Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 11.12.2002, Az.: 1 A 136/99

Beamtenverhältnis; Beamter; Besitzstandsregelung; Besitzstandswahrung; ruhegehaltfähige Dienstjahre; Ruhegehaltssatz; Ruhestand; Versorgung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
11.12.2002
Aktenzeichen
1 A 136/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43711
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

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Der Kläger begehrt die Festsetzung seines Ruhegehaltssatzes von zurzeit 69,87 % auf (mindestens) 70 %.

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Der am ... 1949 geborene Kläger absolvierte von 1964 bis 1967 eine Ausbildung zum Elektromechaniker und arbeitete nach der Gesellenprüfung bis 1969 bei seiner alten Firma. In der Zeit von 1969 bis April 1983 war er Zeitsoldat bei der Bundeswehr. In den Jahren 1964 bis April 1983 leistete er Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, z. T. in Form der Nachversicherung. In den Jahren 1983 bis März 1986 absolvierte er nach Erlangung der Fachhochschulreife an der Fachhochschule Hamburg ein Studium der Nachrichtentechnik, das er im August 1986 mit dem Grad des Dipl.-Ing. abschloss. Am 1. Oktober 1986 wurde er als Beamter auf Widerruf zum Technischen Fernmeldeinspektoranwärter bei der Deutschen Bundespost ernannt, die Ernennung zum Bundesbeamten auf Probe erfolgte am 1. Oktober 1987, die zum Beamten auf Lebenszeit am 1. April 1990. Das Besoldungsdienstalter wurde auf den 1. Mai 1970 festgesetzt. Mit bestandskräftiger Verfügung der Beklagten vom 8. Januar 1999 wurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Wirkung zum 1. Februar 1999 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.

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Mit Bescheid vom 24. Februar 1999 setzte die Beklagte ein monatliches Ruhegehalt einschließlich eines Unterschiedsbetrages für ein Kind (157,49 DM) in Höhe von insgesamt 4.160,66 DM fest; hierbei brachte die Beklagte im Ergebnis einen Ruhegehaltssatz in Höhe von 67,87 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge in Höhe von 5.898,29 DM in Ansatz (Anlage 1b). In der Anlage 2 zu diesem Bescheid ist im Einzelnen ausgeführt, dass sich nach § 14 Abs. 1 BeamtVG aufgrund von 32,68 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren ein Ruhegehaltssatz von 61,28 % ergebe. Da das Beamtenverhältnis aber am 31. Dezember 1991 bereits bestanden habe, sei gemäß § 85 Abs. 4 BeamtVG jedoch der nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen, wenn dies günstiger sei. In der Vergleichsberechnung in der Anlage 3 ist hierzu ausgeführt, dass sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG aufgrund von 22 (21 Jahre und 419 Tage - Rest: 54 Tage) vollen ruhegehaltsfähigen Dienstjahren (8.4.1969 bis 31.12.1991) und weiteren 8,87 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren (1.1.1992 bis 31.5.2004, d. h. bis zum 55. Lebensjahr) ein Ruhegehaltssatz von 59 % und 8,87 %, mithin von insgesamt 67,87 % errechne. Dieser Ruhegehaltssatz dürfe allerdings nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG den Ruhegehaltssatz nicht übersteigen, der sich unter Zugrundelegung des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechtes für die gesamte ruhegehaltsfähige Dienstzeit ergeben würde. Die deshalb erforderliche weitere Vergleichsberechnung findet sich in Anlage 4 mit dem Ergebnis, dass sich bei 31 vollen Dienstjahren nach § 14 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ein Ruhegehaltssatz von 71 % errechne. Daher ergebe sich nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG mithin ein letztlich maßgeblicher Ruhegehaltssatz in Höhe von 67,87 %.

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Der Kläger legte u. a. gegen diese Festsetzung des Ruhegehaltssatzes mit Schreiben vom 28. Februar 1999 - bei der Beklagten am 3. März 1999 eingegangen - Widerspruch ein, zu dessen Begründung er anführte, in der Anlage 3 bewirke der Rest von 54 Tagen eine Erhöhung unter Ziffer 2., so dass die Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr in der Ziffer 2 dieser Anlage zu einem Ruhegehaltssatz von 10,65 % statt 8,87 % führe. In der Anlage 4 errechne sich daher richtigerweise ein Ruhegehaltssatz von insgesamt 69,80 %. Nicht berücksichtigt sei zudem für je zwölf Kalendermonate die einprozentige Steigerung wegen Einzahlung in die Pflichtversicherung. Er beantrage (gemäß § 14 a BeamtVG), den Ruhegehaltssatz auf mindestens 70 % festzusetzen.

