Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 05.12.2002, Az.: 6 A 190/01

allgemeine Überwachungsmaßnahme; Amtshandlung; Gebührenpflicht; Kostenschuldner; Lebensmittelkontrolle; Runderlass; Veranlasser; Verdachtsprobe

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
05.12.2002
Aktenzeichen
6 A 190/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 41898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Findet eine Lebensmittelnkontrolle aufgrund einer Verbraucherbeschwerde statt, obwohl es keinerlei Tatsachen gibt, die einen Verdacht begründen, und wird bei der Untersuchung der Lebensmittel kein Grund zur Beanstandung festgestellt, so ist die Untersuchung als gebührenfreie Planprobe abzurechnen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser ihr eine Gebühr für eine Lebensmittelprobe auferlegt hat.

2

Die Klägerin betreibt in {A.} einen Edeka-Supermarkt.

3

Am 14. Februar 2000 beschwerte sich ein Verbraucher beim Beklagten schriftlich unter Beifügung der Anbruchpackung und des gekochten Teils der Nudeln mit der Begründung, die Nudeln würden beim Kochen abartig stinken.

4

Nach dem Beschwerdeprotokoll, das am 15. Februar 2000 angefertigt wurde, erklärte die Ehefrau des Beschwerdeführers, sie habe die Packung am 11. Februar 2000 um 8.30 Uhr im Supermarkt der Klägerin gekauft. Ein Kaufbeleg sei nicht vorhanden. Die Nudeln seien in der Küche aufbewahrt und am 12. Februar 2000 zubereitet worden. Das Erzeugnis sei wegen des Geruchs nicht verzehrt worden.

5

Daraufhin entnahm der Lebensmittelkontrolleur {B.}des Beklagten am 15. Februar 2000 um 15.00 Uhr im Betrieb der Klägerin eine (weitere) Probe einer 500 gr. Packung „Birkels Nr. 1 Hartweizen-Eiernudeln Kochzeit 8 min.“ und übersandte diese sowie die Beschwerdeprobe zur weiteren Untersuchung an das Staatliche Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg. Das staatliche Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg teilte dem Beklagten mit Bericht vom 22. Februar 2000 mit, die eingereichte Probe „Hartweizen-Eiernudeln“, bestehend aus einer Anbruchpackung trockener Teigwaren, sei als Beschwerdeprobe zusammen mit einem Beutel zubereiteter Nudeln zur Untersuchung eingereicht worden. Die Nudeln seien einer eingehenden sensorischen Untersuchung unterzogen worden und ein Kochversuch sei durchgeführt worden. Der Geruch der trockenen Nudeln sowie der zubereitet eingesandten Nudeln sei arteigen und unauffällig gewesen. Auch beim Kochen der Nudeln in reinem Leitungswasser bzw. Leitungswasser mit Salz hätten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können: So hätten die Nudeln aus der Anbruchpackung sowie die bereits zubereiteten Nudeln arteigen nach Teigwaren ohne eine abartige Note gerochen. Der Beschwerdegrund habe sich nicht bestätigt. Die Ursache der vom Beschwerdeführer festgestellten Geruchsabweichung der Nudeln könne nicht abschließend geklärt werden. Möglicherweise lägen die Ursachen beim verwendeten Kochtopf bzw. dem Leitungswasser oder Salz. Ferner übersandte das Staatliche Lebensmitteluntersuchungsamt eine Kostenmitteilung, nach der Gebühren in Höhe von insgesamt DM 338,18 erhoben werden sollten.

6

Die am 15. Februar 2000 im Supermarkt der Klägerin entnommene Probe wurde vom Staatlichen Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg als Planprobe am 17. Februar 2000 untersucht. Dabei wurden geruchlich sowie geschmacklich keinerlei Auffälligkeiten festgestellt.

7

Mit Leistungsbescheid vom 30. März 2000 zog der Beklagte die Klägerin für die Untersuchung der ersten Probe zu einer Gebühr in Höhe von 338,18 DM heran. Zur Begründung führte der Beklagte aus, gem. § 46 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes seien für die Amtshandlung kostendeckende Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Klägerin sei als Inverkehrbringer des überwachenden Erzeugnisses als Kostenschuldner heranzuziehen. Dabei sei es unerheblich, ob die jeweilige Maßnahme zu einer Beanstandung geführt habe oder nicht.

