ausdruck ihrer wirtschaftlichen Beteiligung am Vermögen der Beigeladenen zu 1. dar. Sie vermochte ihr nicht (und dementsprechend auch nicht dem Kläger) eine darüberhinausgehende wirtschaftliche Machtposition zu vermitteln. Dafür ist umso weniger Raum, als auch von Seiten der weiteren Gesellschafter entsprechende Einlagen in das Vermögen der Beigeladenen zu 1. getätigt worden sind. Auch wenn diese ihre Einlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt erbracht hatten, hat die P. GmbH insoweit mit ihnen durch die Einzahlung der Einlage (entsprechend dem von ihr erworbenen Anteil von 37,5 % am Unternehmensvermögen) im Ergebnis nur gleichgezogen.

Soweit die - offenbar über anderweitig nicht benötigte liquide Mittel verfügende -P. GmbH der Beigeladenen zu 1. mehrfach mit jährlich 6 % zu verzinsende Darlehen vergeben haben soll, ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nichts dafür zu objektivieren, dass diese Darlehensverträge ausschlaggebend andere Ziele verfolgt haben, als der im Eigentum des Klägers stehenden P. GmbH einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil in Form der Gewährung eines sehr deutlich höheren als des marktüblichen Zinses für kurzfristige Kapitaleinlagen zukommen zu lassen. Soweit sich dies dem insoweit wenig substantiierten Vortrag des Klägers entnehmen lässt, handelte es sich ohnehin nur um kurzfristige Darlehen (so sollte etwa der in dem - nicht einmal datierten - Darlehnsvertrag Bl. 96 GA aufgeführte Betrag von 300.000 EUR bereits zum 3. Dezember 2016 zurückgewährt werden), die schon im Ausgangspunkt keinen nachhaltigen Beitrag zur Liquidität und wirtschaftlichen Stabilität der Klägerin zu vermitteln vermochten.

Erst recht vermögen solche nur kurzfristig gewährten Darlehen keine Relevanz für die Beurteilung des sozialrechtlichen Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers zu entfalten. Mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände (BSG, Urteil vom 14. März 2018 - B 12 KR 13/17 R -, BSGE 125, 183, Rn. 20) ließe es sich schon im Ausgangspunkt nicht vereinbaren, auf solche kurzfristigen im Vorhinein nicht verlässlich abschätzbaren und letztlich zur freien Disposition der Beteiligten stehenden Umstände abzustellen. Ohnehin war mit solchen ohnehin nur kurzfristigen Liquiditätsüberlassungen auch schon deshalb keine ins Gewicht fallende wirtschaftliche Machtposition verbunden, weil angesichts der beschriebenen guten wirtschaftlichen Grundlage der Klägerin nichts dafür erkennbar ist, dass diese ggfs. vorübergehend benötigte weitere liquide Mittel nicht auch bei Banken hätte aufnehmen können.

Bei dieser Ausgangslage sei nur ergänzend angemerkt, dass selbst in früheren Jahren, als noch Raum für eine nach damaliger höchstrichterlicher Rechtsprechung in Betracht kommende Anwendung der sog. "Kopf und Seele-Kriteriums" (vgl. zur damaligen Rechtslage noch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24. Januar 2007 - L 2 R 35/06 -, Rn. 18, juris; vgl. auch BSG, Urteil vom 30. April 1976 - 8 RU 78/75 -, BSGE 42, 1, wonach bereits das frühere Reichsversicherungsamt bei einer Beteiligung von weniger als der Hälfte am Stammkapital regelmäßig ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angenommen hat) bestand, die Tätigkeit des Klägers als abhängige Beschäftigung einzustufen gewesen wäre. Es ist insbesondere kein Raum für die Annahme, dass die übrigen Gesellschafter nicht - erforderlichenfalls auch unter Einbeziehung externen Fachwissens - bei entsprechendem Anlass zu einer effektiven Ausübung ihrer Kontrollfunktion gegenüber der geschäftsführenden Tätigkeit des Klägers in der Lage wären.

Bezeichnenderweise ist dem Kläger in den ersten Jahren seiner geschäftsführenden Tätigkeit bis Ende 2019 überdies noch ein erfahrener weiterer Geschäftsführer zur Seite gestellt worden. Die Geschäftsordnung der Komplementär-GmbH (Bl. 622 ff. GA) begründete insbesondere für den Kläger auch bezogen auf den ihm zur primären Wahrnehmung zugewiesenen Teilbereich der Geschäftsführung Finanzen, Controlling, Personal und IT (vgl. § 2 Abs. 2 der Geschäftsordnung) die Pflicht zur Abstimmung mit dem weiteren Geschäftsführer, soweit Maßnahmen und Geschäfte auch Auswirkungen auf die anderen Geschäftsbereiche haben konnten (§ 2 Abs. 4 der Ordnung). Zugleich ist dem weiteren Geschäftsführer ausdrücklich die Pflicht auferlegt worden, auch alle den primär dem Kläger anvertrauten Bereich betreffenden Daten und Angelegenheiten "laufend zu verfolgen", soweit es sich um für die "Lage und den Geschäftsverlauf" der Beigeladenen zu 1. "entscheidende Daten und Angelegenheiten" handelte, um erforderlichenfalls "jederzeit" zur Abwendung drohender Nachteile oder zur Wahrnehmung von unternehmerischen Chancen die sog. Gesamtgeschäftsführung anrufen zu können.