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Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 11. März 1999 - im Hinblick auf den Antrag des Klägers auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG - den Ruhegehaltssatz mit Wirkung vom 1. März 1999 vorläufig von derzeit 67,87 % auf 69,87 % fest. Zur Begründung führte sie an, dass die Erhöhung bis auf maximal 70 % Ruhegehaltssatz 1 % für je zwölf Kalendermonate der nach Vollendung des 17. Lebensjahres lauf Versicherungsverlauf geleisteten Pflichtversicherungszeiten, die nicht ruhegehaltsfähig seien, betrage. Im Falle des Klägers ergebe sich für die Zeit vom 25. Mai 1966 bis zum 31. März 1969, mithin für 35 Monate geteilt durch 12, eine Erhöhung von 2 %.

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Auch hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass sich auch ohne die Erhöhung über die Rentenjahre schon ein Ruhegehaltssatz von rund 69 % ergebe. Es dürfe nämlich erst nach der dritten Nachkommastelle gerundet und erst dann dürften die Prozentanteile ermittelt werden. Zudem erfolge die Zahlung der Versorgungsbezüge bereits ab 1. Februar 1999 und nicht erst ab 1. März 1999. Er stelle hiermit erneut den Antrag, den Ruhegehaltssatz ab dem 1. Februar 1999 auf mindestens 70 % festzulegen

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Mit Widerspruchsbescheid vom 8. April 1999 - zugestellt am 13. April 1999 - wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Vorbringen des Klägers zur Feststellung des Ruhegehaltssatzes und zum Zahlungszeitpunkt sei insgesamt unzutreffend.

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In den Berechnungen der Anlage 3 zum Bescheid vom 24. Februar 1999 führe ein Rest von 54 Tagen nicht zur Erhöhung der Berechnung unter Ziffer 2. Ein Übertrag finde nicht statt, weil sich zum Stichtag des 31. Dezember 1991 die Berechnung nach § 14 Abs. 1 BeamtVG in der Fassung von 1991 richte. Danach werde nur mit vollendeten Dienstjahren gerechnet, wobei nur ein Rest von mehr als 182 Tagen als volles Dienstjahr gelte. Nach der Übergangsregelung des § 85 Abs. 1 BeamtVG richte sich die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht, mithin sei § 14 Abs. 1 BeamtVG i. d. F. bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden und danach der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz zu ermitteln. Ein Übertrag von Resttagen auf die Berechnung ab dem 1. Januar 1992 finde nicht statt. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch die Zurechnungszeit nach § 13 BeamtVG in der Anlage 3 des Bescheides vom 24. Februar 1999 nicht bis zum 60. Lebensjahr, sondern bis zum 55. Lebensjahr zu berücksichtigen, da der Kläger vor Vollendung des 55. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sei. Nach § 85 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG finde deshalb § 13 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung Anwendung. Nach § 14 Abs. 1 BeamtVG, der auch bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach dem Übergangsrecht gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG für den Zeitraum ab 1. Januar 1992 anzuwenden sei, seien die Sätze 2 und 3 für die Rundung maßgeblich. Danach sei der Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen sei, wenn in der dritten Stelle ein Rest verbleibe. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit seien etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners 365 umzurechnen, wobei die zuvor genannten Rundungsvorschriften gelten würden. Nach den zutreffenden Ermittlungen gemäß Anlage 3 für die Zeit ab 1. Januar 1992 ergäben sich acht Jahre und 314.67 Tage. Bei Anwendung der vorgenannten Gesetzesvorschrift seien die Tage in Jahre umzurechnen unter Nutzung des Nenners 365. Das ergebe mithin 314.67 Tage : 365 = 0,8621095 Jahre, die nach der vorgenannten Rundungsvorschrift auf 0,87 Jahre festzusetzen seien, da in der dritten Stelle ein Rest verbleibe. Bei 8,87 Jahren betrage der Ruhegehaltssatz 8,87 %. Dies ergebe sich daraus, dass gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG für den Zeitraum ab 1. Januar 1992 der zuvor ermittelte Ruhegehaltssatz für jedes weitere Jahr um 1 % ansteige. Danach seien mithin 8,87 Jahre x 1 % = 8,87 % zu errechnen. Eine Rundung sei nicht vorzunehmen, da in der dritten Stelle kein Rest verbleibe. Nach allem sei der Ruhegehaltssatz von 67,87 % ab dem 1. Februar 1999 richtig festgesetzt worden.