8

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 25. April Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Ergebnis der Beprobung hätte sie unzweifelhaft keine qualitätsverminderten Lebensmittel in Verkehr gebracht. Die Ware entspreche vielmehr sämtlichen lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Es könne nicht sein, dass ihr die Kosten für unberechtigte Beschwerden auferlegt würden. Es seien auch die Voraussetzungen des die Gebührenpflicht auslösenden Tatbestandes des § 46 a Abs. 1 LMBG nicht gegeben. Die Amtshandlung, für die eine Gebühr erhoben werde, gehe nämlich nicht über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinaus. Es handele sich nur um eine Amtshandlung, die nach dem normalen Geschäftsablauf zu den allgemeinen Überwachungsmaßnahmen zu zählen sei. Eine Amtshandlung gehe nach einem Runderlass des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaften und Forsten des Landes Niedersachsen nur dann über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinaus, wenn Tatsachen einen ausreichenden Anlass für die Verfolgung bieten würden. Das sei jedoch nicht der Fall, wenn einer bloßen Behauptung eines Verbrauchers nachgegangen werde, für die es objektiv keine Anhaltspunkte gebe. Zudem sei als Veranlasser hier derjenige anzusehen, der eine Ursache für das behördliche Tätigwerden gesetzt habe. Das sei im vorliegenden Fall der Verbraucher, der sich zu Unrecht beschwert habe.

9

Am 4. April 2000 überwies die Klägerin die geforderte Gebühr.

10

Mit Bericht vom 17. Oktober 2000 teilte der Beklagte der Bezirksregierung Lüneburg mit, die Nudeln seien am 14. Februar 2000 von einem Verbraucher aus {A.}in der Poststelle des Beklagten abgegeben worden. Die Nudeln und die zubereiteten Nudeln seien von Frau {C.} und Herrn {D.}im Amt 32 in Augenschein genommen worden. Der Geruch der trockenen Nudeln sowie der zubereiteten Nudeln sei unauffällig gewesen. Ein übler Geruch habe nicht festgestellt werden können. Am 15. Februar 2000 sei daher der Beschwerdeführer in {A.} aufgesucht worden. Angetroffen worden sei dessen Ehefrau. Sie habe mitgeteilt, dass sie aus Süddeutschland zugezogen seien und häufiger Nudeln verzehrten. Auch die Sorte Nudeln „Birkels Nr. 1 Trulli Hartweizen Eiernudeln“ hätten sie mehrfach mit Wasser und Salz zubereitet und keine Abweichung durch Gerüche festgestellt. Die eingereichten Nudeln hätten beim Kochen mit Wasser und Salz abartig gestunken. Sie habe erklärt, dass sie die Nudeln ordnungsgemäß in der Küche aufbewahrt habe. Sie habe einen sauberen Edelstahltopf gezeigt und erklärt, dass die Nudeln in diesem Topf zubereitet worden seien. Da das Gespräch mit ihr in der Küche fortgeführt worden sei, habe festgestellt werden können, dass der Raum und dessen Einrichtung sich in einem sehr sauberen Zustand befunden hätten. Sie habe um Untersuchung der Nudeln gebeten. Ihre Glaubwürdigkeit sei in keiner Weise in Zweifel zu ziehen gewesen. Eigene Ermittlungen hätten nicht weitergeführt werden können. Aufgrund der hohen Sensibilität, die bei Eiernudelnprodukten aufgrund der Vorkommnisse des Jahres 1999 angezeigt sein dürfte, sei es sinnvoll und erforderlich gewesen, die Nudeln und zubereitete Nudeln am 15. Februar 2000 zur Begutachtung an das Staatliche Lebensmitteluntersuchungsamt Oldenburg weiterzuleiten. Der Beschwerdegrund habe sich nicht bestätigt. Im Interesse eines optimalen Verbraucherschutzes könne in einem derartigen Fall weder der Beschwerdeführer noch der Gewerbebetreibende mit Kosten überzogen werden.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 2000 wies die Bezirksregierung Lüneburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren in der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Niedersachsen seien zunächst die §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes. Nach diesen Vorschriften würden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungsbereich der Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollten, und die Höhe der Gebühren seien in Gebührenordnungen zu bestimmen. Kostenschuldner sei derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben habe. Veranlasser sei dabei nicht nur derjenige der eine Amtshandlung beantragt habe, sondern auch derjenige, der ein Tatbestand geschaffen habe, welcher ursächlich für das behördliche Tätigwerden sei. In der amtlichen Lebensmittelüberwachung ergebe sich dieser ursächliche Tatbestand z. B. aus dem in Verkehr bringen von Lebensmitteln im Einzelhandel. Nach den vorgenannten landesrechtlichen Bestimmungen aus dem Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz wären somit für alle lebensmittelrechtlichen Überwachungsmaßnahmen (unabhängig davon, ob die jeweilige Untersuchungsmaßnahme zu einer Beanstandung führe oder nicht) Gebühren zu erheben. Diese landesrechtliche Festlegung finde ihre Begrenzung in der bundesrechtlichen Vorschrift des § 46 a Abs. 1 LMBG. Danach würden kostendeckende Gebühren und Auslagen für nach diesem Gesetz vorzunehmende Amtshandlungen, die erstens in die Zuständigkeit der Länder fielen, zweitens über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgingen und drittens zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich seien, erhoben. Die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen ergeben sich aus Art. 5 der Richtlinie 89/397/EWG. Hierunter fielen die im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchzuführenden Planproben. Bei Verdachts-, Beschwerde- und Verfolgsproben handele es sich um besondere, im Einzelfall individuelle anfallende Überwachungsmaßnahmen, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgingen. Solche besonderen Überwachungsmaßnahmen seien daher für den Veranlasser unabhängig vom Untersuchungsergebnis kostenpflichtig. Entsprechende Hinweise zur Rechtsauslegung ergäben sich aus V des Runderlasses des ML vom 8.2.2000 (Nds. MBl. S. 230). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 13. Juni 2000 die in dem genannten Runderlass enthaltenen Darlegungen bezüglich einer Kostentragungspflicht bei Verdachts-, Beschwerde und Verfolgsproben ausdrücklich bestätigt. Eine weitere Voraussetzung für die rechtmäßige Kostenerhebung im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Verdachts- und Beschwerdefällen sowie bei Verfolgsproben ergebe sich aus dem Grundsatz des ausreichenden Anlasses für ein weiteres behördliches Tätigwerden. Nach den von ihr vorgenommenen Ermittlungen halte sie im vorliegenden Fall den ausreichenden Anlass für weitere Ermittlungen des Beklagten für gegeben. Für den Fall der missbräuchlichen Anzeigen stünden dem Gewerbetreibenden zivilgerichtliche Möglichkeiten zur Abwehr ungerechtfertigter Beschwerden zur Verfügung.