Dementsprechend ist im vorliegenden Zusammenhang nicht näher darauf einzugehen, dass ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser früheren sog. "Kopf und Seele-Rechtsprechung" nicht anzuerkennen ist (BSG, Urteil vom 19. September 2019 - B 12 R 25/18 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 43, Rn. 20). Überdies machen die Bestimmungen des Geschäftsführeranstellungsvertrages und insbesondere die dort festgehaltenen Regelungen über die Tragung ggfs. zu zahlender Beiträge zur Sozialversicherung im Innenverhältnis deutlich, dass die Vertragsschließenden jedenfalls die Möglichkeit der Begründung eines sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses klar gesehen und damit schon im Ausgangspunkt gerade nicht auf einen Fortbestand der einstigen "Kopf und Seele-Rechtsprechung" vertraut haben. Angesichts der Sorgfalt, mit dem die umfangreichen notariell beurkundeten Vereinbarungen vom 4. Dezember 2015 ausgearbeitet worden sind, spricht ohnehin, worauf allerdings nur ergänzend hinzuweisen ist, viel dafür, dass den Vertragsschließenden die Rechtsprechung des BSG zur Sozialversicherungspflichtigkeit von (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführern aus den vorausgegangenen Jahren durchaus bekannt war. Gleichwohl ist davon Abstand genommen worden, dem Kläger eine Beteiligung im Umfang von zumindest 50 % oder jedenfalls eine gesellschaftsvertraglich verankerte umfassende Sperrminorität einzuräumen. Dies erfolgte augenscheinlich vor dem Hintergrund, dass die verbliebenen Altgesellschafter nicht die Mehrheit und die mit dieser einhergehenden wirtschaftlichen Machtposition aus der Hand geben wollten.

bb) Die Ausübung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist darüber hinaus wiederum schon im Ausgangspunkt mit der Wahrnehmung geschäftsführender Aufgaben verbunden. Bei ihrerseits als Unternehmen am Geschäftsleben teilnehmenden Gesellschaften wie auch bei der Beigeladenen zu 1. ist die Führung der Geschäfte natürlich unternehmerisch ausgerichtet. Der bzw. die Geschäftsführer müssen die für den Fortbestand des Unternehmens maßgeblichen Entscheidungen (soweit sich nicht im Einzelfall die Gesellschafterversammlung Entscheidungen vorbehalten hat) vorbereiten, treffen und umsetzen. Dies gehört zu den grundlegenden Aufgaben eines Geschäftsführers eines solchen Unternehmens und kann mit herausragenden Anforderungen an seine Fach- und Marktkenntnisse und an seine unternehmensstrategischen Fähigkeiten unter Einschluss insbesondere auch einer besonderen Kompetenz zur Mitarbeiterführung verbunden sein.

In der Betriebswirtschaftslehre werden unter Unternehmern häufig alle (natürlichen) Personen verstanden, die eine Unternehmung planen, mit Erfolg gründen und/oder selbstständig und verantwortlich mit Initiative leiten, wobei sie persönliches Risiko oder Kapitalrisiko übernehmen (vgl. etwa das Gabler Wirtschaftslexikon). Von dieser betriebswirtschaftlichen Definition eines Unternehmers werden jedenfalls bei einem eher weiten Verständnis der Voraussetzung eines "Kapitalrisikos" typischerweise auch Gesellschafter-Geschäftsführer unternehmerisch handelnder GmbHs erfasst, da die von ihnen gehaltene Beteiligung am Gesellschaftskapital vielfach ein "Kapitalrisiko" zum Ausdruck bringt.