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Mit Bescheid vom 11. März 1999 habe sie auf den Antrag des Klägers eine vorübergehende Erhöhung dieses Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 a BeamtVG ab 1. März 1999 auf 69,87 % vorgenommen. Entgegen der Ansicht des Klägers seien Pflichtversicherungszeiten vor dem 17. Lebensjahr nicht zu berücksichtigen, denn nach § 14 a Abs. 2 BeamtVG seien nur anrechnungsfähige Pflichtversicherungszeiten heranzuziehen, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt und nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt worden seien. Im Fall des Klägers handele es sich um 35 Monate. Für je 12 Kalendermonate betrage die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes 1 %, so dass sich der Ruhegehaltssatz vorübergehend um 2 % auf 69,97 erhöhe, und zwar erst ab dem 1. März 1999. Dieser Zeitpunkt sei zutreffend, da nach § 14 a Abs. 4 BeamtVG (Fassung 1994) die Erhöhung erst vom Beginn des Antragsmonat eintrete, wenn sich - wie hier der Kläger - der Beamte zum Zeitpunkt der Antragstellung schon im Ruhestand befinde. Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erfolge nur auf Antrag und nicht von Amts wegen, weil ansonsten die Vorschrift des § 14 a Abs. 4 BeamtVG keinen Sinn mache. Diesen erforderlichen Antrag habe der Kläger erstmals sinngemäß in seinem Schreiben vom 28. Februar 1999, das erst am 3. März 1999 bei ihr eingegangen sei, gestellt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger einen Versicherungsverlauf bereits vor dem Eintritt in den Ruhestand zu den Unterlagen gereicht habe.

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Daraufhin hat der Kläger am 12. Mai 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf sein bisheriges Vorbringen verweist.

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Der Kläger beantragt,

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die Bescheide der Niederlassung 2 Bremen der Deutschen Telekom AG vom 24. Februar 1999 und 11. März 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Deutschen Telekom AG, Direktion Hannover, vom 8. April 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den ihn betreffenden Ruhegehaltssatz auf mindestens 70 % festzulegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und trägt hierzu vor, dass sie den Ruhegehaltssatz gemäß § 85 Abs. 1 BeamtVG mit 67,87 % (Anlage 3 des Festsetzungsbescheides) zutreffend ermittelt habe. Dieser Satz sei höher als bei Anwendung von § 14 „nach diesem Gesetz“, nämlich 61,28 % (Anlage 2). Nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG dürfe dieser so ermittelte (höhere) Ruhegehaltssatz (Abs. 1) den Ruhegehaltssatz aber nicht überschreiten, der sich bei Anwendung des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts (für die gesamte Dienstzeit) ergäbe (Anlage 4). Der Kläger hätte dabei einen Ruhegehaltssatz von 71 % erreicht. Damit müsse der nach der Übergangsvorschrift des § 85 Abs. 1 BeamtVG ermittelte Ruhegehaltssatz von 67,87 % nicht gemindert werden.