12

Am 11. Dezember 2000 hat die Klägerin Klage erhoben, die sich zunächst gegen die Bezirksregierung Lüneburg richtete. Auf Hinweis des Gerichts vom 19. Dezember 2000 änderte die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Februar 2001 ihre Klage dahingehend ab, dass sie nunmehr gegen den Landkreis Lüneburg gerichtet sein sollte.

13

Zur Begründung trug die Klägerin vor, die Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Landwirtschaft würden die Richtlinie 89/397/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 falsch interpretieren. Was unter allgemeiner amtlicher Überwachung zu verstehen sei, ergebe sich aus Art. 4 dieser Richtlinie ,der festschreibe:

14

„(1) Die Überwachung erfolgt

15

a) regelmäßig

16

b) bei Verdacht einer Nichtübereinstimmung.

17

(2) Die Überwachung wird unter Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zum angestrebten Ziel durchgeführt.“

18

Somit werde der vorliegende vage Verdachtsfall von Art. 4 Abs. 1 b der Richtlinie erfasst mit der Folge, dass diesbezügliche Amtshandlungen nicht über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgingen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Mangel nur subjektiv vage behauptet werde, hätte es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde gestanden, die Beschwerde abzuweisen und von der Untersuchung einer Beschwerdeprobe abzusehen. Zu diesem Ergebnis komme auch der Runderlass des ML vom 8.2.2000 in V.I.IV C Abs. 3, wenn dort weiter ausgeführt werde: „In Fällen, in denen keine ausreichenden Tatsachen für die Überprüfung des Betriebs oder die Untersuchung einer Probe vorliegen, ein Verstoß gegen Lebensmittelrecht aber nicht gänzlich auszuschließen ist, kann die Überwachungsbehörde gegebenenfalls unter Nutzung des ihr zugewiesenen Planprobenkontingents weitere Ermittlungen anstellen. Dies wären dann Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach Art. 5 der Richtlinie 89/397/EWG und somit kostenfrei.“ Diesen Anweisungen sei vorliegend nicht gefolgt worden. Es läge somit ein Ermessensnichtgebrauch vor.

19

Schließlich sei nicht die Klägerin Gebührenschuldner, sondern der Verbraucher, der die Amtshandlung beantragt und auch die Ursache für ein behördliches Tätigwerden geschaffen habe.

