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  • ab 09.04.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 WieVoSch - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Gelege- und Kükenschutzes von Wiesenvögeln auf Grünlandflächen in Niedersachsen (Richtlinie Wiesenvogelschutz Grünland - WieVoSch)
Amtliche Abkürzung
WieVoSch
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung der Zuwendungsbewilligung und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die ANBest-P, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die LWK.

7.3 Zuwendungsanträge sowie Auszahlungsanträge sind bei der Bewilligungsstelle zu stellen. Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung und den Mittelabruf erforderlichen Informationen und die zu verwendenden Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.lwk-niedersachsen.de) bereit.

7.3.1 Die Zuwendungsanträge für Basismaßnahmen sind bis spätestens am 31. Januar des Kalenderjahres zu stellen, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

7.3.2 Zuwendungsanträge für Sofortmaßnahmen sind unverzüglich nach Feststellen des tatsächlichen Brutgeschehens und vor der Umsetzung etwaiger Maßnahmen zu stellen.

7.3.3 Änderungsanträge bezüglich Mahdterminen sind nicht erforderlich. Im Übrigen wird auf Nummer 7.4 Satz 1 verwiesen.

7.3.4 Die Antragstellung zu Nummer 2.1.2 ist unter Berücksichtigung der Frist gemäß Nummer 7.3.1 vorzunehmen. Änderungsanträge bezüglich teilnehmender bewirtschaftender Personen, Flächen oder Maßnahmen können abweichend im Rahmen dieses Pilotprojekts bis zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrages gestellt werden.

7.3.5 Zur Umsetzung des Pilotprojekts der Nummer 2.1.2 schließt der Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.1.2 mit den teilnehmenden Personen privatrechtliche Bewirtschaftungsvereinbarungen ab, die Grundlage der Maßnahmenumsetzungen sowie der Honorierung im Projektgebiet sind.

7.4 Änderungen genehmigter Bewirtschaftungsmaßnahmen bedürfen der vorherigen schriftlichen Abstimmung mit der jeweiligen Gebietsbetreuung und wirken sich auf die Höhe der Zuwendung aus. Die Gebietsbetreuung im Rahmen dieser Richtlinie umfasst das Monitoring des Brutgeschehens und darauf aufbauend die Unterbreitung geeigneter wiesenvogelfreundlicher Bewirtschaftungsmaßnahmen an die flächenbewirtschaftende Person. In das Aufgabenfeld der Gebietsbetreuung fällt auch die Dokumentation der Umsetzung dieser Maßnahmen, mögliche Abweichungen von vereinbarten Maßnahmen und die Bestätigung durchgeführter Maßnahmen gegenüber der flächenbewirtschaftenden Person, damit diese ihren Antrag gegenüber der Bewilligungsstelle einreichen kann. Die Gebietsbetreuung wird von der jeweils zuständigen UNB eingesetzt.

7.5 Der Bewilligungszeitraum beträgt für Sofortmaßnahmen ein Jahr. Der Bewilligungszeitraum für Basismaßnahmen beträgt ein bis drei Jahre. Der Bewilligungszeitraum für die Förderung nach Nummer 2.1.2 beträgt maximal drei Jahre.

7.6 Die Zuwendung wird erst nach Durchführung der Maßnahme im jeweiligen Bewirtschaftungsjahr auf Basis der Bestätigung der örtlichen von der UNB beauftragten Gebietsbetreuung ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung ist spätestens bis zum 31. Oktober des betreffenden Bewirtschaftungsjahres bei der Bewilligungsstelle durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger zu stellen. Die Empfängerin oder der Empfänger gemäß Nummer 2.1.2 leitet die erhaltene Zuwendung auf Basis der abgeschlossenen Bewirtschaftungsvereinbarungen an die teilnehmenden bewirtschaftenden Personen weiter.

7.7 Die Förderung gemäß Nummer 2.1.2 im Rahmen eines Pilotprojekts in Anlehnung an das niederländische Modell der Naturschutz-Kooperativen ist nur in Abstimmung mit dem MU unter Einbindung der örtlich zuständigen UNB einschließlich der Auswahl des Projektgebietes möglich. Für die Zahlungen an die teilnehmenden flächenbewirtschaftenden Personen innerhalb des Pilotprojekts gelten die Regelungen gemäß Nummer 5 hinsichtlich Art und Umfang, Höhe der Zuwendung und Art der Maßnahmen gemäß den Nummern 1 und 2 der Anlage entsprechend. Eine von der UNB beauftragte gesonderte Gebietsbetreuung ist für dieses Pilotprojekt, das bereits eine entsprechende Gebietsbetreuung beinhalten muss, nicht vorgesehen. Die Angaben zur Förderung innerhalb der Kooperative einschließlich Angaben zu den teilnehmenden bewirtschaftenden Personen, den Flächen und den jeweils durchgeführten Maßnahmen sind der LWK spätestens mit dem Auszahlungsantrag zu übermitteln. Die LWK prüft anhand der vorzulegenden Unterlagen den Ausschluss von Doppelfinanzierung vor Auszahlung und Schlussbewilligung.

7.8 Die Bewilligungsbehörde stellt die Aufbewahrung der vorgelegten Belege für zehn Jahre sicher, beginnend ab dem Zeitpunkt der Bewilligung (gemäß Randnummer 653 der Rahmenregelung).

7.9 Die Bewilligungsbehörde veranlasst innerhalb von sechs Monaten nach Gewährung die Veröffentlichung der Informationen zu den Förderungen nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 in der Beihilfetransparenzdatenbank der EU-Kommission, soweit die betreffenden Betragsschwellen überschritten sind (gemäß Randnummer 112 der Rahmenregelung).

7.10 Die Förderungen dieser Richtlinie erfolgen gemäß den Randnummern 647 bis 649 der Rahmenregelung unter Maßgabe einer Überprüfungsklausel, damit die Vorhaben angepasst werden können, falls die in Abschnitt 1.1.4 der Rahmenregelung genannten einschlägigen verpflichtenden Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die Fördergegenstände dieser Richtlinie hinausgehen müssen, geändert werden oder ein gefördertes Vorhaben den Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 der EU-Kommission überschreitet.

7.11 Eine Evaluierung dieses Erl. nach den Vorschriften des Landes Niedersachsen ist durch das MU gemeinsam mit der LWK und den beteiligten UNB für das Jahr 2027 vorgesehen. Dagegen unterliegt diese Beihilferegelung keiner Evaluierungspflicht gemäß den Randnummern 639 ff. der Rahmenregelung.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 8 des Erl. vom 9. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 179)