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Bei der Berechnung nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG handele es sich um eine fiktive Vergleichsberechnung zur Begrenzung der Besitzstandswahrung, damit der Beamte durch die Anwendung des Übergangsrechtes im Vergleich mit dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht nicht begünstigt werde, was in bestimmten Konstellationen eintreten könne.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Personal- und Sachakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Die in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten vom 24. Februar 1999 und 11. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 1999 vorgenommene Berechnung des Ruhegehaltssatzes ist rechtmäßig, die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger mithin nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung seines Ruhegehaltssatzes von derzeit 69,87 % auf (mindestens) 70 % (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Die Berechnung des Ruhegehaltssatzes erfolgt in mehreren Schritten. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG (1. Schritt) beträgt das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens fünfundsiebzig vom Hundert. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift ist der Ruhegehaltssatz auf zwei Dezimalstellen auszurechnen und nach Satz 3 ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstjahre sind nach § 14 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG etwa anfallende Tage unter Benutzung des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen, wobei die Sätze 2 und 3 entsprechend gelten. Die Beklagte hat in Anwendung dieser Regelungen beim Kläger insgesamt 32,68 ruhegehaltsfähige Dienstjahre, gegen deren Richtigkeit der Kläger keine Einwände erhoben hat, mit dem Faktor 1,875 multipliziert und ist zu dem zutreffenden Ergebnis 61,275 gekommen, was gerundet ein Ergebnis von 61,28 % ergibt.

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Da das Beamtenverhältnis des Klägers am 31. Dezember 1991 bereits bestanden hat, ist nach § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in einem zweiten Schritt der Berechnung des Ruhegehaltssatzes jedoch der nach § 85 Abs. 1 BeamtVG zu ermittelnde Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen, wenn dieser günstiger ist. Nach dieser Besitzstandswahrungsklausel ist der jeweils höhere Prozentsatz Grundlage der Berechnung des Ruhegehaltes. Die Beklagte hat in Anlage 3 den sich nach § 85 Abs. 1 BeamtVG ergebenden Ruhegehaltssatz zutreffend ermittelt. Entgegen der Ansicht des Klägers führt der Rest von 54 Tagen unter Ziffer 1. nicht zu einer Erhöhung in Ziffer 2. Denn nach § 85 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG richtet sich die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung wurde nur mit vollen Dienstjahren gerechnet, wobei nur ein Rest der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen als vollendetes Dienstjahr galt (vgl. hierzu Kümmel/Ritter, BeamtVG, Kommentar, Stand: Juli 2002, Band 8 Anhang 5, § 14 Fassung 1987 Rdnr. 2). Der Kläger mit seinen 54 Resttagen erreicht diese Grenze bei weitem nicht. Deshalb kann ein Übertrag dieser Resttage auf die Berechnung für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 - wie vom Kläger gewünscht - nicht erfolgen.

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Entgegen dem Wunsch des Klägers kann in der Anlage 3 die Vergleichsberechnung auch nicht um fünf Jahre bis zu seinem 60. Lebensjahr, d. h. bis ... 2009, erweitert werden. Sie kann nach § 85 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG nur bis zu seinem 55. Lebensjahr, d. h. bis zum 31. Mai 2004, vorgenommen werden. Denn § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung stellte auf eine Altersgrenze von 55 Jahren ab und nicht wie nach jetzt geltendem Recht auf eine solche von 60 Jahren (vgl. hierzu Kümmel/Ritter, a. a. O., Band 8 Anhang 5, § 13 Fassung 1987).

22

Und schließlich kann dem Kläger für den Monat Februar 1999 auch nicht die Erhöhung nach § 14 a Abs. 1 Nr. 2 b BeamtVG zugute kommen. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14 a Abs. 4 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31. Januar 2001 geltenden und daher auch hier maßgeblichen Fassung (s. hierzu Kümmel/Ritter, a. a. O., Band 8, § 14 a BeamtVG Fassung 1994) wurde (und wird) die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nur auf Antrag vorgenommen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift in der genannten Fassung trat die Erhöhung erst vom Beginn des Antragsmonats ein, wenn der Antrag - wie im Fall des Klägers - nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt worden war. Dies war beim Kläger erst ab dem 1. März 1999 der Fall. Erst mit Wirkung zum 1. Januar 2002 - und damit auf den Kläger nicht anwendbar - hat sich die Vorschrift des § 14 a Abs. 4 durch Art. 1 Nr. 12 c des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) geändert: Seitdem gelten nach Satz 2 Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt des Beamten in den Ruhestand gestellt werden, als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Nach Satz 3 tritt die Erhöhung erst vom Beginn des Antragsmonats ein, wenn der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt worden ist.

23

Sonstige Rechtsfehler in der Berechnung des Ruhegehaltssatzes sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.