20

Die Klägerin beantragt,

21

den Leistungsbescheid des Beklagten vom 30. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg vom 13. November 2000 aufzuheben.

22

Der Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Er nimmt zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Lüneburg vom 13. November 2000 Bezug.

25

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die Klage hat Erfolg.

27

Die Klage ist zulässig, auch wenn die Klägerin den Beklagten in der Klagschrift vom 8. Dezember 2000 zunächst falsch bezeichnet hat. Aus dem Inhalt der Klagschrift vom 8. Dezember 2000 ergibt sich zweifelsfrei der Streitgegenstand, nämlich der Leistungsbescheid des Beklagten vom 30. März 2000.

28

Nach § 82 Abs. 1 VwGO muss die Klage unter anderem den Beklagten bezeichnen. Unschädlich ist jedoch die Bezeichnung des falschen Beklagten, da entweder bereits auf Hinweis des Vorsitzenden gem. § 82 Abs. 3 oder später im Wege der Klagänderung der richtige Beklagte in das Verfahren eingeführt werden kann, wenn nicht bereits bei Unklarheiten aufgrund der Vermutung, dass die Klage gegen den richtigen Beklagten erhoben werden sollte, dieser festgestellt werden kann (so Redeker/von Oertzen, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 82 Rdnr. 2 m. w. N.). Hier ist aufgrund der Bezeichnung des Streitgegenstandes davon auszugehen, dass die Klage gegen den richtigen Beklagten, nämlich den Landkreis {E.}, gerichtet werden sollte. Auf Hinweis des Gerichts hat der Bevollmächtigte der Klägerin dieser Auslegung auch zugestimmt.

29

Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Leistungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Lüneburg ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

30

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 46 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 1998 (BGBl. I S. 374). Nach dieser Vorschrift werden für Amtshandlungen, die nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnung vorzunehmen sind und

31

1. in die Zuständigkeit der Länder fallen,

32

2. über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen und

33

3. zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich sind, kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben.

34

Hier liegt die Voraussetzung des § 46 a Abs. 1 Nr. 2 LMBG für eine Gebührenerhebung nicht vor, da die fraglichen Amtshandlungen des Beklagten nicht über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen.

35

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (zuletzt Beschl. v. 22.5.2002 - 11 LA 100/02 -) setzt § 46 a Abs. 1 LMBG eine Unterscheidung zwischen nicht gebührenpflichtigen „allgemeinen“ und gebührenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen aus besonderem Anlass voraus. Untersuchungen und Probenahmen, die aufgrund eines konkreten Verdachts und einer Verbraucherbeschwerde vorgenommen werden („Verdachts- oder Verfolgsproben“) sind grundsätzlich daher im Gegensatz zu den allgemeinen Überwachungsproben („Planproben“) nach Maßgabe des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes gebühren- und auslagepflichtig.

36

Zur Auslegung dieser Vorschrift hat das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten am 8. Februar 2000 in seinem Runderlass (Nds. MBl. S. 230) folgende Regelung getroffen:

37

„1.3 Die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen umfassen die nach Art. 5 der Richtlinie 89/397/EWG vorzunehmenden Kontrollen. Amtshandlungen - in Verdachtsfällen und - in Beschwerdefällen,

38

in denen Tatsachen einen ausreichenden Anlass für die Verfolgung bieten, gehen über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie hinaus, so dass in diesen Fällen die zweite Voraussetzung aus § 46 a LMBG erfüllt ist. Entsprechendes gilt für die Verfolgung von Beanstandungen.

39

1.4 Voraussetzung ist in jedem Fall, dass Tatsachen bekannt sind, die ein weiteres Vorgehen begründen. Dazu folgende Beispiele ...

40

b) Feststellung von Tatsachen in Verdachts- und Beschwerdefällen:

41

Beim Auffinden von Nägeln oder Glas in einer Konservendose, Lauge in einer Sprudelflasche oder Mäusekot in Gemüse werden Tatsachen festgestellt, die einen ausreichenden Anlass zur Verfolgung durch die Überwachungsbehörde bieten. Für die hierzu von der Überwachungsbehörde durchzuführenden Maßnahmen, wie z. B. Probenahme und Untersuchung, Betriebsbesichtigung usw. sind Gebühren und Auslagen nach des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz festzusetzen und zu erheben.