Die von Rechts wegen vorzunehmende Abgrenzung einer abhängigen und regelmäßig versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigung von einer selbständigen unternehmerischen Tätigkeit folgt jedoch nicht diesem betriebswirtschaftlichen Ansatz. Sie stellt vielmehr entscheidend darauf ab, ob die unternehmerische Tätigkeit in einem im Rechtssinn eigenen (durch eine Beteiligung des Geschäftsführers im Umfang von jedenfalls 50 % oder zumindest durch eine ihm im Gesellschaftsvertrag zugewiesene umfassende Sperrminorität gekennzeichneten) Unternehmen oder in einem fremden Unternehmen ausgeübt wird. Eine im statusrechtlichen Sinne selbständige unternehmerische Tätigkeit wird in einem eigenen Unternehmen wahrgenommen, wohingegen eine abhängige Beschäftigung nur in einem fremden Betrieb ausgeübt werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 07. Juni 2019 - B 12 R 6/18 R -, BSGE (vorgesehen), SozR 4-2400 § 7 Nr 44, Rn. 13; vgl. zur Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit im "eigenen Unternehmen" und einer solchen einem "fremden Unternehmen" bei der statusrechtlichen Beurteilung beispielsweise auch BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr 21, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 - B 12 R 14/10 R -, Rn. 18, juris; BSG, Urteil vom 08. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 -, Rn. 28, juris; die im letzteren Urteil erwogene Möglichkeit auch ein im Rechtssinn fremdes Unternehmen im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung einem eigenen Unternehmen gleichzustellen, ist nach Aufgabe der früheren "Kopf und Seele"-Rechtsprechung allerdings nicht mehr relevant).

Solange der Geschäftsführer seine unternehmensleitende Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen ausübt, ist im Rechtssinn ausgehend von den spezifischen Schutzzwecken der gesetzlich normierten Sozialversicherungspflichtigkeit eine abhängige Beschäftigung auch dann jedenfalls indiziell anzunehmen, wenn er aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine unternehmerische Tätigkeit ausübt. "Fremd" in diesem Sinne ist für die statusrechtliche Abgrenzung nach der erläuterten BSG-Rechtsprechung jedes Unternehmen, an dem der Geschäftsführer nicht zu jedenfalls 50 % beteiligt ist (solange einem Minderheitsgesellschafter gesellschaftsvertraglich nicht eine uneingeschränkte Sperrminorität eingeräumt worden ist). Solange der Geschäftsführer nur über eine Minderheitsbeteiligung (ohne gesellschaftsvertraglich gewährleistete umfassende Sperrminorität) verfügt, ist im Rechtssinn von einer Fremdbestimmtheit seiner Arbeit auszugehen, die über seine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb der für ihn (ungeachtet seiner Minderheitsbeteiligung im Rechtssinn:) fremden Arbeitsorganisation vermittelt wird (vgl. zu diesen Kriterien auch BSG, Urteil vom 18. November 2015 - B 12 KR 16/13 R -, BSGE 120, 99, Rn. 30).

Solange die geschäftsführende Tätigkeit wie auch im vorliegenden Fall einem im vorstehend dargelegten Sinn fremden Unternehmen zuzurechnen ist, steht es der Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen Geschäftsführer und Unternehmen insbesondere auch nicht entgegen, dass die geschäftsführende Tätigkeit ihrerseits maßgeblich über den längerfristigen Erfolg und ggfs. auch über den Fortbestand des Unternehmens entscheidet. Die Auswahl des richtigen Geschäftsführers kann für ein Unternehmen von herausragender Bedeutung sein. Solche betriebswirtschaftlichen Erwägungen berühren aber wiederum nicht die für die rechtliche Bewertung maßgebliche Zuordnung der geschäftsführenden Tätigkeit zu einem für den Geschäftsführer fremden Unternehmen.

Dementsprechend hat auch das BSG klargestellt, dass es der Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Geschäftsführers nicht entgegenzustehen vermag, dass dieser als einziger in der Gesellschaft über das besondere für die Fortführung der Geschäftstätigkeit benötigte "Know-how" verfügt. Es ist vielmehr durchaus üblich, dass Geschäftsführer spezielle Fachkenntnisse aufweisen; diese sind vielfach gerade Voraussetzung für die Übertragung dieser Aufgabe (BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 - B 2 U 35/98 R -, SozR 3-2200 § 723 Nr 4, Rn. 26).

f) Auch anderweitig weist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt keine Besonderheiten auf, die im Rahmen der letztlich vorzunehmenden Gesamtbewertung Anlass dazu geben könnten, abweichend von den vorstehend herangezogenen Kriterien die Voraussetzungen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses in Zweifel zu ziehen.

g) Verfassungsrechtliche Bedenken sind umso weniger ersichtlich, als der angefochtene Bescheid im Ergebnis schwerpunktmäßig lediglich zur Folge hat, dass der Kläger als Pflichtversicherter zu einer zu einer "an sich selbstverständlichen" Vorsorge für das Alter (und für den Fall der Arbeitslosigkeit) herangezogen wird (vgl. BVerfG, B.v. 26. Juni 2007 - 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03 -, NZS 2008, 142). Ohnehin hat die angefochtene Entscheidung der Beklagten für den Kläger auch den wirtschaftlichen Vorteil, dass die Beigeladene zu 1. sowohl nach den gesetzlichen Vorgaben als auch nach den expliziten Vorgaben des Geschäftsführeranstellungsvertrages zusätzlich zu dem vereinbarten Gehalt die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.