42

c) Bewertung von Behauptungen in Verdachts- und Beschwerdefällen:

43

In Beschwerdefällen, in denen ein Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen seitens des Beschwerdeführers behauptet wird, wie z. B. Bratwurst schmeckt schlecht, Käse riecht auffällig usw., muss die Überwachungsbehörde im Einzelfall überprüfen und entscheiden, ob diese Behauptung weitere Maßnahmen erforderlich macht. Wenn Behauptungen durch Tatsachen, z. B. Beschwerdeproben mit offensichtlichen Mängeln, belegt werden, wird die Überwachungsbehörde in der Regel eine Überprüfung des Herstellungsbetriebes durchführen, falls sich der Betrieb im Zuständigkeitsbereich befindet. Werden bei der Überprüfung des Betriebs Mängel festgestellt, so sind für diese Maßnahme Gebühren und Auslagen nach dem Verwaltungskostengesetz festzusetzen und zu erheben. Dies gilt jedoch auch, wenn bei der Betriebskontrolle selbst keine Mängel festgestellt wurden, aber die Beschwerde sonst durch Tatsachen gerechtfertigt ist.

44

Die Überwachungsbehörde muss daher in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, welche Maßnahmen und Konsequenzen sich durch das Vorbringen einer Beschwerde oder die Vorlage einer Beschwerdeprobe im Hinblick auf das Kostenrecht ergeben können. Es steht ebenfalls in ihrem pflichtgemäßen Ermessen, eine Beschwerde abzuweisen und von der Untersuchung einer Beschwerdeprobe abzusehen.

45

In Fällen, in denen keine ausreichenden Tatsachen für die Überprüfung des Betriebes oder die Untersuchung einer Probe vorliegen, einen Verstoß gegen Lebensmittelrecht aber nicht gänzlich auszuschließen ist, kann die Überwachungsbehörde gegebenenfalls unter Nutzung des ihr zugewiesenen Planprobenkontingents weitere Ermittlungen anstellen. Dies wären dann Maßnahmen im Rahmen der allgemeinen Überwachung nach Art. 5 der Richtlinie 89/397/EWG und somit kostenfrei.“

46

Der Beklagte und die Bezirksregierung Lüneburg sind nicht entsprechend diesem Runderlass verfahren, obwohl er zum Zeitpunkt der Verbraucherbeschwerde bereits in Kraft war und zumindest von der Bezirksregierung Lüneburg hätte berücksichtigt werden müssen. Bei der Einstufung der vorgebrachten Beschwerde nach diesem Erlass ist davon auszugehen, dass seitens des Beklagten keinerlei Tatsachen festgestellt wurden, die einen ausreichenden Anlass für die Verfolgung durch die Überwachungsbehörde geboten hätten.

47

Nach dem Beschwerdeprotokoll des Beklagten vom 15. Februar 2000 ergibt sich nicht, dass die Bediensteten des Beklagten selbst einen Verdacht begründende Tatsachen festgestellt hätten. Der angeblich „abartige Geruch“ war vielmehr bereits durch die Kontrolleure des Beklagten nicht mehr festzustellen. Angesichts dessen ist nach dem Runderlass des ML vom 8. Februar 2000 davon auszugehen, dass es sich um eine bloße Behauptung gehandelt hat, die weder durch offensichtliche Mängel noch durch andere Tatsachen belegt worden ist. Dementsprechend hätte der Beklagte nach Nr. 1.4 letzter Absatz des Runderlasses vom 8. Februar 2000 sein Ermessen dahingehend ausüben müssen, dass er unter Nutzung des ihm zugewiesenen Planprobenkontingents weitere Ermittlungen anstellt und diese als Maßnahme im Rahmen der allgemeinen Überwachung kostenfrei sind. Seine Entscheidung, statt dessen noch eine weitere Probe im Einzelhandelsgeschäft der Klägerin zu entnehmen und nur diese als „Planprobe“ gebührenfrei untersuchen zu lassen, ist ermessensfehlerhaft und verstößt gegen den o.g. Runderlass als ermessensbindende Richtlinie. Nach dem Sinn des Erlasses kann allerdings auch nicht so verfahren werden, dass dem Beklagten seitens der Bezirksregierung auferlegt wird, schon vorab die Proben bei der Einsendung als „Planprobe“ bzw. „Verdachtsprobe“ zu bezeichnen und damit die Art der Abrechnung festzulegen, denn nach den o.g. Vorschriften des Erlasses kommt es für diese Einstufung maßgeblich auf das Ergebnis der Untersuchung an. Erst wenn dieses Ergebnis bekannt ist, kann der Beklagte eine Ermessenentscheidung darüber treffen, wie nach dem Erlass zu verfahren ist und ob die Gebühren in Rechnung gestellt werden sollen.

48

Auch die Auswahl der Klägerin als Kostenschuldnerin ist rechtsfehlerhaft.

49

Nach § 1 Abs. 1 a NVerwKostG werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und nach dem NVerwKostG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Nur der Veranlasser einer Amtshandlung kann Kostenschuldner sein. Die Notwendigkeit der Veranlassung der Amtshandlung durch den Kostenschuldner als Voraussetzung der Kostenpflicht folgt unmittelbar aus der Rechtsnatur der Verwaltungsgebühr. Denn sie ist eine tatsächliche, individuell zurechenbare Gegenleistung des Gebührenschuldners für die Inanspruchnahme einer ihm gegenüber besonderen Verwaltungsleistung. Dieses Merkmal der individuellen Zurechenbarkeit der entgoltenen staatlichen Leistung hat - in Abgrenzung zur Steuer - Verfassungsrang. Die besondere Zweckbestimmung der Gebühr, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung ganz oder teilweise zu decken, unterscheidet die Gebühr regelmäßig von der Steuer. Was „besondere Inanspruchnahme“ und „individuelle Zurechenbarkeit“ im Einzelfall bedeuten, ist vor diesem Hintergrund Auslegungsfrage. Konsens besteht darüber, dass eine Gebühr einen irgendwie gearteten spezifischen Bezug zu einer staatlichen Leistung haben muss, die dem Gebührenschuldner individuell zurechenbar ist. Gelingt eine derartige konkrete Zurechnung an den Einzelnen oder eine geschlossene Gruppe nicht, so darf auf das Finanzierungsmittel der Gebühr nicht zurückgegriffen werden (so Loeser, Kommentar zum Niedersächsischen Verwaltungskostengesetz, Stand: Januar 1999, § 1 Anm. 5 (2)). Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg hat im Sinne des Niedersächsischen Verwaltungskostenrechts derjenige zu einer Amtshandlung Anlass gegeben, der einen Tatbestand geschaffen hat, der die Behörde zur Amtshandlung veranlasst hat. Jedenfalls gilt dies dann, wenn der Betroffene den Tatbestand willentlich gesetzt hat und der Tatbestand unmittelbar Anlass für die Amtshandlung war. Nicht erforderlich ist dagegen, dass die Amtshandlung von dem Betroffenen willentlich herbeigeführt worden ist (OVG Lbg., OVGE 26, 446, 447). Es ist dabei gleichgültig, ob der Einzelne eine Amtshandlung willentlich in Anspruch nimmt oder lediglich objektiv den Tatbestand setzt, an den das Gesetz eine Ermächtigung für die Behörde zum Eingreifen und eine Kostenpflicht knüpft. In diesem Rahmen werden durch den erweiterten Begriff des Kostenschuldners insbesondere die Fälle erfasst, durch die Amtshandlungen in Ausübung staatlicher Aufsichts- oder Ordnungsfunktion veranlasst werden, die allein eine objektive Schaffung eines Tatbestandes anknüpfen (OVG Lüneburg, Urt. v. 22.04.1970 - 4 OVG A 151/69 -, OVGE 26, 446; OVG Münster, Urt. v. 16.06.1999 - 9 A 3817/98 - , a. a. O.). 

50

Zutreffend ist die Feststellung im Widerspruchsbescheid, dass der Anzeigerstatter am Verfahren im kostenrechtlichen Sinn nicht beteiligt ist und deshalb nicht Veranlasser sein kann (so auch OVG Lüneburg, Beschluss v. 22.5.2002, a.a.O. ).

51

Als Veranlasser kommen aber neben der Klägerin, die die verschlossene Nudelpackung in ihrem Geschäft verkauft hat, auch der Hersteller und eventuell beteiligte Zwischenhändler in Betracht. Nach dem Sachverhalt, soweit er vom Beklagten ermittelt worden ist, hat die Klägerin die Nudel weder aus- noch umgepackt. Auch das Haltbarkeitsdatum der angebotenen Nudeln war offenbar nicht überschritten. Eventuelle Mängel wären daher mit Sicherheit nicht der Klägerin, sondern dem Hersteller anzulasten, der die Nudeln verpackt und ebenfalls in zurechenbarer Weise in den Verkehr gebracht hat.

52

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

53

Die Berufung ist zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).